Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
C 234/05
Urteil vom 16. Januar 2006
III. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiberin Amstutz
Parteien
B.________, 1966, Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 9. August 2005)
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 13. Juli 2004 verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) den Anspruch der 1966 geborenen B.________ auf Arbeitslosenentschädigung mangels Vermittlungsfähigkeit rückwirkend ab 5. Januar 2004, nachdem sich diese aufgrund ungeregelter Kinderbetreuung auf dieses Datum von der Arbeitslosenversicherung abgemeldet (Schreiben vom 20. Januar 2004) und nach Wiederanmeldung am 8. März 2004 (Bereitschaft zur Arbeitsaufnahme im Umfange von 50 % einer Vollzeitbeschäftigung ab 1. März 2004) lediglich einen Betreuungsplatz für ihre zwei älteren Kinder (Jahrgänge 1995 und 1998), nicht aber für ihren Sohn L.________ (geb. 2002) bescheinigt hatte und für diesen auch in der persönlichen Stellungnahme der Versicherten vom 9. Juli 2004 keine konkrete Obhutsperson angegeben worden war. Daran hielt das AWA mit Einspracheentscheid vom 13. Januar 2005 fest.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde der B.________ mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des Einspracheentscheids vom 13. Januar 2005 und Zusprechung von Arbeitslosenentschädigung ab 5. Januar 2005 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 9. August 2005 ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert B.________ sinngemäss ihr vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren.
Das AWA und das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Strittig ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wobei ein solcher mangels Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung in der Zeit vom 5. Januar bis Ende Februar 2004 (Schreiben der Versicherten vom 20. Januar 2005) erst ab 1. März 2004 (Anmeldebestätigung zur Arbeitsvermittlung vom 8. März 2004) in Betracht fällt (vgl. Art. 10 Abs. 3 AVIG).
2.
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über die Vermittlungsfähigkeit als eine der Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 126 V 521 Erw. 125 V 58 Erw. 6a, je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Ergänzend ist auf die Rechtsprechung hinzuweisen, wonach der Umstand, dass Versicherte sich im Hinblick auf anderweitige, namentlich familiäre Verpflichtungen, oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden erwerblich betätigen wollen, allein noch keine Vermittlungsunfähigkeit begründet. Diese Rechtsfolge tritt indes dann ein, wenn der versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes aus familiären oder persönlichen Gründen nachweislich derart enge Grenzen gesetzt sind, dass das Finden einer passenden, eventuell zu jener des Ehegatten komplementären, Stelle sehr ungewiss ist (vgl. BGE 123 V 216 Erw. 3, 120 V 388 Erw. 3a mit Hinweisen; ARV 2004 S. 280 Erw. 3.1, 1991 Nr. 2 S. 20 Erw. 3a).
3.
3.1 Hinsichtlich der für die Vermittlungsfähigkeit zentralen und hier einzig umstrittenen Frage der ausreichenden Betreuung des jüngsten Kindes der Beschwerdeführerin im Falle einer 50%-Erwerbstätigkeit ab 1. März 2004 (vgl. Erw. 1 hievor) bis zum Einspracheentscheid vom 13. Januar 2005 (als zeitlicher Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis; BGE 121 V 366 1b mit Hinweis; vgl. auch BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen) zeigen die Akten folgendes Bild: Am 4. März 2004 gab die Versicherte gegenüber ihrem RAV-Berater an, die Kinderbetreuung sei (nun) sichergestellt, da Sohn L.________, sobald nötig, in eine Krippe gebracht werden könne, die auf Stunden abrechne; sie sei im Übrigen flexibel, zumal abends der Ehemann die Kinderbetreuung übernehme. Gemäss der von der Beschwerdeführerin am 5. März 2004 unterzeichneten "Bescheinigung Kinderbetreuung" dagegen fehlte es damals an einer Betreuungsregelung für Sohn L.________. Auch im RAV-Beratungsgespräch vom 8. März 2004 vermochte die Versicherte keine Bestätigung eines Hütedienstes vorzuweisen (Protokoll Beratungsgespräch vom 8. März 2004), insbesondere nicht für die von ihr angegebenen, möglichen Arbeitszeiten (Mo/Di: 13.00 bis 23.00; Mi: 7.00 bis 12.00, Do: 18.00 bis 23.00 und Sa: 16.00-24.00; Bereitschaftserklärung zur Arbeitsaufnahme vom 8. März 2004), worauf der betreuende RAV-Mitarbeiter dem zuständigen AWA (Art. 85 Abs. 1 lit. d AVIG und Art. 24 AVIV) gleichentags eine "Meldung zur Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit/des Anspruchs" erstattete. Keine Änderungen in der Frage der Kinderbetreuung gab es Ende April 2004 (Protokoll des Beratungsgesprächs vom 27. April 2004). In der persönlichen Stellungnahme gegenüber dem AWA vom 9. Juli 2004 bestätigte die Versicherte alsdann, dass sie das Kleinkind zur Zeit selbst beaufsichtige. Die Anschlussfrage, ob eine Arbeitsaufnahme somit erst möglich sei, wenn für das jüngste Kind eine Betreuung gefunden worden sei, beantwortete sie dagegen mit "Nein! Das ist nicht korrekt" und betonte, dass angesichts der nunmehr "ganz andere(n) Situation" als noch im Januar 2004 einem sofortigen Stellenantritt (50 % einer Vollzeitbeschäftigung) nichts entgegenstehe, zumal Sohn L.________ "nicht mehr klein" sei. In dem auf die anspruchsverneinenden Verfügung vom 13. Juli 2005 hin eingeleiteten Einspracheverfahren äusserte sich die Versicherte nicht ausdrücklich zum hier massgebenden Zeitraum ab 1. März 2004; namentlich brachte sie keine neuen Beweismittel bei. Das Protokoll des RAV-Beratungsgesprächs vom 27. August 2004 schliesslich enthält den Vermerk: "Keine Veränderung bei der Kinderbetreuung. Sucht weiterhin".
3.2 Wie unter Erw. 2 hievor dargelegt, ist die Vermittlungsfähigkeit nicht bereits zu verneinen, wenn Versicherte sich im Hinblick auf anderweitige, namentlich familiäre Verpflichtungen lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden erwerblich betätigen wollen (vgl. Erw. 2 hievor; vgl. ferner auch SVR 2004 ALV Nr. 12 S. 37 Erw. 3.3.1 [= Urteil R. vom 10. November 2003, C 92/03 und 90/03]); auch ist es - gerade in der von der Versicherten in erster Linie anvisierten Reinigungsbranche, allenfalls Lingerie - grundsätzlich möglich, eine 50%-Teilzeitarbeit mit Einsätzen jeweils am Abend und am Samstag zu finden (Urteil R. vom 21. April 2004 [C 127/04] Erw. 3.2). Gestützt auf die dargelegte Aktenlage (Erw. 3.1 hievor) ist jedoch rechtsgenüglich erstellt, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls in den Monaten März bis Ende August 2004 über keinen gesicherten Betreuungsplatz für ihren jüngsten Sohn L.________ verfügte; insbesondere liegt auch keine Bestätigung des Ehemannes vor, dass er jeweils in den Abendstunden (Montag, Dienstag und Donnerstag) sowie am Samstag die Betreuung der drei Kinder (Jahrgänge 1995, 1998 und 2002) vollumfänglich hätte übernehmen können. Dies ist denn auch unwahrscheinlich, nachdem die Stellungnahme der Versicherten gegenüber dem AWA vom 9. Juli 2004 keinerlei Angaben mehr zu einer möglichen Unterstützung durch den Ehemann enthält und die Versicherte in ihrer Einsprache gegen die Verfügung vom 13. Juli 2004 zudem ausdrücklich festgehalten hatte, ihr Mann habe - abgesehen vom Zeitraum September bis Dezember 2003 - stets gearbeitet und die Kinder (zuvor) nicht betreut. Vor diesem Hintergrund, aber auch mit Blick darauf, dass sich die möglichen Arbeitseinsätze der Versicherten gemäss eigenen Angaben konkret auf Montag, Dienstag, Donnerstag und Samstag beschränken, ist mit Vorinstanz und Verwaltung zu schliessen, dass ihr jedenfalls bis August 2004 (vgl. Protokoll des Beratungsgesprächs vom 27. August 2004) bei der Auswahl des Arbeitsplatzes aus familiären Gründen enge Grenzen gesetzt waren und das Finden einer passenden, eventuell zu jener des Ehegatten komplementären, 50%-Stelle sehr ungewiss war (vgl. BGE 123 V 216 Erw. 3, 120 V 388 Erw. 3a mit Hinweisen; ARV 2004 S. 280 Erw. 3.1, 1991 Nr. 2 S. 20 Erw. 3a). Der vorinstanzliche Entscheid verletzt daher, soweit er für diesen Zeitraum die Vermittlungsfähigkeit verneint, Bundesrecht nicht.
3.3 Wie sich die Betreuungssituation in der - im Rahmen der richterlichen Überprüfung ebenfalls zu berücksichtigenden (vgl. Erw. 3.1 hievor) - Zeitspanne von September 2004 bis zum Einspracheentscheid am 13. Januar 2005 gestaltete, lässt sich dagegen aufgrund der verfügbaren Unterlagen nicht abschliessend beantworten. Während für September 2004 überhaupt keine Angaben vorliegen, wurde das RAV-Beratungsgespräch vom 1. Oktober 2004 u.a. wie folgt dokumentiert:"(Versicherte) kann auch am Abend und am Wochenende arbeiten. Erscheint jetzt sehr flexibel. Ihr Kind gibt sie dann in die Stundenkrippe"; überhaupt nicht mehr erwähnt wird die Frage der Kinderbetreuung in den Protokollen der drei weiteren Beratungsgespräche vom 9. November und 7. Dezember 2004 sowie vom 7. Januar 2005. Damit bestehen zumindest gewichtige Indizien dafür, dass sich das Betreuungsproblem allenfalls bereits ab September 2004, spätestens aber ab Oktober 2004 entschärft oder gar gelöst hatte. Im Rahmen des im Sozialversicherungsrecht geltenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG; BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 I 183 Erw. 3.2) wäre die Verwaltung daher vor Erlass des Einspracheentscheids vom 13. Januar 2005 von Amtes wegen verpflichtet gewesen, die diesbezüglichen Verhältnisse - insbesondere die ab September 2004 bestehenden Einsatzmöglichkeiten des Ehemannes sowie den allfälligen Betreuungsumfang der in ihrer Einsprache gegen die Verfügung vom 13. Juli 2004 erwähnten Kinderkrippe "X.________" - durch zusätzliche Beweisvorkehren zu klären; dass sie dies unterliess, hält beweisrechtlich nicht stand, zumal die Voraussetzungen der antizipierten Beweiswürdigung (dazu SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. I./1d, mit Hinweisen), soweit den Zeitraum ab September 2004 bis 13. Januar 2005 betreffend, nicht erfüllt sind und auch ein Aktenentscheid gestützt auf Art. 43 Abs. 3 Satz 1 ATSG (betreffend Verletzung der Auskunfts-und Mitwirkungspflichten) hier ausser Betracht fällt; letzterer könnte im Übrigen nur nach vorgängiger schriftlicher Mahnung und mit Hinweis auf die Rechtsfolgen gefällt werden (Art. 43 Abs. 3 Satz 2 ATSG).
3.4 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. August 2005 sowie der Einspracheentscheid vom 13. Januar 2005, soweit den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. September 2004 verneinend, aufgehoben werden und die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch ab 1. September 2004 neu verfüge. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 16. Januar 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: