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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 743/05 
 
Urteil vom 16. Januar 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und 
Lustenberger; Gerichtsschreiberin Schüpfer 
 
Parteien 
D.________, 1976, Beschwerdeführerin, ver- 
treten durch Advokat Markus Trottmann, Eisen- 
gasse 5, 4051 Basel, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 
4052 Basel, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, 
Basel 
 
(Entscheid vom 5. September 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1976 in Bosnien-Herzegowina geborene D.________, reiste 1994 in die Schweiz ein und besuchte hier während zwei Jahren eine Schule. In der Folge war sie als Hilfsarbeiterin in einer Konditorei tätig. Im Dezember 1999 gebar sie ihr erstes Kind. D.________ meldete sich am 18. Oktober 2001 wegen seit Juli 2000 bestehenden Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach diversen medizinischen Abklärungen, insbesondere einer polydisziplinären Begutachtung durch die Ärztliche Begutachtungsinstitut GmbH (ABI) vom 14. Oktober 2003 verneinte die IV-Stelle des Kantons Basel-Stadt mit Verfügung vom 10. November 2003 einen Anspruch auf Umschulung und Rente. Auf Einsprache hin hielt sie an ihrem Standpunkt fest (Einspracheentscheid vom 5. August 2004). 
B. 
Die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde, mit welcher unter Beilage eines Berichts der Klinik X.________ (vom 8. Juni 2004) die Zusprechung von Rentenleistungen, eventualiter die Rückweisung zur weiteren Abklärung an die Verwaltung beantragt wurde, wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 5. September 2005 ab. 
C. 
D.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die Sache zur weiteren Abklärung über die ihr zustehenden Rentenansprüche an die Vorinstanz, eventuell an die Verwaltung zurückzuweisen. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Dabei stellt sich in erster Linie die Frage, ob der rechtserhebliche Sachverhalt in Bezug auf Gesundheitszustand sowie Art und Umfang der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit richtig und vollständig festgestellt ist. 
2. 
2.1 Das kantonale Gericht hat die medizinischen Akten, insbesondere die Expertise des Begutachtungsinstituts ABI vom 14. Oktober 2003 und den Zusatzbericht vom 3. November 2004 dahingehend gewürdigt, die Experten seien sich im Wesentlichen darin einig, dass die Beschwerdeführerin unter einem chronischen therapieresistenten lumbospondylogenen Schmerzsyndrom links, einem chronischen Zervikalsyndrom sowie Angst und Depression gemischt (ICD-10 F41.2) leide. Rein somatisch bestehe in einer leichten, wechselnd belastenden beruflichen Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit, soweit fixierte Körperpositionen über längere Zeit und das Tragen oder Heben schwerer Lasten sowie repetitive Bewegungsmuster vermieden würden. Körperlich schwere Arbeit sei aus Sicht des Rheumatologen nicht mehr, mittelschwere noch zu 50 % zumutbar. In psychischer Hinsicht attestiere der Psychiater des Begutachtungsinstituts ABI eine Angst und Depression, bezeichne aber beide Leiden nur als geringgradig ausgeprägt. Eine schwere depressive Erkrankung habe "mit Sicherheit" ausgeschlossen werden können. Die Arbeitsfähigkeit werde für sämtliche Tätigkeiten durch die psychiatrischen Diagnosen um 20 % eingeschränkt. 
 
Die Vorinstanz hat auf Grund eines Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG sowie BGE 128 V 30 Erw. 1 in Verbindung mit BGE 130 V 343 und 445) einen Invaliditätsgrad von 32 % ermittelt, was keinen Anspruch auf eine Rente gibt (Art. 28 Abs. 1 IVG je in der bis 31. Dezember 2003 und ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung). 
2.2 Die Vorinstanz hat im Rahmen der Beweiswürdigung die gesamten medizinischen Unterlagen berücksichtigt und in schlüssiger und überzeugender Weise erwogen, dass dem polydisziplinären Gutachten des Instituts ABI (vom 14. Oktober 2003) voller Beweiswert zukommt, da es zum einen alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen (BGE 125 V 352 Erw. 3 mit Hinweisen) Kriterien für eine beweistaugliche medizinische Entscheidungsgrundlage erfüllt (Beweiseignung) und zum andern auch inhaltlich überzeugt (Beweiskraft). Dem ist beizupflichten. Die Expertise beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der diversen Vorakten abgegeben worden. Der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt ist hinreichend abgeklärt und es wurden bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit die psychisch und physisch bedingten Einschränkungen gehörig beachtet. Zudem sind die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend und beinhalten begründete Schlussfolgerungen. Dabei setzten sich die Experten unter anderem auch in ihrer Stellungnahme vom 3. November 2004 zur Beschwerde mit den abweichenden ärztlichen Beurteilungen und der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin überzeugend auseinander. Die Vorinstanz ist mithin zu Recht gestützt auf diese Expertise von einer gesundheitsbedingten Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 20 % ausgegangen und hat eine rentenbegründende Erwerbsunfähigkeit verneint. 
2.3 
2.3.1 Sämtliche Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen zu keinem andern Ergebnis. Nichts zu ändern vermag insbesondere der Einwand, wonach zumindest der psychiatrische Teil des Gutachtens des Instituts ABI in seiner Beweiskraft herabgesetzt sei, da das Abklärungsergebnis aufgrund der bescheidenen Deutschkenntnisse der Versicherten und mangels Beizug eines Dolmetschers nicht überzeuge. Bei der psychiatrischen Begutachtung kommt zwar dem Kriterium der bestmöglichen Verständigung besonderes Gewicht zu, wozu vertiefte Sprachkenntnisse notwendig sind, beruht doch eine psychiatrische Untersuchung in ganz besonderem Masse auf der sprachlichen Kommunikation zwischen dem Exploranden und dem Psychiater (vgl. Urteile K. vom 3. März 2004, I 748/03 Erw. 2.1, und L. vom 25. Juli 2003, I 642/01 Erw. 3.1). Vorliegend bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass dieses Erfordernis nicht in genügendem Umfang erfüllt war. Die Frage, ob eine medizinische Abklärung unter Beizug eines Dolmetschers im Einzelfall geboten ist, hat grundsätzlich der Gutachter im Rahmen sorgfältiger Auftragserfüllung zu entscheiden. Der Psychiater hielt fest, die Beschwerdeführerin verfüge über "ordentliche" Deutschkenntnisse und man habe sich gut mit ihr in deutscher Sprache unterhalten können. Die Explorandin habe ausführlich und differenziert über ihre Lebensgeschichte, ihren Alltag und ihr Leben berichten können. Offenbar konnte sich die Beschwerdeführerin bei den Untersuchungen in ausreichendem Masse auch ohne Dolmetscher verständigen. Zwar qualifizieren Dr. S.________, Assistenzarzt, und Dr. A.________, Oberärztin von der Klinik X.________ Bericht vom 8. Juni 2004 die Deutschkenntnisse ihrer Patientin etwas weniger gut (mässige Deutschkenntnisse), weshalb sie ihre Untersuchung mit Hilfe eines Dolmetschers durchführten. Damit ist trotz der unterschiedlichen Bewertung der Sprachkenntnisse die Notwendigkeit für den Beizug eines Dolmetschers bei der ABI-Begutachtung nicht erstellt. Wenn Dr. med. G.________ (ABI) die sprachlichen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin als gut im Sinne von ausreichend für eine Exploration erachtete, lässt sich dies nicht beanstanden, zumal die Versicherte auch nicht explizit eine Übersetzerhilfe wünschte. Dass sie nicht in der Lage gewesen sein sollte, auf ihre erstmals im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Verständigungsprobleme gehörig aufmerksam zu machen, wird weder behauptet, noch wäre dies nachvollziehbar. 
2.3.2 Die Unterschiede zu den gestellten Diagnosen - im ABI-Gutachten Angst und Depression gemischt (ICD-10 F41.2) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4); im Abschlussbericht der Klinik X.________ eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11 [recte wohl F32.1]) und ein Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - sind nicht dergestalt, dass von Verständigungsschwierigkeiten auszugehen wäre. Dr. G.________ hat neben depressiven Symptomen auch Angst festgestellt und auf Grund dieses Befundes eine um 20 % reduzierte Arbeitsfähigkeit attestiert. Weiter hält er fest: "Wenn die Explorandin in den Tests als depressiv auffiel, hängt dies vor allem mit ihrer subjektiven Einschätzung zusammen, die aber mit den objektiv erhobenen Befunden nicht übereinstimmt". Entscheidend ist indessen nicht die Diagnose, sondern dass der Gutacher es für die Beschwerdeführerin als zumutbar erachtete, die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um einer ihren somatischen Einschränkungen angepassten Tätigkeit zu 80 % nachzugehen. 
2.3.3 Dies gilt insbesondere auch für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der von beiden Gutachten (verdachtsweise) festgestellten somatoformen Schmerzstörung. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die ausführliche und richtige Darstellung und Anwendung der Rechtsprechung im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Entscheidend ist, dass Dr. med. G.________ die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Schmerzproblematik als "sehr diffus" bezeichnete und einen ausgeprägten sekundären Krankheitsgewinn bei weitgehend erhaltenen sozialen Kontakten beschrieben hat, ohne dass - zwar bei schlechter Prognose - schon von einer eingetretenen unlösbaren Chronifizierung gesprochen werden kann. Damit ist die Vermutung nicht widerlegt, dass eine somatoforme Schmerzstörung in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkt (BGE 130 V 354). Vielmehr wird damit bestätigt, dass diese gesundheitliche Beeinträchtigung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind (BGE 131 V 50). 
2.4 Zusammenfassend besteht kein Anlass, den Sachverhalt weiter abzuklären. Der auf Grund der im Gutachten vom 14. Oktober 2003 attestierten Arbeitsfähigkeit bemessene Invaliditätsgrad ist nicht zu beanstanden. Entsprechende Rügen werden denn auch nicht vorgebracht. 
3. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Angesichts der im Gesuchsformular aufgezeigten Vermögens- und Einkommenssituation ist die Beschwerdeführerin gesamthaft gesehen als bedürftig zu betrachten. Da der Prozess darüber hinaus nicht aussichtslos und die Verbeiständung durch einen Anwalt geboten ist (vgl. BGE 128 I 232 Erw. 2.5.2, 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen), kann der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Verbeiständung gewährt werden. Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG verwiesen, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Advokat Markus Trottmann für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, der Ausgleichskasse Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 16. Januar 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: