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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 227/05 
 
Urteil vom 16. Januar 2006 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Ackermann 
 
Parteien 
T.________, 1958, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann, Hauptstrasse 36, 4702 Oensingen, 
 
gegen 
 
Basler Versicherungs-Gesellschaft, Aeschengraben 21, 4051 Basel, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher Peter Krähenbühl, Bundesgasse 26, 3011 Bern 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 2. Mai 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
T.________, geboren 1958, arbeitete seit November 2001 für die Firma E.________ AG und war bei der Basler Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: "Basler") unfallversichert. Mit Formular vom 16. Juli 2003 meldete die Arbeitgeberin, dass T.________ am 30. Mai 2003 einen Unfall erlitten habe, als er eine "gefüllte Karette mit Schlamm-Material in die Mulde" habe kippen wollen. Mit Bericht vom 18. Juli 2003 diagnostizierte der Hausarzt Dr. med. S.________, Innere Medizin FMH, eine Bicepssehnenruptur rechts. Neben diesem Rapport zog die "Basler" mehrere Berichte der Chirurgischen Klinik des Spitals X.________ sowie einen Bericht des Dr. med. W.________ vom 3. Juli 2003 bei und veranlasste einen Besuch ihres Schadeninspektors (Aktennotiz vom 23. Oktober 2003). Mit Verfügung vom 7. November 2003 verneinte die "Basler" das Vorliegen eines Unfalles oder einer unfallähnlichen Körperschädigung und lehnte ihre Leistungspflicht ab, was sie mit Einspracheentscheid vom 24. März 2004 bestätigte. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 2. Mai 2005 ab, nachdem T.________ ein Gutachten des Unfallphysikers Dr. Z.________ vom 22. Juni 2004 sowie zwei Berichte des Dr. med. S.________ vom 6. August und 29. Oktober 2004 zu den Akten hatte geben lassen. 
C. 
T.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des Einspracheentscheides seien ihm die gesetzlichen Leistungen ab wann rechtens nebst Zins zu 5 % zuzusprechen; ferner lässt er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung beantragen. Er lässt zwei Berichte des Spitals Y.________ vom 26. April und 25. Mai 2005 sowie eine "eidesstattliche Erklärung" seines ehemaligen Arbeitskollegen D.________ vom 10. Juni 2005 einreichen. 
 
Die "Basler" schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
D. 
Im Nachgang zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt T.________ unter anderem mehrere medizinische Berichte einreichen und sich mit Eingabe vom 8. Dezember 2005 abschliessend vernehmen. 
E. 
Mit Schreiben vom 4. Januar 2006 beantragt die "Basler" sinngemäss die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Da die - praxisgemäss vom Eidgenössischen Versicherungsgericht eingeholte - freiwillige abschliessende Stellungnahme des Beschwerdeführers keine neuen entscheidrelevanten Gesichtspunkte enthält, erübrigt sich der sinngemäss beantragte zweite Schriftenwechsel (Art. 132 OG in Verbindung mit Art. 110 Abs. 4 OG). 
2. 
Zutreffend sind die Erwägungen im Einspracheentscheid der "Basler" über die gesetzlichen Bestimmungen zum Begriff des Unfalls (Art. 4 ATSG) sowie zum Begriff der unfallähnlichen Körperschädigungen (Art. 9 UVV). Darauf wird verwiesen. 
3. 
Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob das gemeldete Ereignis vom 30. Mai 2003 als Unfall zu qualifizieren ist oder nicht. 
3.1 Für die Darstellung des am 30. Mai 2003 Vorgefallenen stellt das kantonale Gericht auf die - unterschriftlich bestätigten - Aussagen des Versicherten gegenüber dem Schadeninspektor der "Basler" von Oktober 2003 ab. Nach dieser Sachverhaltsschilderung sei das Element der Ungewöhnlichkeit zu verneinen, weshalb nicht von einem Unfall im rechtlichen Sinn gesprochen werden könne. 
 
Der Versicherte ist demgegenüber der Auffassung, es sei auf seine Darstellung des Sachverhaltes gegenüber dem Unfallphysiker Dr. Z.________ abzustellen, denn dieser habe das Geschehene genau wissen wollen, während der Schadeninspektor der "Basler" den Sachverhalt nur unvollständig festgestellt habe; wenn die Vorinstanz Widersprüche in der Aktenlage habe erkennen wollen, hätte sie diese im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes abklären müssen. Es sei zudem bedenklich, wenn "einer Aktennotiz eines Versicherungsmitarbeiters eine grössere Beweiskraft ... als einem Gutachten eines renommierten Unfallphysikers" zukomme. 
3.2 Es ergibt sich aus den Akten und ist unbestritten, dass der Versicherte am 30. Mai 2003 mit dem Aufräumen eines überschwemmten Tennisplatzes beschäftigt war und dabei Sand und Schlamm in einen Motorkarren lud und anschliessend in eine Mulde kippte. Uneinig sind sich die Parteien jedoch darüber, was genau bei einem dieser Kippvorgänge geschehen ist. Es ist im Folgenden daher zu prüfen, ob sich der Vorfall mit dem im Sozialversicherungsrecht notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b) klären lässt. Auszugehen ist dabei vom Untersuchungsgrundsatz, wonach Verwaltung und Gericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhalts zu sorgen haben (BGE 125 V 195 Erw. 2). 
3.3 Für sich allein kommt der - von der Arbeitgeberin ausgefüllten - Unfallmeldung vom 16. Juli 2003 keine entscheidende Bedeutung für die Klärung des am 30. Mai 2003 Vorgefallenen zu, wird doch darin nur (aber immerhin) ausgeführt, dass der Versicherte eine "gefüllte Karette mit Schlamm-Material in die Mulde kippen" wollte. Indessen kann aus dieser knappen Meldung geschlossen werden, dass offenbar nichts Ungewöhnliches oder gar ins Auge Springendes geschehen ist, da dies andernfalls erwähnt worden wäre. Dasselbe gilt für den Formularbericht des Dr. med. S.________ vom 18. Juli 2003, worin die anamnestischen Angaben des Versicherten in der Weise wiedergegeben werden, dass dieser "beim Kippen einer Motorkarrete einen stechenden Schmerz in der rechten Schulter" verspürt habe. Auch diese kurze Wiedergabe der Aussagen des Beschwerdeführers lässt nicht auf ein ungewöhnliches Sachverhaltselement schliessen. 
3.4 Am 21. Oktober 2003 hat ein Mitarbeiter der "Basler" den Beschwerdeführer besucht und mit ihm den Vorfall besprochen. In einer Aktennotiz vom 23. Oktober hat der Inspektor den Inhalt des Gespräches wiedergegeben: "Beim Kippvorgang des Räummaterials betätigte ich das Pedal des Motorkarrens und zog gleichzeitig mit beiden Händen an der Kipphebelvorrichtung, um die Mulde des Motorkarrens zu kippen. Dabei verspürte ich einen Schmerz in der rechten Schulter und musste den Arbeitsvorgang abbrechen. Im Verlaufe des Nachmittages haben die Schmerzen im Schulterbereich zugenommen und abends habe ich deswegen den Hausarzt ... aufsuchen müssen." 
Die Aktennotiz ist anschliessend - soweit den Hergang des Geschehens betreffend - dem Versicherten zugesandt worden mit der Bitte, diese unterzeichnet zurückzuschicken; "Änderungen oder Ergänzungen" seien unter der entsprechenden Rubrik des Formulars anzubringen. Am 31. Oktober 2003 hat der Beschwerdeführer die Aktennotiz unterzeichnet und, ohne Änderungen oder Ergänzungen vorgenommen zu haben, zurückgeschickt. Aufgrund dieser Aussage des Versicherten gegenüber dem Mitarbeiter der "Basler" ist am 30. Mai 2003 nichts Ungewöhnliches passiert, das dem Unfallbegriff gemäss Art. 4 ATSG entsprechen würde. 
3.5 Im erstinstanzlichen Verfahren hat der Versicherte das Gutachten des Unfallphysikers Dr. Z.________ vom 22. Juni 2004 zu den Akten gereicht, in dem der Vorfall am 30. Mai 2003 wie folgt beschrieben wird: 
 
"Zum Zeitpunkt des hier in Rede stehenden Vorgangs sei im vorderen Teil der Flachmulde bereits Schlammmaterial/Sand abgelagert gewesen; er sei angewiesen gewesen, das Material möglichst im vorderen Bereich der Flachmulde abzuladen; hierzu musste er mit seinem Motorkarren auf das bereits gelagerte Material hinauffahren; bei der Auffahrt sei sein Motorkarren dann jedoch in der ansteigenden Schräge stecken geblieben; er sei danach weder vorwärts noch rückwärts gekommen, die Räder des Motorkarrens hätten durchgedreht. 
 
Daraufhin habe er versucht, das auf seinem Motorkarren befindliche Material abzuladen; er habe hierzu zunächst die Mulde über den entsprechenden Betätigungsknopf mit seinem rechten Fuss entriegelt; danach habe er das rückwärtige Rahmengestell des Motorkarrens nach unten gedrückt, um die Mulde nach vorne zu kippen; aufgrund des Umstandes, dass sein Motorkarren zu diesem Zeitpunkt nicht horizontal, sondern schräg nach oben ausgerichtet gewesen [sei], sei die Mulde jedoch nicht vollständig nach vorne gekippt, sondern sei nach anfänglichem Kippen nach vorne - aus einer indifferenten Gleichgewichtslage heraus - unerwartet und plötzlich wieder nach hinten in die Ursprungsposition zurückgekippt. Durch das Zurückkippen der Mulde sei es zu einem massiven Schlag auf den rückwärtigen Teil des Motorkarrens gekommen, wodurch er im rechten Schulterbereich verletzt worden sei. Einen solchen Vorgang habe der Verunfallte beim Motorkarren noch nie beobachtet." 
Diese Version der Geschehnisse wird durch die notariell beurkundete "eidesstattliche Erklärung" eines Arbeitskollegen vom 10. Juni 2005 bestätigt, wobei die darin enthaltenen Äusserungen teilweise wortwörtlich mit denjenigen im Bericht des Dr. Z.________ übereinstimmen. 
Aufgrund dieser Sachverhaltsdarstellungen sei die Mulde des Motorkarrens am 30. Mai 2003 unvermittelt und heftig zurückgekippt, was allenfalls eine Ungewöhnlichkeit im Sinne des Art. 4 ATSG darstellen könnte. 
3.6 Damit liegen zwei sich widersprechende Schilderungen des Versicherten über das am 30. Mai 2003 Geschehene vor (Erw. 3.4 und 3.5 hievor). 
 
Es ist in dieser Hinsicht festzuhalten, dass den Angaben des Beschwerdeführers gegenüber dem Schadeninspektor der "Basler" von Oktober 2003 höheres Gewicht zukommt als den im Sommer 2004 erfolgten Äusserungen gegenüber Dr. Z.________. Denn bei den unterzeichneten Ausführungen von Oktober 2003 handelt es sich um ein Dokument mit echtzeitlichem Charakter, das eine hohe Beweiskraft aufweist (vgl. etwa SVR 2005 BVG Nr. 5 S. 17 Erw. 5.2 [in BGE 130 V 501 nicht publiziert] = Urteil B. vom 13. Juli 2004, B 45/03). Weiter sind die spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 2a mit Hinweisen sowie RKUV 2004 Nr. U 524 S. 548 oben [= Urteil S. vom 19. Mai 2004, U 236/03]). Die Ausführungen gegenüber der "Basler" von Oktober 2003 decken sich schliesslich auch mit den kurzen Angaben der Arbeitgeberin in der Unfallmeldung und denjenigen des Dr. med. S.________, welche über nichts Ungewöhnliches berichten (auch wenn ihnen selber keine alleinentscheidende Bedeutung zukommt; vgl. Erw. 3.3 hievor). Am Beweiswert der unterzeichneten Aussage des Versicherten gegenüber dem Mitarbeiter der "Basler" ändert schliesslich auch die Tatsache nichts, dass sie vom Aussendienstmitarbeiter des Unfallversicherers aufgesetzt worden ist, wurde der Beschwerdeführer doch explizit eingeladen, "Änderungen oder Ergänzungen" anzubringen (worauf er verzichtet hat). Dass die "Basler" den Beschwerdeführer auf die Folgen der Unterzeichnung dieser Aussage hätte hinweisen müssen (wie in der abschliessenden Stellungnahme gefordert wird), erscheint als unverständlich: Einerseits besteht gemäss Art. 28 Abs. 2 ATSG die Pflicht des Versicherten, an der Abklärung des Sachverhaltes mitzuwirken, und andererseits ist die Unfallversicherung Teil der Leistungsverwaltung und deshalb nicht mit dem Strafrecht zu vergleichen, in welchem Rechtsgebiet eine Aufklärungspflicht über das Schweigerecht diskutiert wird (vgl. dazu etwa Urteil B. des Bundesgerichts vom 16. Mai 2005, 6P.161/2004, Erw. 2.2.6 f.). 
 
Bei der Aussage gegenüber dem Unfallgutachter Dr. Z.________ ist demgegenüber zu bemerken, dass sie erst im Sommer 2004 und damit mehr als ein Jahr nach dem Vorfall vom 30. Mai 2003 abgegeben worden ist. Weiter fällt auf, dass darin zum ersten Mal von einem Zurückkippen der Mulde die Rede ist, welche einen Schlag auf den rückwärtigen Teil des Motorkarrens zur Folge gehabt habe. Ein solch auffälliger Ablauf des Geschehens - vor allem das spektakuläre plötzliche Zurückkippen der Mulde - hätte der Versicherte jedoch spätestens (und zwar von sich aus, ohne speziell gefragt zu werden) dem Schadeninspektor der "Basler" geschildert. Denn es wäre augenfällig gewesen, dass dieses - gemäss den Angaben des Versicherten noch nie vorgekommene - Zurückschnellen der Mulde und nicht der alltägliche Abladevorgang als solcher für die behauptete Verletzung ursächlich gewesen wäre. Dies hat der Beschwerdeführer jedoch nicht getan, weshalb auf die spontane Aussage der ersten Stunde abzustellen ist. Zu keinem anderen Ergebnis führt die Würdigung der Aussage des Arbeitskollegen von Juni 2005, in welcher der Ablauf des Geschehens praktisch identisch beschrieben wird, wie der Gutachter Dr. Z.________ die Äusserungen des Versicherten wiedergibt: Dieser Aussage kommt keine Beweiskraft zu, da sie am 10. Juni 2005 und damit mehr als zwei Jahre nach dem angeblichen Unfallereignis erfolgt ist; weiter hatte der Arbeitskollege auch nach dem 30. Mai 2003 mit dem Versicherten Kontakt und wird deshalb über den Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers gesprochen haben, was allenfalls die Erinnerung an den damaligen Tag - durchaus nachvollziehbar - verfälschen kann (vgl. Urteil H. vom 29. August 2005, U 104/05, Erw. 2.2.1). Dass die Ausführungen des Arbeitskollegen von einem Notar unter Hinweis auf die Straffolgen des Art. 253 StGB als "eidesstattliche Erklärung" aufgenommen worden sind, ändert daran nichts und führt auch nicht zu einer höheren Beweiskraft der Aussage. Entgegen der Auffassung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geht es hier nicht um die formale Frage der grösseren Beweiskraft einer Aktennotiz gegenüber einem Gutachten eines renommierten Unfallphysikers, sondern es werden allein die verschiedenen Aussagen des Versicherten gegenüber einem Mitarbeiter der "Basler" und gegenüber dem Privatgutachter Dr. Z.________ gewürdigt; über den Inhalt der Expertise - d.h. die Begründungen und Schlussfolgerungen des Dr. Z.________ - wird in diesem Stadium des Verfahrens (noch) gar nicht befunden. 
3.7 Schliesslich sprechen auch die medizinischen Akten gegen ein unerwartetes Zurückkippen der Mulde, welches zu einem Schlag auf den rückwärtigen Teil des Motorkarrens und schliesslich zu den geklagten Beschwerden geführt haben könnte: 
 
- Der Leitende Arzt der Chirurgischen Klink des Spitals X.________ führt im Bericht vom 18. Juni 2003 aus, die Schulterbeschwerden - diagnostiziert als Schulterbeschwerden rechts mit Impingement-Problematik, differentialdiagnostisch im Rahmen einer Rotatorenmanschettenpathologie - seien "ohne eigentlich vorausgegangenes Trauma" aufgetreten. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist und ohne Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels liess der Versicherte einen weiteren Bericht des Spitals X.________ vom 29. August 2005 einreichen, in dem sich der zuständige Arzt dahin äussert, er habe diese Angaben aus den Akten entnommen und sei aufgrund der späteren Angaben des Beschwerdeführers von einem auslösenden Ereignis ausgegangen. Daraus kann der Versicherte nichts zu seinen Gunsten ableiten, sondern es bestätigt sich einzig, dass spätere Aussagen und Einschätzungen der Ärzte des Spitals X.________ auf anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers beruhen; es kann somit offen bleiben, ob der verspätet eingereichte Bericht von August 2005 überhaupt zu beachten ist (BGE 127 V 353). 
 
- Im Formularbericht vom 18. Juli 2003 diagnostiziert Dr. med. S.________ zwar eine Ruptur der Bicepssehne rechts, führt jedoch im Rahmen der Anamnese nur aus, dass der Versicherte beim Kippen des Motorkarrens einen stechenden Schmerz in der Schulter verspürte (vgl. Erw. 3.3 hievor). Ob die Ruptur am 30. Mai 2003 erfolgt ist oder nicht, geht aus dem Bericht nicht hervor; zudem ist zu beachten, dass die Erstbehandlung zwar bereits am 31. Mai 2003 stattgefunden, der Arzt eine Arbeitsunfähigkeit aber erst ab dem 6. Juni 2003 angenommen hat. 
 
- Wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht ausgeführt wird, ist im Unfallschein betreffend Ereignis vom 30. Mai 2003 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit eingetragen und die Rheumaklinik des Spitals X.________ hat im Bericht vom 26. April 2005 ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich "bei einem Verhebetrauma im Frühjahr 2003" eine Ruptur der langen Bicepssehne zugezogen. Jedoch findet sich keine Begründung, weshalb dies so sein sollte, sondern diese Annahme basiert offensichtlich auf den anamnestischen Aussagen des Versicherten. Deshalb kann der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, abgesehen davon, dass im Bericht vom 26. April 2005 ausdrücklich von einem Verhebetrauma die Rede ist, während am 30. Mai 2003 ein Zurückkippen der Mulde des Motorkarrens mit anschliessendem Schlag auf dessen hinteren Teil geltend gemacht wird. 
- Der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Zettel mit der Aufschrift "Mut zum Gespräch", welcher eine Skizze des Motorkarrens sowie eines Sandhaufens in einer Mulde enthält und aus der Praxis des Dr. med. S.________ stammen soll, bestätigt an und für sich die gegenüber Dr. Z.________ geschilderte Sachverhaltsvariante. Jedoch ist diese Skizze nicht datiert, so dass nicht klar ist, ob sie bereits vor oder erst nach der Schilderung des Sachverhalts gegenüber dem Unfallphysiker Dr. Z.________ gezeichnet worden ist. Es kommt ihr deshalb kein Beweiswert zu. 
3.8 Aufgrund des in den Erw. 3.2 bis 3.7 hievor Gesagten ergibt sich, dass der Sachverhalt insoweit beweislos geblieben ist, als ein Zurückkippen der Mulde des Motorkarrens geltend gemacht wird. Den Beschwerdeführer trifft dabei die objektive Beweislast, indem der Entscheid zu seinen Ungunsten ausfällt, da er aus dem Sachverhalt Rechte ableiten wollte (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 327 Erw. 1 mit Hinweis). Von zusätzlichen Abklärungen sind keine neuen Erkenntnisse hinsichtlich des am 30. Mai 2003 Vorgefallenen zu erwarten, so dass diese unterbleiben können (antizipierte Beweiswürdigung; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b [= Urteil S. vom 8. Februar 2000, I 362/99]). Folglich ist davon auszugehen, dass beim Kippen der Mulde des Motorkarrens am 30. Mai 2003 kein ungewöhnlicher Faktor im Sinne des Art. 4 ATSG vorlag und damit das Bestehen eines Unfalles zu verneinen ist. In der Folge besteht auch kein Anspruch gegenüber der "Basler". 
4. 
Zu prüfen ist weiter, ob am 30. Mai 2003 eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne des Art. 9 Abs. 2 lit. f UVV eingetreten ist, hat doch Dr. med. S.________ mit Bericht vom 18. Juli 2003 eine Bicepssehnenruptur rechts diagnostiziert. Das kantonale Gericht geht in dieser Hinsicht davon aus, es könne nicht festgestellt werden, wann der fragliche Sehnenriss eingetreten sei. Aufgrund der Angaben des verantwortlichen Arztes des Spitals X.________ sei jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass dies "während des Vorfalls am 30. Mai 2003 erfolgte". 
4.1 Wie der Versicherte zu Recht vorbringt, diagnostiziert die Rheumaklinik des Spitals Y.________ mit Bericht vom 26. April 2005 unter anderem eine "Periarthropathia humeroscapularis chronica tendinotica re mit Impingement-Symptomatik" bei rupturierter langer Bicepssehne und subacromialem Engpass sowie arthroskopischem "Débridement intraartikulär und subacromial Sommer 2003". Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es gerade nicht "unbestritten", dass diese "Defizite" auf das am 30. Mai 2003 Vorgefallene zurückzuführen sind, sondern dies ist zentraler Streitpunkt dieses Verfahrens. 
4.2 Dr. med. S.________ diagnostiziert im Formularbericht vom 18. Juli 2003 eine Bicepssehnenruptur rechts, die er offenbar als während der Arbeit am 30. Mai 2003 eingetreten erachtete. Dem gegenüber steht jedoch die Auffassung des leitenden Arztes der Chirurgischen Klinik des Spitals X.________, der im Bericht vom 11. Juli 2003 ausführt, dass der Versicherte "nach der letzten Kontrolle" zusammen mit seiner Ehefrau eine Vitrine angehoben und dabei einen akuten Schmerz in der rechten Schulter und am rechten Oberarm bemerkt habe, was vor der MRI-Untersuchung vom 2. Juli 2003 geschehen sei; entsprechend dieser Anamnese finde sich in der MRI-Untersuchung eine Ruptur der Bicepssehne. Da der letzte Bericht des Spitals X.________ vor demjenigen vom 11. Juli 2003 am 18. Juni 2003 ergangen ist und die MRI-Untersuchung vom 2. Juli 2003 datiert, müsste die Ruptur in dieser Zeit erfolgt sein. Der Versicherte bestreitet aber, dass es einen "Vitrinenvorfall" gegeben habe, was die Ehefrau schriftlich bestätigt. Ob die Ausführungen der Ehefrau - eingereicht nach Ablauf der Rechtsmittelfrist und ohne dass ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet worden wäre - hier überhaupt zu berücksichtigen sind (BGE 127 V 353), kann offen bleiben, da ihnen wegen des engen Verhältnisses zwischen der Ehefrau und dem Versicherten ohnehin keine Beweiskraft zukommt. 
 
Im Bericht des Dr. med. W.________ vom 3. Juli 2003 über das am 2. Juli 2003 durchgeführte Arthro-MRI der rechten Schulter findet sich die Beurteilung, dass die Bicepssehne nicht identifizierbar sei, "entsprechend einer bereits alten Ruptur." Dies steht in einem gewissen Widerspruch zu den - auf anamnestischen Angaben beruhenden - Ausführungen des leitenden Arztes der Chirurgischen Klinik des Spitals X.________ vom 11. Juli 2003, welcher wohl annimmt, die Ruptur sei "nach der letzten Kontrolle" erfolgt. Jedoch gibt der Arzt klar an, dass "seither", d.h. seit der letzten Konsultation Mitte Juni 2003, ein Hämatom am Oberarm sowie eine Distalisierung des Bicepsbauches bestehe, was klar auf einen Sehnenriss in diesem Zeitraum - und nicht bereits Ende Mai 2003 - hindeutet. Dies deckt sich schliesslich auch mit der Einschätzung "einer bereits alten Ruptur" durch Dr. med. W.________, da seit diesem Vorfall bereits längere Zeit verflossen ist und damit keine frische Verletzung vorlag. Schliesslich wird im Bericht der Chirurgischen Klinik des Spitals X.________ vom 21. Juli 2003 über den Verlauf berichtet, es bestünden seit "einem Monat" Schmerzen in der rechten Schulter "nach Druck an einem schweren Gegenstand", was ebenfalls darauf schliessen lässt, dass sich die Ruptur erst nach dem 30. Mai 2003 ereignet hat. 
 
Aufgrund der medizinischen Akten ist somit nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich die Ruptur der Bicepssehne - welche grundsätzlich als unfallähnliche Körperschädigung in Betracht fallen kann (Art. 9 Abs. 2 lit. f UVV) - am 30. Mai 2003 ereignet hat. Ob dies anlässlich des bestrittenen Vorfalls mit der Vitrine oder nach Druck an einen schweren Gegenstand geschehen ist, kann hier offen bleiben. Damit besteht aus dem Vorfall vom 30 Mai 2003 kein Anspruch gegenüber der "Basler" wegen unfallähnlicher Körperschädigung. 
5. 
Da es um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten ist deshalb gegenstandslos. 
 
Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden (Art. 152 OG in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Rémy Wyssmann, Oensingen, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 16. Januar 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Vorsitzende der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: