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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_233/2008 
 
Urteil vom 16. Januar 2009 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Reeb, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Parteien 
X.________ Club Schweiz, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Bezirksstatthalteramt Liestal, Rheinstrasse 27, 
4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
Ablehnung eines Beweisantrages, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 11. Juli 2008 
des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft, Präsidium. 
Sachverhalt: 
 
A. 
Das Statthalteramt Liestal führt gegen A.________, B.________, C.________, D.________ und E.________ ein Strafverfahren wegen unrechtmässiger Aneignung (Verfahren 010 05 4031-35) sowie gegen A.________ ein weiteres Verfahren wegen Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Sachentziehung und Diebstahls (Verfahren 010 07 2863). Im Rahmen dieser Strafverfahren wies das Statthalteramt mit Verfügung vom 29. Januar 2008 die nachfolgenden Beweisanträge des Geschädigten, des X.________ Clubs Schweiz, ab: 
"es sei im resp. ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des kantonsgerichtlichen Urteils der aktuelle Inventar- und Lagerbestand des vom X.________ Club gemieteten Clublokals amtlich feststellen zu lassen." 
"es sei (...) polizeilich festzustellen, wo und in welcher Zahl bzw. in welchem Zustand Inventar und Einrichtung des X.________ Club Schweiz und Mitglieder sich, soweit überhaupt noch vorhanden, zur Zeit befinden, damit für Sachbeschädigungen und abhanden gekommenen Inventar- und Lagerbestände Schadenersatz beziffert und gestellt werden kann." 
Eine vom X.________ Club Schweiz am 10. Februar 2008 gegen die Verfügung des Statthalteramtes erhobene Beschwerde wies das Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft mit Beschluss vom 11. Juli 2008 ab. Das Verfahrensgericht führte zusammenfassend aus, dass das Statthalteramt den Beweisantrag willkürfrei gestützt auf § 37 Abs. 2 lit. b StPO abgewiesen habe. Auch sei festzuhalten, dass das Statthalteramt im Zusammenhang mit der angefochtenen Verfügung keine Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung begangen sowie auch im Zusammenhang mit den beiden Untersuchungsverfahren das Beschleunigungsgebot nicht verletzt habe. 
 
B. 
Der X.________ Club Schweiz führt mit Eingabe vom 15. August 2008 Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der Beschluss des Verfahrensgerichts vom 11. Juli 2008 sei aufzuheben und die Beschwerde vom 10. Februar 2008 gutzuheissen. 
 
Das Statthalteramt Liestal beantragt Abweisung der Beschwerde. Das Verfahrensgericht in Strafsachen stellt das Begehren, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, ev. sei sie abzuweisen. In einem zweiten Schriftenwechsel halten die Verfahrensbeteiligten an ihren gestellten Anträgen fest. 
 
C. 
Der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung wies mit Verfügung vom 23. September 2008 das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Der angefochtene Beschluss des Verfahrensgerichts ist im Rahmen von zwei hängigen Strafverfahren ergangen und unterliegt insofern grundsätzlich der Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG. Er schliesst diese Strafverfahren nicht ab. Der angefochtene Beschluss stellt somit einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG dar. 
 
1.1 Gegen Vor- und Zwischenentscheide - die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (s. dazu Art. 92 BGG) - ist die Beschwerde ans Bundesgericht gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder - was indes hier von vornherein ausser Betracht fällt - wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). 
 
1.2 Im Verfahren der Beschwerde in Strafsachen muss ein im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur sein, der auch mit einem für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden könnte. Eine bloss tatsächliche Beeinträchtigung wie beispielsweise die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt nicht (BGE 133 IV 139 E. 4). Dabei ist es nicht nötig, dass sich der Nachteil schon im kantonalen Verfahren durch einen günstigen Endentscheid beheben lässt. Es reicht aus, wenn er in einem anschliessenden bundesgerichtlichen Verfahren beseitigt werden kann (BGE 134 III 188 E. 2.1). 
 
1.3 Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts liegt bei Zwischenentscheiden, welche die Beweisführung betreffen, grundsätzlich kein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Art vor (vgl. BGE 101 Ia 161; 134 III 188 E. 2.3). Der vorliegend angefochtene Beschluss beschlägt eine Frage der Beweisführung und bewirkt somit keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur. Die abgelehnten Beweisanträge können in einem späteren Verfahrensstadium wiederholt werden (vgl. § 37 Abs. 3 StPO/BL). 
 
Der Beschwerdeführer versucht den nicht wieder gutzumachenden Nachteil damit zu begründen, dass ihm weitere Gegenstände abhanden kommen könnten. Es ist indessen weder ersichtlich noch wird es von ihm dargelegt, inwiefern dieses Anliegen in einem rechtserheblichen Zusammenhang zu den umstrittenen Beweisanträgen steht. Ein rechtlicher Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist damit nicht dargetan. 
 
1.4 Die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG zur Anfechtung eines Zwischenentscheides sind somit nicht gegeben. Daher kann der angefochtene Beschluss des Verfahrensgerichts nicht beim Bundesgericht angefochten werden. Bei dieser Sachlage erübrigt sich zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zur Beschwerdeführung überhaupt legitimiert ist (Art. 81 Abs. 1 BGG). 
 
2. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksstatthalteramt Liestal und dem Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft, Präsidium, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 16. Januar 2009 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Pfäffli