Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_676/2011
Urteil vom 16. Januar 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Karlen,
Bundesrichter Seiler,
Gerichtsschreiber Zähndler.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Werner Ritter,
gegen
Assekuranz AR, Gebäudeversicherung, Poststrasse 10, 9102 Herisau,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Glaus.
Gegenstand
Kürzung der Versicherungsleistung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts von Appenzell Ausserrhoden, 2. Abteilung, vom 15. Dezember 2010.
Erwägungen:
1.
X.________ ist Eigentümer einer Liegenschaft (Wohnhaus mit integrierter Geflügelzucht bzw. -brüterei), in welcher am 26. Dezember 2007 ein Brand ausbrach. Der Brandausbruch konnte auf einen elektrisch betriebenen Kompressor zurückgeführt werden, welcher im Auftrag von X.________ durch dessen Sohn installiert und von diesem zwecks Lärmdämmung mit Glaswollmatten verkleidet worden war.
Der entstandene Brandschaden belief sich auf Fr. 480'000.--. Die Assekuranz AR als grundsätzlich leistungspflichtige Gebäudeversicherung verfügte am 3. September 2009 gegenüber X.________ eine Leistungskürzung um Fr. 100'000.--, da sie von einem grob fahrlässigen Verhalten des Versicherungsnehmers und von dessen Sohn ausging: Durch die unsachgemässe Installation des Kompressors in einem geschlossenen Holzschrank und insbesondere durch die Verkleidung des Geräts mit den Glaswollmatten sei es zu einer brandursächlichen Überhitzung des Kompressors gekommen.
Eine gegen diese Kürzung erhobene Einsprache von X.________ beim Verwaltungsrat der Assekuranz AR blieb ohne Erfolg. Eine daraufhin beim Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden geführte Beschwerde wurde von diesem mit Urteil vom 15. Dezember 2010 abgewiesen.
2.
Die von X.________ beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2010 ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG mit summarischer Begründung zu erledigen und im Übrigen auf den angefochtenen Entscheid zu verweisen ist:
Der Beschwerdeführer bezeichnet die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz insoweit als willkürlich, als diese die Brandursache auf eine Überhitzung des Kompressors als Folge seiner mangelhaften Installation, insbesondere seiner Ummantelung mit Glaswolle sowie seines sachwidrigen Dauerbetriebs, zurückgeführt hat. Der Rüge kann jedoch nicht gefolgt werden: Es leuchtet ohne Weiteres ein, dass das Verpacken des Kompressors in Isolationsmatten die Wärmeabfuhr notwendigerweise verhindert, was zu einer Überhitzung des Gerätes führen kann. Dass das Verwaltungsgericht die Brandursache hierauf zurückgeführt hat, erscheint daher als naheliegend und es kann von Willkür keine Rede sein. Die Vorinstanz hat sodann willkürfrei erwogen, selbst bei der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Annahme eines Lagerschadens hätte die unsachgemässe Abdeckung mit Glaswolle zum Brand geführt. Der Frage, ob die brandursächliche Überhitzung allenfalls noch durch weitere Faktoren begünstigt worden ist (namentlich durch den nicht vorgesehenen Dauerbetrieb aufgrund eines Lecks der vom Kompressor wegführenden Druckleitung), kommt bei dieser Sachlage keine verfahrensentscheidende Bedeutung zu, weshalb auf die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen ist (Art. 97 Abs. 1 BGG e contrario).
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war die Vorinstanz auch nicht aufgrund des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) gehalten, eine Expertise über mögliche alternative Brandursachen in Auftrag zu geben, zumal dem nachvollziehbaren Bericht des Kriminaltechnischen Dienstes der Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden keine entsprechenden Anhaltspunkte dafür entnommen werden können und sich der Beschwerdeführer diesbezüglich mit unsubstantiierten Vermutungen begnügt.
Sind die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nach dem hiervor Ausgeführten verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG), erscheinen auch die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen als unbegründet, die Vorinstanz sei in Willkür verfallen, wenn sie sein Verhalten und dasjenige seines Sohnes als grobe Fahrlässigkeit qualifiziert und als Folge hiervon eine Kürzung der Versicherungsleistung als zulässig erachtet habe: Art. 32 Abs. 2 des Gesetzes des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 30. April 1995 über die Gebäude- und Grundstückversicherung (Assekuranzgesetz AR) sieht ausdrücklich vor, dass die Entschädigungsleistung bei grober Fahrlässigkeit gekürzt werden kann. Dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall von einer grobfahrlässigen Herbeiführung des Schadens ausging, ist jedenfalls unter den hier massgebenden Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden: Die Verpackung eines in Betrieb stehenden, Abwärme produzierenden elektrischen Geräts mit isolierenden Glaswollmatten, insbesondere die Verdeckung von Lüftungsschlitzen und Kühlrippen, kann willkürfrei als Verstoss gegen offensichtliche und elementare Sicherungspflichten qualifiziert werden. Gleiches gilt in Bezug auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer die Installation des Kompressors gemäss eigenen Angaben seinem damals erst 15-jährigen Sohn übertrug und dessen Arbeit nicht auf Fehlerhaftigkeit überprüfte bzw. überprüfen liess. Der Sohn seinerseits räumte ein, dass er vor der Installation des Gerätes noch nicht mal die Bedienungs- und Montageanleitung gelesen habe.
3.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten abzuweisen. Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Assekuranz AR und dem Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Januar 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Zähndler