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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_27/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 16. Januar 2014  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde  
Y.________. 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Unterbringung, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 20. November 2013 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht). 
 
 
Nach Einsicht  
in die (vom Obergericht dem Bundesgericht übermittelte und von diesem als Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe gegen den Entscheid vom 20. November 2013 des Obergerichts des Kantons Bern, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen ihre am 7. November 2013 gestützt auf Art. 426 ZGB angeordnete fürsorgerische Unterbringung im Psychiatriezentrum A.________ abgewiesen hat, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Obergericht (auf Grund eines ärztlichen Gutachtens und nach Durchführung einer Verhandlung) erwog, die seit Jahren an ... leidende, bereits mehrfach hospitalisierte Beschwerdeführerin verweigere die ... Medikation und müsse stationär behandelt werden, zumal die Beschwerdeführerin über keine eigene Wohnung verfüge und bei sofortiger Entlassung (wegen ihres auffälligen Verhaltens und ihren Konflikten mit der Umwelt) sogleich wieder in die Klinik eingewiesen werden müsste, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), 
dass die dem Bundesgericht übermittelte Eingabe der Beschwerdeführerin keine nachvollziehbare Begründung enthält, 
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 20. November 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass keine Gerichtskosten erhoben werden, 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Beistand B.________, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Januar 2014 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann