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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_1245/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 16. Januar 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.X.________, 
2. B.X.________, 
3. C.X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Postfach 1638, 1701 Freiburg,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einstellung (fahrlässige Tötung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer, vom 26. November 2013. 
 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 D.X.________ wurde am Abend des 8. Juni 2010 mit Rückenschmerzen notfallmässig ins Spital E.________ eingeliefert. Am frühen Morgen des 9. Juni 2010 klagte er beim Pflegepersonal erneut über starke Rückenschmerzen, worauf ihm Medikamente verabreicht wurden. Wenig später wurde bei einem Kontrollrundgang festgestellt, dass er nicht mehr atmete. Eine Reanimation blieb erfolglos. Um 03.05 Uhr stellten die Ärzte den Tod fest. 
 
 Das am 7. Juni 2011 eröffnete Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg am 20. August 2013 ein. Eine dagegen von den Eltern und der Witwe von D.X.________ eingereichte Beschwerde wies das Kantonsgericht Freiburg am 26. November 2013 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
 Die Eltern und die Witwe wenden sich ans Bundesgericht. Sie streben eine Aufhebung der Einstellungsverfügung sowie Schadenersatz und Genugtuung an. 
 
2.  
 
2.1. Privatkläger in Strafsachen sind zur Beschwerde ans Bundesgericht nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (Urteil 6B_530/2013 vom 13. September 2013, E. 2.1, mit Hinweis auf BGE 133 IV 228 E. 2.3.3 und 128 IV 188 E. 2).  
 
 Das Spital in E.________ ist einer der Standorte der öffentlich-rechtlichen Anstalt "freiburger spital". Die Haftung der Anstalt für den Schaden, den ihre Angestellten in Ausübung ihrer Funktion Dritten widerrechtlich zufügen, wird gemäss Art. 41 des Gesetzes vom 27. Juni 2006 über das freiburger spital (SGF 822.0.1) durch das Gesetz über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger (SGF 16.1) geregelt. Gemäss diesem Haftungsgesetz haften die Gemeinwesen für den Schaden, den ihre Amtsträger in Ausübung ihres Amtes Dritten widerrechtlich zufügen, und insoweit steht den Geschädigten gegenüber den Amtsträgern kein Anspruch zu (Art. 6 Abs. 1 und 2). Bei dieser Rechtslage können die Beschwerdeführer keine Zivilansprüche gegen die Mitarbeiter des Spitals in E.________ geltend machen. Folglich sind sie zur vorliegenden Beschwerde nicht legitimiert. 
 
2.2. Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst können die Privatkläger die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen. Das nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich in diesem Fall aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Als Parteien des kantonalen Verfahrens können die Privatkläger die Verletzung jener Parteirechte rügen, die ihnen nach dem kantonalen Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung bedeutet. Unzulässig sind allerdings Rügen, deren Beurteilung von der Prüfung in der Sache nicht getrennt werden kann und die im Ergebnis auf eine materielle Prüfung des angefochtenen Entscheids hinauslaufen (BGE 136 IV 41 E. 1.4).  
 
 Die Beschwerdeführer rügen eine Rechtsverweigerung sowie eine Rechtsverzögerung. Die Staatsanwaltschaft habe nur eine lückenhafte medizinische Untersuchung angeordnet und statt dessen überflüssige Beweismassnahmen getroffen (vgl. Beschwerde S. 2 Ziff. II/1-4). Nach dem Gesagten sind diese Vorbringen unzulässig, weil sie ohne materielle Prüfung des Falles nicht beurteilt werden können. 
 
3.  
 
 Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern je zu einem Drittel unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern je zu einem Drittel unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Januar 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Schneider 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn