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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_19/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 16. Januar 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Kriens-Schwarzenberg. 
 
Gegenstand 
Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 9. Dezember 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Entscheid vom 9. August 2016 errichtete die KESB Kriens-Schwarzenburg über A.________ eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 und 395 ZGB und betraute die ernannte Beiständin B.________ mit verschiedenen Aufgaben. 
Mit Urteil vom 9. Dezember 2016 wies das Kantonsgericht Luzern die hiergegen erhobene Beschwerde von A.________ ab. 
Gegen dieses Urteil hat A.________ am 7. Januar 2017 eine Beschwerde erhoben mit dem Antrag um dessen Aufhebung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG) betreffend Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft; die Beschwerde in Zivilsachen ist grundsätzlich gegeben. 
 
2.   
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). 
Das Bundesgericht ist an den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). In diesem Bereich kann lediglich eine offensichtlich unrichtige, d.h. willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, wobei das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft in diesem Fall nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt; ausserdem ist aufzuzeigen, inwiefern die Behebung der aufgezeigten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266). 
 
3.   
Die Beschwerde vermag den genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht zu genügen. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich auf die nicht weiter ausgeführte Behauptung, es liege kein Schwächezustand vor, weshalb keine Vertretungsbeistandschaft angeordnet werden dürfe. 
Mit den umfangreichen kantonalen Sachverhaltsfeststellungen (die Beschwerdeführerin lebt mit ihren Eltern in einer Wohnung, die sich in einem katastrophalen Zustand befindet; für die Eltern steht ein Umzug in eine Alterswohnung bevor, was aber die mit der Pflege des Vaters überforderte Mutter aus Sorge, was nachher mit der Beschwerdeführerin passiert, einstweilen ablehnt; die Beschwerdeführerin ist arbeitslos und verfügt über kein Einkommen, sondern lebt vom Renteneinkommen ihrer Eltern; den vom Sozialamt vereinbarten Termin nahm sie nicht wahr; im Betreibungsregisterauszug sind zahlreiche offene Betreibungen und Verlustscheine verzeichnet; in den vergangenen Steuerperioden musste die Beschwerdeführerin jeweils nach Ermessen veranlagt werden und teilweise ging auch der Anspruch auf Prämienverbilligung verlustig; die mehrmals einverlangten Unterlagen für ein Sozialhilfegesuch wurden verweigert; die Beschwerdeführerin gab an, eine Stelle als Ärztin suchen zu wollen bzw. als Stellensuchende mit eidgenössischem Diplom voll im Arbeitsmarkt integriert zu sein, und im Übrigen weder eine Therapie zu machen noch über einen Hausarzt zu verfügen) setzt sich die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise auseinander und sie zeigt nicht auf, inwiefern diese in willkürlicher Weise getroffen worden wären. 
Ausgehend von der mangels Willkürrügen für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Tatsachenbasis ist die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft indiziert (seit Jahren bestehendes Unvermögen, sich angemessen um die administrativen, insbesondere um die finanziellen Belange zu kümmern; prekäre Wohnverhältnisse mit Schimmelbefall von gesundheitsschädlichem Ausmass), was im angefochtenen Urteil mit ausführlichen Erwägungen dargelegt wird. Mit diesen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander, sondern sie beschränkt sich wie gesagt auf die Behauptung, es sei mangels Schwächezustandes keine Beistandschaft erforderlich. Dies genügt den vorgenannten Begründungsanforderungen nicht. 
 
4.   
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten und erweist sie sich als offensichtlich unzureichend begründet, weshalb der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
5.   
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Kriens-Schwarzenberg und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Januar 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli