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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1C_665/2017  
 
 
Urteil vom 16. Januar 2019  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, Präsident, 
Bundesrichter Merkli, Kneubühler, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Remi Kaufmann, 
 
gegen  
 
Politische Gemeinde Wittenbach, 
handelnd durch den Gemeinderat Wittenbach, 
Dottenwilerstrasse 2, Postfach, 9301 Wittenbach, 
und dieser vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Bereuter, 
 
Departement des Innern des Kantons St. Gallen, 
Generalsekretariat, 
Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen, 
 
B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwältin 
Dr. Bettina Deillon-Schegg. 
 
Gegenstand 
Zugang zu amtlichen Dokumenten nach Öffentlichkeitsgesetz, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen Abteilung II vom 26. Oktober 2017 (B 2016/98). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit Eingabe vom 25. November 2014 stellte die A.________ AG bei der Politischen Gemeinde Wittenbach ein Gesuch um Einsicht in die von der Gemeinde mit der C.________ AG abgeschlossenen Verträge betreffend IT-Beschaffungen. Der Gemeinderat Wittenbach hiess das Gesuch am 22. April 2015 teilweise gut und gewährte der A.________ AG Zugang zum aktuellen Dienstleistungsvertrag 2014 (ohne Anhänge, Preislisten, Leistungsverzeichnisse usw.). Im Übrigen wies er das Gesuch ab. 
Mit Entscheid vom 21. April 2016 hiess das Departement des Innern des Kantons St. Gallen die von der A.________ AG dagegen erhobene Beschwerde insoweit gut, als sie Einsicht in die zwischen der Politischen Gemeinde Wittenbach und der C.________ AG abgeschlossenen Dienstleistungsverträge, die seit dem 1. Januar 2012 ganz oder teilweise gültig waren oder nachher gültig wurden, es gegenwärtig aber nicht mehr sind, verlangte. Hinsichtlich des Einsichtbegehrens in die Allgemeinen Vertragsbestimmungen der C.________ AG und die Zusatzvereinbarungen zwischen der Gemeinde und der C.________ AG hiess es den Rekurs im Sinne der Erwägungen teilweise gut. Soweit im Übrigen Einsicht in die Preislisten, Leistungsverzeichnisse und Anhänge der Dienstleistungsverträge verlangt wurde, wies das Departement des Innern die Beschwerde ab. 
Gegen diesen Entscheid erhob die A.________ AG mit Eingabe vom 2. Mai 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, welches die Beschwerde am 26. Oktober 2017 abwies, soweit es darauf eintrat. 
 
B.   
Mit Eingabe vom 4. Dezember 2017 führt die A.________ AG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Sie beantragt, Ziffer 1 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids des Verwaltungsgerichts sei insofern aufzuheben, als es die Beschwerde hinsichtlich des Zugangs zu den Leistungsverzeichnissen der Dienstleistungsverträge zwischen der Politischen Gemeinde Wittenbach und der C.________ AG vom 14. Juli / 10. August 2010, vom 4. September 2013 und vom 30. / 31. Oktober 2014 abgewiesen habe; es sei ihr der Zugang zu diesen Dokumenten zu gewähren. Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter seien die Kosten und Entschädigungen des vorinstanzlichen Verfahrens in teilweiser Aufhebung von Ziffer 2 und 3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids neu zu verlegen. 
Die Politische Gemeinde Wittenbach beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Departement des Innern verzichtet auf eine Stellungnahme. Das Verwaltungsgericht sowie die B.________ AG, welche mit Fusionsvertrag vom 24. April 2018 die Aktiven und Passiven der C.________ AG übernommen hat, beantragen, die Beschwerde abzuweisen. 
 
C.   
Mit Verfügung vom 2. Februar 2018 sistierte das Bundesgericht das Verfahren im Hinblick auf die von den Parteien geführten Vergleichsverhandlungen vorerst bis am 30. April 2018 und mit Verfügung vom 7. Mai 2018 bis am 31. August 2018. Mit Verfügung vom 30. August 2018 nahm das Bundesgericht das sistierte Verfahren wieder auf. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Die Beschwerdeführerin nahm am vorinstanzlichen Verfahren teil und verfügt über ein aktuelles schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids, weil ihrem Gesuch um Einsicht nicht im gewünschten Umfang stattgegeben wurde. Sie ist somit zur Beschwerdeerhebung befugt (vgl. Art. 89 Abs. 1 BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist.  
 
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Bundesverfassungsrechts, von Völkerrecht und von kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 95 lit. a-c und Art. 97 Abs. 1 BGG). Soweit die Vorinstanz kantonales Recht anzuwenden hatte, kann im Wesentlichen geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid verstosse gegen Bundesrecht bzw. gegen die verfassungsmässigen Rechte und Grundsätze. Das Bundesgericht prüft kantonales Recht somit nur auf Bundesrechtsverletzung, namentlich Willkür, hin. Frei prüft das Bundesgericht die Verletzung kantonaler verfassungsmässiger Rechte. Soweit es dabei allerdings um die Auslegung von kantonalem Gesetzes- und Verordnungsrecht geht, prüft dies das Bundesgericht wiederum ausschliesslich unter dem Gesichtswinkel der Willkür (BGE 138 I 143 E. 2 S. 149 f.).  
 
2.  
 
2.1. Hinsichtlich des ihr unter anderem verweigerten Zugangs zu den Preislisten der Dienstleistungsverträge ficht die Beschwerdeführerin das Urteil der Vorinstanz ausdrücklich nicht mehr an. Streitgegenstand bildet vor Bundesgericht einzig noch der unbeschränkte Zugang zu den Leistungsverzeichnissen der Dienstleistungsverträge zwischen der Politischen Gemeinde Wittenbach und der C.________ AG vom 14. Juli / 10. August 2010, vom 4. September 2013 und vom 30. / 31. Oktober 2014. Diesbezüglich ist zu prüfen, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin den Zugang zu Recht gestützt auf Art. 6 Abs. 3 lit. c des Gesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung des Kantons St. Gallen vom 18. November 2014 (Öffentlichkeitsgesetz [ÖffG]; sGS 140.2) aufgrund eines schützenswerten privaten Interesses, nämlich des Geschäftsgeheimnisses der C.________ AG, verweigert hat.  
 
2.2. Dies bestreitet die Beschwerdeführerin. Sie stellt sich auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe das kantonale Öffentlichkeitsgesetz willkürlich angewandt, wenn sie festgehalten habe, die Leistungsverzeichnisse würden Geschäftsgeheimnisse der C.________ AG enthalten. Sie ist der Auffassung, diese würden den Beschaffungsgegenstand definieren, weshalb sie ohnehin keine Geschäftsgeheimnisse enthalten könnten. Indem die Vorinstanz die Verweigerung des Zugangs zu den Verzeichnissen ausschliesslich damit begründet habe, diese seien zusammen mit den Preislisten als Geschäftsgeheimnisse zu qualifizieren und sie sich zum entscheidrelevanten Punkt, ob dies auch für die Leistungsverzeichnisse alleine gelte, nicht geäussert habe, habe sie zudem ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.  
 
3.  
 
3.1. Ob das angefochtene Urteil kantonales Recht verletzt, prüft das Bundesgericht grundsätzlich nur auf Willkür hin und nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (vgl. E. 1.2 hiervor). Willkürlich ist ein Entscheid, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 141 I 70 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen).  
 
3.2. Gemäss Art. 60 Abs. 1 der Kantonsverfassung des Kantons St. Gallen vom 11. Juni 2001 (KV; sGS 111.1) informieren die Behörden von sich aus oder auf Anfrage über ihre Tätigkeit, soweit keine öffentlichen oder schützenswerten privaten Interessen entgegenstehen. Abs. 2 dieser Bestimmung sieht sodann vor, dass die Informationsverbreitung und der Zugang zu amtlichen Informationen durch das Gesetz geregelt werden. Nach Art. 5 Abs. 1 ÖffG/SG hat jede Person, ohne dass sie ein besonderes Interesse geltend machen muss, nach Massgabe dieses Erlasses ein Recht auf Information über die Tätigkeit des öffentlichen Organs (lit. a) und Zugang zu amtlichen Dokumenten (lit. b). Einschränkungen dieses Rechts sind nur zulässig, sofern ein öffentliches oder schützenswertes privates Interesse entgegensteht (Art. 6 Abs. 1 ÖffG/SG). Gemäss Art. 6 Abs. 3 lit. c ÖffG/SG steht ein solches insbesondere entgegen, wenn die Information geeignet ist, gegen ein Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnis zu verstossen. Das Bundesrecht kennt mit Art. 7 Abs. 1 lit. g BGÖ einen vergleichbaren Ausnahmetatbestand. Demnach wird der Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können. Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, rechtfertigt es sich daher zur Auslegung der kantonalrechtlichen Ausnahmebestimmung auch die Rechtsprechung und Literatur zur bundesrechtlichen Regelung in die gerichtlichen Überlegungen einzubeziehen.  
 
3.3. Der Begriff des Geschäftsgeheimnisses ist gesetzlich nicht definiert. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten als Geheimnis weder offenkundige noch allgemein zugängliche Tatsachen (relative Unbekanntheit), die ein Geheimnisherr berechtigterweise geheim halten möchte (Geheimhaltungswille) und an deren Geheimhaltung der Geheimnisherr ein objektiv berechtigtes Geheimhaltungsinteresse bzw. "un intérêt légitime" bzw. "un interesse legittimo" (objektives Geheimhaltungsinteresse) hat (vgl. BGE 142 II 268 E. 5.2.2.1 S. 276 mit Hinweisen).  
Der Gegenstand des Geschäftsgeheimnisses muss geschäftlich relevante Informationen betreffen. Darunter fallen insbesondere Informationen, die Einkaufs- und Bezugsquellen, Betriebsorganisation, Preiskalkulation, Geschäftsstrategien, Businesspläne sowie Kundenlisten und -beziehungen etc. betreffen und einen betriebswirtschaftlichen oder kaufmännischen Charakter aufweisen. Entscheidend ist, ob die geheimen Informationen Auswirkungen auf das Geschäftsergebnis haben können, oder mit anderen Worten, ob die geheimen Informationen Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmung haben (vgl. zum Ganzen: BGE 142 II 340 E. 3.2 S. 345; 142 II 268 E. 5.2.3 f. S. 279; je mit Hinweisen; ANDREAS DONATSCH, in: Orell Füssli Kommentar, StGB/JStG, 20. Aufl. 2018, N. 3 zu Art. 162 StGB, COTTIER/SCHWEIZER/WIDMER, in: Stämpflis Handkommentar, BGÖ, 2008, N. 41 f. zu Art. 7 BGÖ; ISABELLE HÄNER, in: Basler Kommentar, Datenschutzgesetz/Öffentlichkeitsgesetz, 3. Aufl. 2014, N. 36 f. zu Art. 7 BGÖ; MARKUS R. FRICK, in: Basler Kommentar, UWG, 2013, N. 17 zu Art. 6 UWG; NIGGLI/HAGENSTEIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 19 zu Art. 162 StGB). Insofern wird der Geheimnisbegriff im Zusammenhang mit Geschäftsgeheimnissen grundsätzlich weit verstanden (BGE 142 II 340 E. 3.2 S. 345 mit Hinweisen). 
 
4.  
 
4.1. Vorliegend ist nicht mehr streitig, dass es sich bei den Leistungsverzeichnissen um amtliche Dokumente im Sinne von Art. 12 Abs. 1 ÖffG/SG handelt und daher grundsätzlich ein Anspruch auf Zugang besteht. Unbestritten ist auch, dass die in den Dokumenten enthaltenen Informationen weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind. Die C.________ AG hat sodann ihren Geheimhaltungswillen durch den Vermerk "enthält Geschäftsgeheimnisse der C.________ AG" auf den aus ihrer Sicht geheim zu haltenden Leistungsverzeichnissen ausdrücklich kundgetan. Fraglich ist demgegenüber, ob auch ein objektiv berechtigtes Interesse der C.________ AG an der Geheimhaltung der entsprechenden Tatsachen in den Verzeichnissen besteht.  
 
4.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid festgehalten, die verlangten Preis- und Leistungsangaben seien als Geschäftsgeheimnis zu qualifizieren. An den umstrittenen Dokumenten bestehe insofern ein objektiv berechtigtes Geheimhaltungsinteresse, als eine Offenlegung geeignet wäre, einen Wettbewerbsnachteil zu bewirken, da sich aus der Kenntnis der Preis-Leistungsverzeichnisse das Preis-Leistungsverhältnis detailliert ableiten liesse. Zudem lasse sich aus den Leistungsverzeichnissen in Verbindung mit den Preislisten die Preiskalkulation bzw. Preispolitik ersehen, welche als Geschäftsgeheimnis gelte. Das Departement des Innern habe daher der Beschwerdeführerin die Einsicht in die Vertragsbestandteile zu Recht verweigert.  
 
5.  
 
5.1. Für die Qualifikation der Leistungsverzeichnisse als Geschäftsgeheimnisse ist wesentlich, ob die Einsicht in diese geeignet ist, die Wettbewerbsfähigkeit der C.________ AG zu beeinträchtigen. Die Leistungsverzeichnisse müssten also, um als Geschäftsgeheimnisse in Frage zu kommen, für den geschäftlichen Erfolg des Unternehmens von Bedeutung sein (vgl. E. 3.3 hiervor).  
 
5.2. Die verlangten Dokumente umschreiben gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen die in den Dienstleistungsverträgen vereinbarten Leistungen sowie deren Modalitäten. Es ist unbestritten, dass sich die detaillierten Funktionsbeschreibungen erst in Verbindung mit den Leistungsverzeichnissen als Bestandteile zu den Dienstleistungsverträgen ergeben.  
Den Verzeichnissen können insbesondere Ausführungen zu den Voraussetzungen für die Benutzung der angebotenen Dienstleistungspakete, zu Funktionsbeschreibungen, Zugriffsberechtigungen, zur Betriebsform, zu Sonderarbeiten, zur Dokumentation, zu den Betriebszeiten, zur Systemverfügbarkeit und Datensicherheit, zum Kunden-Support, zum technischen Support (Hotline), zur Aus- und Weiterbildung, zu den Standard Einführungsleistungen, zu technischen Einführungsleistungen sowie zu Basislösungen und Optionen entnommen werden. Konkrete Informationen zu Kundenlisten, Bilanzen, Preiskalkulationen, Einkaufs- und Bezugsquellen oder betreffend Vorbereitungen für strategische Ausrichtungen wie Fusionen und Übernahmen, welche grundsätzlich als Geschäftsgeheimnisse eingestuft werden (vgl. E. 3.3 hiervor), finden sich hingegen in den umstrittenen Dokumenten keine. 
 
5.3. Grundsätzlich kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Einsicht in Leistungsverzeichnisse in Verbindung mit Preislisten Rückschlüsse auf die mögliche Preispolitik eines Unternehmens zulässt, welche - wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat - ein Geschäftsgeheimnis darstellt (vgl. E. 3.3). Vorliegend beantragt die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht jedoch nur noch Einsicht in die Leistungsverzeichnisse ohne Preislisten. Insofern ist fraglich, ob die Verzeichnisse auch für sich alleine Geschäftsgeheimnisse enthalten. Zu dieser Frage hat sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht geäussert. Sie hatte dazu auch keinen Anlass, denn die Beschwerdeführerin hatte im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht noch eine viel weiter gehende, nicht auf die Leistungsverzeichnisse beschränkte Offenlegung beantragt.  
Wie die Beschwerdeführerin zu Recht rügt, haben sich sowohl die Gemeinde als auch die C.________ AG im vorliegenden Verfahren bei ihrer Beurteilung durchwegs auf das ihrer Ansicht nach geheimnisrelevante Verhältnis zwischen den Preislisten und den Leistungsverzeichnissen gestützt, um deren Qualifikation als Geschäftsgeheimnisse zu bejahen. Hingegen haben sie nicht dargelegt, inwiefern die alleinige Einsicht in die detaillierten Leistungsbeschreibungen ebenfalls Geschäftsgeheimnisse tangiert bzw. tangieren könnte. 
 
5.4. Die C.________ AG vertrat im vorinstanzlichen Verfahren die Auffassung, der fachkundigen Beschwerdeführerin würde bei einer Einsicht aufgrund der in den Verträgen beschriebenen Leistungen und Gegenleistungen ermöglicht, Rückschlüsse auf das Geschäftsmodell der C.________ AG zu ziehen. In den Leistungsverzeichnissen würden ihr Geschäftsmodell sowie die Preis-Leistungspakete umschrieben, die sie am Markt anbiete und die insbesondere einer direkten Konkurrentin im Bereich der Softwareentwicklung nicht offen zu legen seien.  
 
5.5. Geschäftsgeheimnis kann grundsätzlich nur sein, wie ein Anbieter seine Leistung entwickelt, produziert, den Preis kalkuliert etc. (vgl. E. 3.3). Nur solche Informationen können der Konkurrenz allenfalls einen Wettbewerbsvorteil verschaffen. Unbestrittenermassen enthalten die Leistungsverzeichnisse aber nur detaillierte Leistungsumschreibungen. Es ist nicht erkennbar, inwiefern alleine diese Kenntnis Rückschlüsse auf das Geschäftsmodell der C.________ AG oder andere Geschäftsinterna ermöglichen soll, auch wenn die Beschwerdeführerin dadurch womöglich für sie interessante Informationen betreffend die Struktur der Dienstleistungen, des Leistungsumfangs und der weiteren Modalitäten der C.________ AG erhält. Der von der C.________ AG geltend gemachte Wettbewerbsvorteil, die Beschwerdeführerin könne das Geschäftsmodell und die Preis-Leistungspakete der C.________ AG mit ihrem eigenen Geschäftsmodell und ihren eigenen Preis-Leistungspaketen vergleichen und daraus Stärken und Schwächen der eigenen wie der Leistungen der C.________ AG ableiten, ist vorliegend aufgrund der nicht mehr beantragten Einsicht in die Preislisten jedenfalls nicht mehr zu befürchten. Ohne Einsicht in die Preistabellen sind Rückschlüsse und Rückrechnungen der Beschwerdeführerin bzw. ein Abgleich mit den eigenen Preis-Leistungspaketen auf die Preiskalkulation sehr unwahrscheinlich und kaum bzw. nicht zu befürchten.  
Insbesondere wird es der Beschwerdeführerin lediglich aufgrund der Kenntnis der Inhalte der Leistungsverzeichnisse nicht möglich sein, die C.________ AG bei künftigen Beschaffungen gezielt zu unterbieten, da ihr hierfür die Kenntnis der Preislisten fehlt. Inwiefern daher eine Verdrängungsstrategie, welche eine schädigende Auswirkung auf das Geschäftsergebnis der C.________ AG hätte, ohne die Kenntnis der Preiskonditionen erfolgversprechend sein könnte, ist nicht ersichtlich. Lediglich aus dem Umstand, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Konkurrentin handelt, welche mit ihren Informatikprodukten in einem Wettbewerbsverhältnis zur C.________ AG steht, lässt sich nicht ohne Weiteres ableiten, es drohe bei künftigen Beschaffungen ein unzulässiger Wettbewerbsvorteil, wenn die Beschwerdeführerin die ganzen Vertragsmodalitäten (ohne die Preise) der C.________ AG kenne. Gemäss Medienmitteilung vom 2. Juli 2018 haben die B.________ AG und die Beschwerdeführerin sodann eine Zusammenarbeit beschlossen, da sie sich in den Angebotsbereichen Softwareentwicklung, Hosting und Dienstleistungen ergänzen würden. Insofern ist fraglich, ob nicht ohnehin früher oder später eine zumindest teilweise Einsichtnahme durch die Beschwerdeführerin in gewisse Leistungsverzeichnisse der C.________ AG erfolgen wird. 
 
5.6. Unbehelflich ist schliesslich auch der Einwand der B.________ AG, die Leistungsverzeichnisse würden zusammen mit den Preislisten und Anhängen Bestandteile der Dienstleistungsverträge bilden und seien dementsprechend im Gesamtzusammenhang zu würdigen. Dies trifft nicht zu. Es ist nicht ersichtlich, weshalb vorliegend, da nur noch Einsicht in die Leistungsverzeichnisse verlangt wurde, diese nicht für sich alleine auf ihren Geschäftsgeheimnischarakter im Sinne von Art. 6 Abs. 3 lit. c ÖffG/SG überprüft werden können sollten, zumal es sich um separate Dokumente handelt, und insbesondere die Leistungsverzeichnisse auch für sich alleine verständlich sind.  
 
5.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Kenntnis von detaillierten Leistungsbeschreibungen zwar Rückschlüsse über Umfang und Inhalt der angebotenen Leistungen ermöglicht, doch ist vorliegend nicht ersichtlich und auch nicht dargetan, welche Daten in den Leistungsverzeichnissen Informationen über Geschäftsstrategien oder über andere Geschäftsinterna enthalten. Der beantragte Zugang kann daher offensichtlich nicht gestützt auf Art. 6 Abs. 3 lit. c ÖffG/SG verweigert werden, und eine andere gesetzliche Grundlage ist weder dargetan noch ersichtlich. Angesichts der nicht hohen Bedeutung der nachgesuchten Informationen und dem grossen Gewicht, welches das kantonale Recht dem Transparenzgebot beimisst, würde eine Verweigerung der Offenlegung diesen Grundsatz grob verletzen.  
Aus diesem Grund braucht vorliegend auch die Frage nicht beantwortet zu werden, ob die Auffassung der Beschwerdeführerin, die Leistungsverzeichnisse würden ohnehin den Beschaffungsgegenstand darstellen, der gemäss den submissionsrechtlichen Bestimmungen offenzulegen sei, zutrifft. 
Bei diesem Ergebnis kann sodann offenbleiben, inwieweit darüber hinaus auch die von der Beschwerdeführerin gerügte Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegt, da die Vorinstanz die Leistungsverzeichnisse und die Preislisten nicht voneinander getrennt auf ihren Geheimnischarakter überprüft hat. 
 
6.   
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz das kantonale Recht willkürlich angewandt hat, indem sie gestützt auf Art. 6 Abs. 3 lit. c ÖffG/SG ein Geschäftsgeheimnis bejaht und der Beschwerdeführerin den Zugang zu den Leistungsverzeichnissen verneint hat. 
 
7.   
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der angefochtene Entscheid der Vorinstanz insoweit aufzuheben, als der A.________ AG der Zugang zu den Leistungsverzeichnissen zu den Dienstleistungsverträgen zwischen der Politischen Gemeinde Wittenbach und der C.________ AG vom 14. Juli / 10. August 2010, vom 4. September 2013 und vom 30. / 31. Oktober 2014 verweigert wurde. Die Sache ist zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt die Beschwerdeführerin. Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 BGG). Dazu gehört im Verwaltungsprozess die Gegenpartei (THOMAS GEISER, in: Basler Kommentar, BGG, 2018, Art. 66 N. 8). Die B.________ AG hat sich am bundesgerichtlichen Verfahren beteiligt und eigene Anträge gestellt. Für die Zwecke der Kostenverlegung ist sie daher als Partei zu behandeln und ihr sind die Gerichtskosten aufzuerlegen (vgl. Urteil 2C_64/2013 vom 26. September 2014 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Die B.________ AG hat überdies der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Oktober 2017 wird insofern aufgehoben, als der Beschwerdeführerin der Zugang zu den Leistungsverzeichnissen zu den Dienstleistungsverträgen zwischen der Politischen Gemeinde Wittenbach und der C.________ AG vom 14. Juli / 10. August 2010, vom 4. September 2013 und vom 30. / 31. Oktober 2014 verweigert wurde. Die Gemeinde Wittenbach wird angewiesen, der Beschwerdeführerin Zugang zu diesen Dokumenten zu gewähren. Die Sache wird zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der B.________ AG auferlegt. 
 
3.   
Die B.________ AG hat der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Ve rfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- auszurichten. 
 
4.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Politischen Gemeinde Wittenbach, dem Departement des Innern des Kantons St. Gallen, der B.________ AG und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen Abteilung II schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Januar 2019 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Chaix 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier