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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_265/2021  
 
 
Urteil vom 16. Januar 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Fankhauser, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 
Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Gewerbsmässige Hehlerei, mehrfache Veruntreuung etc.; 
Willkür, rechtliches Gehör, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des 
Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 31. August 2020 
(SB190106-O/U/cwo). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Bezirksgericht Dielsdorf verurteilte A.________ am 28. November 2018 wegen gewerbsmässiger Hehlerei, mehrfachen Erschleichens eines Ausweises oder einer Bewilligung betreffend die Anklagepunkte ND 14-15, 26 und 28-30, mehrfacher Gehilfenschaft zur Veruntreuung, Gehilfenschaft zur versuchten Veruntreuung, mehrfacher Veruntreuung, mehrfachen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung sowie Missbrauchs von Schildern zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 96 Tage, und einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 60.--. Ferner wurde A.________ zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 30'464.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 3. Dezember 2011 an die Privatklägerin 2 sowie von Fr. 19'100.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. November 2011 und von Fr. 3'618.75 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 15. Juni 2015 an die Privatklägerin 4 verpflichtet. Im weiteren Umfang wurden die Privatkläger mit ihren Schadenersatzforderungen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen und die Genugtuungsforderungen der Privatkläger 15 und 16 abgewiesen. Die von der Staatsanwaltschaft in der Höhe von Fr. 800.-- beschlagnahmte Barschaft wurde eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Sodann seien - so das Gericht abschliessend - die in Form von Goldvreneli und Goldmünzen beschlagnahmten Gegenstände auf Verlangen nach Rechtskraft des Urteils herauszugeben, wohingegen die in Form von Dokumenten beschlagnahmten Gegenstände eingezogen und als Beweismittel bei den Akten belassen würden. Von den Vorwürfen der groben Verletzung der Verkehrsregeln und des mehrfachen Erschleichens eines Ausweises oder einer Bewilligung betreffend die Anklagepunkte ND 1-13, 16-18, 27 und 31 sprach es A.________ frei. 
 
B.  
Dagegen erhoben A.________ und die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich je Berufung. Das Obergericht des Kantons Zürich stellte mit Urteil vom 31. August 2020 die Rechtskraft des erstinstanzlichen Entscheids bezüglich der Freisprüche, des Schuldspruchs betreffend den Missbrauch von Schildern, der Abweisung der Genugtuungsforderungen der Privatkläger 15 und 16, der Herausgabe der Goldvreneli und Goldmünzen sowie der Einziehung der beschlagnahmten Dokumente fest. In Bezug auf den Vorwurf des mehrfachen Erschleichens eines Ausweises oder einer Bewilligung betreffend die Anklagepunkte ND 19-21 stellte es das Verfahren ein (Dispositiv-Ziff. 1). Schuldig sprach es A.________ des mehrfachen Erschleichens eines Ausweises oder einer Bewilligung betreffend die Anklagepunkte ND 14, 15, 26, 28, 29 und 30, der gewerbsmässigen Hehlerei, der mehrfachen Veruntreuung, der mehrfachen Gehilfenschaft zur Veruntreuung, teilweise zur versuchten Veruntreuung, der mehrfachen Urkundenfälschung und des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs (Dispositiv-Ziff. 2); es verurteilte ihn zu einer 32-monatigen Freiheitsstrafe, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 96 Tagen, sowie zu einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu Fr. 30.-- (Dispositiv-Ziff. 3). Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 23 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt; im Übrigen (neun Monate) sei die Freiheitsstrafe zu vollziehen (Dispositiv-Ziff. 4). Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt (Dispositiv-Ziff. 5). Die Schadenersatzbegehren der Privatkläger 1-3 sowie 5-16 wurden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Dispositiv-Ziff. 8, 9 und 10); der Privatklägerin 4 wurde für das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'700.-- zulasten des Beschuldigten zugesprochen (Dispositiv-Ziff. 12). 
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, in Gutheissung der Beschwerde sei das angefochtene Urteil aufzuheben und er vollumfänglich freizusprechen; eventualiter sei Dispositiv-Ziff. 3 des angefochtenen Urteils aufzuheben und er mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon 96 Tage durch Untersuchungshaft erstanden seien, sowie mit einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu Fr. 30.-- zu bestrafen; eventualiter seien Dispositiv-Ziff. 4 und 5 des angefochtenen Urteils aufzuheben und es sei der Vollzug der Freiheitsstrafe sowie der Geldstrafe vollumfänglich aufzuschieben bei einer Probezeit von zwei Jahren. Allenfalls sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen zurückzuweisen. Ferner ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Prozessführung, Verbeiständung). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer beanstandet hinsichtlich des vorinstanzlich unter den Titeln "Anklagesachverhalt I. Hehlerei, Erschleichen eines Ausweises oder einer Bewilligung betr. ND 1-18, ND 26-31", "Anklagesachverhalt II. Veruntreuung, Hehlerei, Erschleichen eines Ausweises oder einer Bewilligung betr. ND 19-23, ND 25" und "Anklagesachverhalt III. Betrug, Urkundenfälschung betr. ND 32" Erwogenen zur Hauptsache, die Vorinstanz sei von einem aktenwidrigen entscheidwesentlichen Sachverhalt ausgegangen. Die zugrunde liegende Wertung und die daraus folgende Erstellung der fraglichen Sachverhaltskomplexe fänden in den tatsächlichen Verhältnissen keinerlei Stütze. Insbesondere bei der im Zusammenhang mit "Anklagesachverhalt I. Hehlerei, Erschleichen eines Ausweises oder einer Bewilligung betr. ND 1-18, ND 26-31" und "Anklagesachverhalt II. Veruntreuung, Hehlerei, Erschleichen eines Ausweises oder einer Bewilligung betr. ND 19-23, ND 25" gezogene vorinstanzliche Schlussfolgerung, auf die von ihm in diesem Kontext beantragten Zeugeneinvernahmen könne infolge erheblicher Zweifel an daraus resultierenden verwertbaren Erkenntnissen verzichtet werden, wohingegen die Aussagen von B.________ unter Berücksichtigung weiterer Indizien als glaubhaft erschienen, handle es sich um eine offensichtlich unrichtige und damit willkürliche Sachverhaltsfeststellung.  
 
1.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 sowie Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Die Willkürrüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG), andernfalls das Bundesgericht darauf nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV; Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3; 141 IV 369 E. 6.3; je mit Hinweisen).  
 
2.  
 
2.1. Im angefochtenen Urteil wird in Bezug auf den "Anklagesachverhalt I. Hehlerei, Erschleichen eines Ausweises oder einer Bewilligung betr. ND 1-18, ND 26-31" zusammenfassend als nach Lage der Akten ausgewiesen erachtet, der Beschwerdeführer habe in Kenntnis oder zumindest unter Inkaufnahme des Umstands, dass B.________ und/oder Drittpersonen diverse Fahrzeuge zum Nachteil verschiedener Leasinggeberinnen durch Hehlerei erhältlich gemacht hätten, von diesem die Ausweise der entsprechenden Fahrzeuge entgegengenommen, auf welchen der Code 178 "Halterwechsel verboten" vermerkt gewesen sei, und in der Folge auf dem Amtlichen Formular betreffend Eintrag/Löschung des Codes 178, in Anbringung von gefälschten Unterschriften der Leasinggeberinnen, das Feld "Löschung Ziffer 178" angekreuzt. Daraufhin habe der Beschwerdeführer mit den wahrheitswidrigen Formularen auf dem Strassenverkehrsamt die Löschung des Codes 178 in den Fahrzeugausweisen veranlasst und diese gegen Entgelt an B.________ zurückgegeben, damit die Fahrzeuge trotz bestehenden Leasings hätten verkauft bzw. weitergegeben werden können. Es seien keine Gründe ersichtlich - so das Gericht abschliessend -, weshalb B.________, der die Sachlage anlässlich seiner Aussagen in diesem Sinne geschildert habe, auf eine ungerechtfertigte Belastung des Beschwerdeführers hätte abzielen sollen, zumal er sich mit diesen ebenso selber belastet habe und es Möglichkeiten gegeben hätte, andere Personen zu beschuldigen. Auf Grund vorhandener objektiver Indizien, so etwa verschiedener zwischen dem Beschwerdeführer und B.________ geführter und aufgezeichneter Telefongespräche, der in seinem Fahrzeug sichergestellten Dokumente und des an seine Frau aus der Untersuchungshaft geschriebenen, abgefangenen Briefs (Kassiber), erschienen die Aussagen von B.________, dass der Beschwerdeführer die betreffenden Formulare entsprechend gefälscht und die Löschungen des Codes 178 dergestalt habe vornehmen lassen, im Gegensatz zu den Ausführungen des Beschwerdeführers, der jegliche Beteiligung bestreite, nachvollziehbar und in sich stimmig. Die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers zu verschiedenen erstellten Geschehnissen vermöchten nicht zu überzeugen, seien sie doch geprägt von Übertreibungen, zahlreichen Phantasiemerkmalen und Ungereimtheiten. Vielmehr liessen die beschriebenen Vorgänge einzig den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer sehr wohl von den Machenschaften des B.________ gewusst habe und darin involviert gewesen sei. Im Lichte der Indizienlage überzeuge deshalb nur die Darstellung des B.________.  
 
2.2. Auf die Erörterungen der Vorinstanz kann grundsätzlich verwiesen werden. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, belegt weder Willkür noch eine Verletzung von Bundesrecht (vgl. E. 1.2 hiervor). Seine in tatsächlicher Hinsicht erhobenen Einwände erschöpfen sich zudem weitgehend in appellatorischer Kritik.  
 
2.2.1. So wird auch letztinstanzlich behauptet, der Beschwerdeführer habe mit der Fälschung der Löschungsformulare nichts zu tun gehabt; vielmehr habe B.________ ihm diese jeweils bereits vollständig ausgefüllt samt notwendiger Unterschriften überbracht. Er sei ein unbescholtener Bürger, der in seiner Funktion als Versicherungsagent für B.________ lediglich diverse Versicherungsabschlüsse hinsichtlich einer Vielzahl von geleasten Fahrzeugen getätigt habe und nun als geeigneter Sündenbock herhalten müsse, wobei über das diesbezügliche Motiv von B.________ nur spekuliert werden könne. Wie der Beschwerdeführer selber zugesteht, stellen die von ihm aufgeführten Gründe, weshalb B.________ ihn entsprechend belasten sollte, reine Mutmassungen dar, die in keiner Weise geeignet sind, die vorinstanzlichen Feststellungen als offenkundig unrichtig dastehen zu lassen. Zu betonen ist hierbei, dass Zekirja Inbraimi die stets nach ähnlichem Muster ablaufenden Aneignungen von Leasingfahrzeugen sowie die Rolle und Bezahlung des Beschwerdeführers dabei detailliert geschildert hat. Zudem hat B.________ sich selbst immer als Hauptverantwortlicher präsentiert und sich dadurch schwer belastet. Inwiefern eine Falschbeschuldigung des Beschwerdeführers ihn hätte entlasten sollen, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun und ist auch nicht ersichtlich. Ferner übersieht er, dass die Vorinstanz ihre in tatsächlicher Hinsicht gezogenen Schlussfolgerungen in Bezug auf die inkriminierten Taten nicht allein auf die Einlassungen des B.________ abgestützt hat, sondern Letztere erst im Verbund mit anderweitigen objektiven Indizien als glaubhaft eingestuft wurden. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Sichtweise sind mit der Vorinstanz durchaus hinreichende Anzeichen dafür vorhanden, dass der Beschwerdeführer einen entsprechenden Tatbeitrag geleistet hat. Davon dass daran "erhebliche und unüberwindbare Zweifel" bestehen sollen - so der Beschwerdeführer -, kann keine Rede sein.  
 
2.2.2. Ebenso wenig stellt die Annahme im angefochtenen Urteil, die vom Beschwerdeführer beantragten Zeugeneinvernahmen erwiesen sich als nicht zweckdienlich, um für den Zeitraum vom 9. bis 20. November sowie vom 26. November bis 5. Dezember 2011 - und damit zeitlich während eines Teils der vorgeworfenen Handlungen - behauptete Italienaufenthalte zu belegen, eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung dar. Die Vorinstanz hat vielmehr in überzeugender, jedenfalls aber nicht unhaltbarer Weise erkannt, entsprechende Befragungen erschienen nicht geeignet, um nach über zehn Jahren verlässliche Auskünfte zu angeblichen Ereignissen zu erhalten, an die der Beschwerdeführer selber sich ebenfalls erst anlässlich einer Einvernahme vom 6. Februar 2018 wieder erinnert haben will. Der Beschwerdeführer verkennt, dass nach dem auch für die Gerichte geltenden Untersuchungsgrundsatz von Art. 6 Abs. 1 StPO die Strafbehörden zwar von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abzuklären haben. Gemäss konstanter Rechtsprechung können sie jedoch ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend eruiert, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre auf Grund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu erschüttern (BGE 146 III 73 E. 5.2.2; 144 II 427 E. 3.1.3; je mit Hinweisen). Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht zudem nur unter dem Aspekt der - hier nicht gegebenen - Willkür (BGE 146 III 73 E. 5.2.2; Urteil 6B_521/2022 vom 7. November 2022 E. 2.1.2).  
 
3.  
 
3.1. Was den "Anklagesachverhalt II. Veruntreuung, Hehlerei, Erschleichen eines Ausweises oder einer Bewilligung betr. ND 19-23, ND 25" anbelangt, ist das kantonale Gericht zum einen (zu den Aklagepunkten ND 19-21 und 25) zum Schluss gelangt, angesichts der Beweislage, insbesondere auf Grund der detaillierten und grundsätzlich in sich schlüssigen Aussagen von C.________, im Tatzeitpunkt Verkäufer bei der D.________ AG, und derjenigen von B.________ sowie weiterer Indizien, verblieben keine erheblichen Zweifel, dass der Beschwerdeführer sich am 28. Oktober und 9. November 2011 in den Räumlichkeiten der D.________ AG aufgehalten habe. Dabei habe er erwirkt, dass zwischen der E.________ AG und der F.________Group Leasingverträge für drei 1er BMWs und für einen BMW X5 für eine Laufzeit von jeweils 48 Monaten abgeschlossen worden seien. Der Beschwerdeführer sei sich bewusst gewesen, dass gestützt auf die betreffenden Verträge die vier BMWs der E.________ AG u.a. mit der Verpflichtung anvertraut worden seien, die Fahrzeuge nach Ablauf der Vertragsdauer der Leasinggeberin zurückzugeben. Auch habe er gewusst, dass die F.________Group Eigentümerin der Fahrzeuge geblieben sei. Ebenso sei erstellt, dass der Beschwerdeführer die drei geleasten 1er BMWs (respektive die entsprechenden Fahrzeugschlüssel) zusammen mit den jeweiligen Fahrzeugausweisen, worin der Code 178 "Halterwechsel verboten" aufgeführt gewesen sei, auf dem Areal der Garage D.________ AG zuhanden der E.________ AG übernommen und diese unmittelbar danach an B.________ übergeben habe. Dabei sei vorgängig vereinbart worden, dass B.________ dem Beschwerdeführer nachträglich einen Betrag von ca. Fr. 15'000.-- pro Fahrzeug zahlen würde. Bezüglich des BMW X5 sei ferner erwiesen, dass der Beschwerdeführer mit B.________ abgemacht habe, diesem das Fahrzeug unmittelbar nach Erhalt gegen eine nicht mehr eruierbare Entschädigung auszuhändigen, der Beschwerdeführer jedoch am 16. November 2011 nicht zur Übergabe erschienen sei.  
Im angefochtenen Urteil wurde zum selben Anklagekomplex (zu den Anklagepunkten ND 22 und 23) im Weiteren festgehalten, angesichts der Beweislage verblieben keine erheblichen Zweifel, dass der Beschwerdeführer gewusst habe, dass am 5. März 2012 zwischen der Firma G.________ AG und der Leasinggesellschaft H.________ SA zwei Leasingverträge für einen Citroën DS3 und einen Citroën C5 abgeschlossen worden und die Fahrzeuge nach Ablauf der Vertragsdauer der Leasinggeberin, welche Eigentümerin geblieben sei, wieder zu retournieren gewesen seien. Zudem sei erstellt, dass der Beschwerdeführer die beiden Fahrzeuge am 15. März 2012 zuhanden der Firma G.________ AG entgegengenommen und sie B.________ im Anschluss für einen Preis von mindestens Fr. 35'000.-- zum Kauf angeboten habe. Nicht erwiesen sei demgegenüber, dass der Beschwerdeführer die Fahrzeuge in der Folge ins Ausland verkauft habe. 
 
3.2. Auch in dieser Hinsicht ist nicht auszumachen, inwiefern die Vorinstanz mit ihren Sachverhaltsfeststellungen in Willkür verfallen sein sollte. Die dagegen in der Beschwerde erhobenen Einwände zeigen keine schlechterdings unhaltbare Beweiswürdigung der Vorinstanz auf.  
Soweit der Beschwerdeführer die Aussagen des B.________ in diesem Kontext ebenfalls als nicht glaubhaft beanstandet, kann grundsätzlich auf das vorstehend in E. 2.2.1 f. Dargelegte verwiesen werden. Zwar räumt auch die Vorinstanz ein, dass sich B.________ in anderen Zusammenhängen nicht immer stringent und widerspruchsfrei geäussert habe. Dessen Ausführungen erwiesen sich aber mit Blick auf die hier zu beurteilenden Anklagesachverhalte ("I. Hehlerei, Erschleichen eines Ausweises oder einer Bewilligung betr. ND 1-18, ND 26-31", "II. Veruntreuung, Hehlerei, Erschleichen eines Ausweises oder einer Bewilligung betr. ND 19-23, ND 25") eingebettet in die übrige Indizienkette als nachvollziehbar und erlaubten ein stimmiges Gesamtbild. 
 
3.2.1. Dem vermag der Beschwerdeführer nichts entgegenzusetzen, was eine offensichtliche Unrichtigkeit der betreffenden Einschätzung durch die Vorinstanz aufzeigte. So stellt etwa dessen Vorbringen mit Bezug auf die Anklagepunkte ND 19-21 und 25, es handle sich bei C.________ um einen ehemaligen guten Schulkameraden von B.________, weshalb es nahe liege, dass Ersterer Letzteren schützen wolle und deshalb - nach Absprache - ihn, den Beschwerdeführer, zu Unrecht beschuldige, eine spekulative Behauptung dar, die durch keinerlei Fakten erhärtet wird. Vielmehr stehen die Schilderungen von C.________, die zeitnah zu den Vorfällen, detailliert und grundsätzlich in sich schlüssig erfolgt sind, im Einklang mit den übrigen Indizien. Ebenso wenig lässt sich ferner aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer sich am 16. November 2011 in Italien aufgehalten hat, zwingend der Schluss auf einen durchgehend vom 9. bis 20. November 2011 dauernden Italienaufenthalt ziehen. Das Anrufen von Entlastungszeugen erweist sich auch hier als nicht zielführend. Die diesbezügliche (antizipierte) Beweiswürdigung der Vorinstanz stellt weder Willkür dar noch wird damit gegen den Grundsatz auf rechtlichen Gehör verstossen.  
 
3.2.2. Angesichts der Beweislage verbleiben sodann auch keine erheblichen Zweifel in Bezug auf die Feststellung des massgeblichen Sachverhalts im angefochtenen Urteil betreffend die Anklagepunkte ND 22 und 23. Hier versucht der Beschwerdeführer mit seiner Argumentation vor Bundesgericht ebenfalls primär die Aussagekraft der verschiedenen befragten Personen (I.________, Verwaltungsrat der G.________ AG, J.________, B.________, K.________, L.________) zu schmälern, was ihm aber nicht gelingt. Die Vorinstanz zeigt im Gegenteil in allen Teilen überzeugend auf, weshalb die Darstellung der involvierten Personen ein schlüssiges und konsistentes Bild hinsichtlich der Rolle des Beschwerdeführers vermittelt, und dass keine Anhaltspunkte bestehen, die auf Ungereimtheiten in den Aussagen respektive unrichtige Beschuldigungen hindeuteten. Zumal Gründe für Letzteres auch nicht ansatzweise erkennbar sind oder benannt werden. Von einem qualifiziert fehlerhaft und damit willkürlich erhobenen Sachverhalt, wie in der Beschwerde geltend gemacht, kann demzufolge nicht ausgegangen werden.  
 
4.  
 
4.1. Schliesslich ist dem angefochtenen Urteil in Bezug auf den "Anklagesachverhalt III. Betrug, Urkundenfälschung betr. ND 32" zu entnehmen, die vorhandenen Beweise liessen ohne Weiteres Rückschlüsse darauf zu, dass der Beschwerdeführer als Angestellter der M.________ AG in 31 Fällen Antragsformulare für Neuabschlüsse von Versicherungen gefälscht habe, indem er die entsprechenden Antragsformulare selber ausgefüllt und jeweils die Unterschriften der vermeintlichen Antragsteller nachgemacht habe, um durch die fingierten Abschlüsse Provisionszahlungen auszulösen. Entgegen seinen Vorbringen fände sich bei den entsprechenden Unterschriften keine, die eindeutig nicht von ihm stamme.  
 
4.2. Eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts geht aus der Beschwerde in Bezug auf diesen Tatvorwurf ebenfalls nicht hervor.  
 
4.2.1. Der Beschwerdeführer vermag insbesondere nicht darzutun, inwiefern die von ihm geforderten Nachforschungen betreffend die internen Abläufe innerhalb der M.________ AG hätten dazu beitragen können, ihn zu entlasten. Selbst wenn durch entsprechende Recherchen lückenhafte betriebsinterne Kontrollmechanismen in Bezug auf die fraglichen Versicherungsabschlüsse zu Tage getreten wären, hätte dies sein Tatverschulden jedenfalls mit Blick auf die ihm vorgeworfene Urkundenfälschung nicht gemindert. Der Einwand, das ihm vorgehaltene Verhalten erwiese sich, wenn es denn erstellt wäre, infolge der offensichtlichen Gefahr, entdeckt zu werden, als derart stümperhaft, dass es ihn als Täter bereits aus diesem Grund äusserst unwahrscheinlich mache, vermag ihn in diesem Zusammenhang selbstredend nicht zu entlasten.  
Soweit er damit auf die Verneinung der für den Betrugstatbestand erforderlichen Arglist abzielt, ist auf die Rechtsprechung zu verweisen, wonach Arglist regelmässig vorliegt, wenn der Täter mit gefälschten Urkunden operiert, da im geschäftlichen Verkehr grundsätzlich auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden darf; anders kann es sich verhalten, wenn sich aus den vorgelegten Urkunden selbst ernsthafte Anhaltspunkte für deren Unechtheit ergeben (vgl. etwa Urteil 6S.74/2006 vom 3. Juli 2006 E. 2.4.2 mit Hinweis). Arglist scheidet lediglich aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit (BGE 128 IV 18 E. 3a; 126 IV 165 E. 2a). Von Letzterem ist vorliegend, wie im angefochtenen Urteil einlässlich erwogen wurde, nicht auszugehen. Vielmehr bestand auf Grund des zwischen dem Beschwerdeführer und der M.________ AG bestehenden Arbeitsverhältnisses ein - dem Beschwerdeführer durchaus bewusstes - besonderes Vertrauensverhältnis, gestützt auf welches der Innendienst, auch bei nicht immer ganz ordentlich ausgefüllten Formularen, die Echtheit der eingereichten Versicherungsanträge als gegeben annehmen durfte respektive nicht darauf schliessen musste, ihr Aussendienstmitarbeiter lege diesbezüglich gefälschte Dokumente vor. Zudem handelte es sich bei den Antragsformularen mehrheitlich um Anträge von Personen mit fremdländischen Namen, womit allfällige Unstimmigkeiten für die Mitarbeitenden des Innendienstes nicht ohne Weiteres erkennbar waren bzw. auch mit Verständigungsschwierigkeiten erklärt werden konnten. 
 
4.3. Dass das kantonale Gericht den Verzicht auf entsprechende innerbetriebliche Abklärungen als zulässig qualifiziert hat, stellt somit weder eine unhaltbare Beweiswürdigung noch einen Verstoss gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 107 Abs. 1 StPO und Art. 29 Abs. 2 BV dar. Die eventualiter beantragte Rückweisung an die Vorinstanz bedarf es vor diesem Hintergrund nicht.  
 
5.  
Da der Beschwerde im Übrigen keine weitergehenden Rügen in Bezug auf die rechtliche Würdigung der dargelegten Sachverhaltskomplexe durch die Vorinstanz zu entnehmen sind und nicht ersichtlich ist, inwiefern diesbezüglich geradezu offensichtliche Mängel bestehen sollten (vgl. BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis), hat es auch insoweit beim angefochtenen Urteil sein Bewenden. 
 
6.  
 
6.1. Der Beschwerdeführer rügt des Weitern die vorinstanzliche Strafzumessung und dabei namentlich die Höhe der bei der Freiheitsstrafe vorgenommenen Strafreduktion. Die von 36 Monaten auf 32 Monate reduzierte Freiheitsstrafe verletze das Gebot einer verschuldensabhängigen Strafzumessung (Art. 47 StGB). Vielmehr rechtfertige es sich, die lange Verfahrensdauer von achteinhalb Jahren und den Umstand seines infolge des Strafprozesses erschwerten beruflichen Fortkommens mit je fünf - statt insgesamt vier - Monaten strafmindernd zu berücksichtigen, woraus eine Freiheitsstrafe von grundsätzlich 26 Monaten resultiere. Nachdem er erst kürzlich, nach langer Arbeitslosigkeit, wieder per 1. Februar 2021 eine Anstellung gefunden habe, die er, geboren 1960, auch angesichts seines in erwerblicher Hinsicht fortgeschrittenen Alters nicht gefährden wolle, erscheine es zudem nicht unverhältnismässig, dass das Gericht den ihm bei Freiheitsstrafen, die im Bereich des Grenzwertes lägen, zustehenden Ermessensspielraum ausschöpfe und die Freiheitsstrafe auf 24 Monate, bedingt vollziehbar, festsetze.  
 
6.2. Die Vorinstanz erwägt in Bezug auf die Strafreduktion, es sei mit der Staatsanwaltschaft davon auszugehen, dass auf Grund der konkreten Gegebenheiten, insbesondere angesichts der zahlreichen Delikte, der umfangreichen Strafuntersuchung, der Komplexität des Falls und der Delinquenz des Beschuldigten während laufender Strafuntersuchung, keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliege. Jedoch sei zu beachten, dass seit der Anklageerhebung im März 2018 bis zum zweitinstanzlichen Urteil beinahe zweieinhalb Jahre vergangen seien und die Strafuntersuchung, auch wenn der Beschuldigte hierzu seinen Beitrag geleistet habe, indem er 2014 erneut straffällig geworden sei, über sechs Jahre gedauert habe. Bereits die Strafuntersuchung habe gravierende Auswirkungen auf den Beschuldigten gehabt, nachdem er - wohl infolge der hängigen Strafuntersuchung - seine gut bezahlte Anstellung verloren habe. Es rechtfertige sich daher eine leichte Reduktion der Strafe. Die Freiheitsstrafe sei deshalb von 36 auf 32 Monate und die Geldstrafe von 190 auf 170 Tagessätze festzusetzen.  
 
6.3. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens richtet sich gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung nach der Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.  
Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 141 IV 61 E. 6.1.2; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Das Sachgericht verfügt bei der Strafzumessung über einen Ermessensspielraum. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen). 
 
6.4. Dass die Vorinstanz das ihr für die Strafzumessung zustehende Ermessen über- oder unterschritten oder sich von nicht massgebenden Kriterien hätte leiten lassen, ist nicht erkennbar. Auch hat sie keine wesentlichen Gesichtspunkte ausser Acht gelassen oder falsch gewichtet. Zwar ist zutreffend, dass sie die zunächst festgesetzte Freiheitsstrafe von 36 Monaten nicht um einen Drittel, d.h. um zwölf Monate, wie die erste Instanz, sondern lediglich um vier Monate gekürzt hat. Die Vorinstanz ist jedoch nicht gehalten, sich an die erstinstanzliche Strafzumessung zu halten. Insbesondere darf sie auch die strafreduzierenden Faktoren anders gewichten. Die ausgesprochene Freiheitsstrafe von insgesamt 32 Monaten liegt ohne Weiteres im weiten Strafrahmen. Die Vorinstanz begründet ihre Strafzumessung ausführlich und zeigt auf, weshalb sie von derjenigen der ersten Instanz abweicht. Ausdrücklich berücksichtigt wird dabei ebenfalls der Grad der Strafempfindlichkeit des Beschwerdeführers. So hat die Vorinstanz sowohl dem Umstand der langen Verfahrensdauer als auch der beruflichen Situation des Beschwerdeführers strafmindernd Rechnung getragen, diese aber als lediglich eine leichte (re) Strafreduktion rechtfertigend eingestuft. Auch wenn ausser Frage steht, dass die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person sowie gleichermassen für die mitbetroffene Familie eine Härte darstellt, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht erkennbar, inwiefern die diesbezügliche Abwägung der Vorinstanz bundesrechtswidrig sein könnte.  
 
7.  
Die Beschwerde ist abzuweisen. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten, da sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bereits abgewiesen wurde. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Januar 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl