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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_224/2023  
 
 
Urteil vom 16. Januar 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Kölz, Hofmann, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ SA, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Clerc, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Bundesanwaltschaft, Guisanplatz 1, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Vermögensbeschlagnahme, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Bundesstrafgerichts, Berufungskammer, 
vom 12. Januar 2023 (CA.2020.14). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Bundesanwaltschaft (BA) führte eine Strafuntersuchung gegen zwei ukrainische Staatsangehörige wegen Geldwäscherei und Bestechung fremder Amtsträger. Am 19. bzw. 20. August 2013 teilten die in Panama domizilierte A.________ SA und die in Belize domizilierte B.________ Ltd. der BA mit, dass sie von einem Anwalt rechtlich vertreten würden. Sie reichten entsprechende Vollmachten zugunsten ihres Rechtsvertreters ein. Die BA teilte dem Rechtsvertreter der beiden Gesellschaften am 21. August 2013 mit, dass Vermögenswerte der Gesellschaften (auf Bankkonten) vorläufig beschlagnahmt worden seien. 
 
B.  
Am 19. Dezember 2019 erhob die BA Anklage gegen die Beschuldigten wegen qualifizierter Geldwäscherei. In der Anklageschrift wurden beschlagnahmte Vermögenswerte der A.________ SA und der B.________ Ltd. aufgeführt. Die BA beantragte unter anderem die Ausgleichseinziehung (Art. 70 StGB) von gesperrten Vermögenswerten der A.________ SA und die Zusprechung einer staatlichen Ersatzforderung (Art. 71 StGB) zu Lasten von beschlagnahmtem Vermögen der B.________ Ltd. 
 
B.a. Am 2. Juni 2020 fand (in Anwesenheit eines Vertreters der BA und der Verteidiger der beiden Beschuldigten) die Hauptverhandlung statt. Das Strafurteil SK.2019.77 der Strafkammer des Bundesstrafgerichtes wurden den Parteien (Beschuldigte und BA) am 26. Juni 2020 mündlich eröffnet und begründet. Die Beschuldigten liessen je die Berufung anmelden. Den beiden Gesellschaften und ihrem Rechtsvertreter wurde das Urteilsdispositiv weder förmlich eröffnet noch zugestellt.  
 
B.b. In ihrem Urteilsdispositiv (Ziff. III) zog die Strafkammer folgende Vermögenswerte ein bzw. belegte sie mit einer staatlichen Ersatzforderung: Auf einem ersten gesperrten Konto der A.________ SA erfolgte die Ausgleichseinziehung eines Betrages in USD (in mehrfacher Millionenhöhe) (Ziff. 1); auf einem ersten Konto der B.________ Ltd. wurde ein Betrag (in USD) zur Deckung der Verfahrenskosten herangezogen, der Restbetrag als (Teil-) Haftungssubstrat für die dem Staat zugesprochene Ersatzforderung (Ziff. 2); auf einem zweiten Konto der B.________ Ltd. wurde ein Betrag als weiteres (Teil-) Haftungssubstrat für die Ersatzforderung herangezogen (Ziff. 3), und auf einem zweiten Konto der A.________ SA wurde ebenfalls ein Betrag als weiteres (Teil-) Haftungssubstrat für die Ersatzforderung herangezogen (Ziff. 4). Das schriftlich begründete Urteil der Strafkammer wurde am 28. September 2020 an die BA und die Verteidiger der beiden Beschuldigten versendet.  
 
B.c. Am 19. bzw. 20. Oktober 2020 reichten die Beschuldigten je ihre Berufungserklärungen gegen das Strafurteil vom 26. Juni 2020 der Strafkammer ein. Die BA erklärte am 25. November 2020 (teilweise) die Anschlussberufung. Auf telefonische Anfrage vom 25. Januar 2021 der Verfahrensleitung der Berufungskammer des Bundesstrafgerichtes hin teilte der Anwalt der beiden Gesellschaften der Berufungskammer mit, dass er seine Mandantschaft nach wie vor rechtlich vertrete.  
 
B.d. Am 3. Februar 2021 erliess die Vorsitzende der Berufungskammer folgende prozessleitende Verfügung: Sie liess die beiden Gesellschaften als "beschwerte Dritte" im Berufungsverfahren zu und stellte fest, dass ihnen "nach Art. 105 Abs. 2 StPO je die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Rechte einer Partei" zuständen, soweit sie durch das Strafurteil SK.2019.77 (Dispositivziffern III/1-4) beschwert seien. Ausserdem erhielten die Gesellschaften vollumfängliche Akteneinsicht. Innert einer Frist von 20 Tagen seit Erhalt des betreffenden Datenträgers stehe es ihnen (je im Rahmen ihrer Beschwer) namentlich frei, direkt Berufung gegen das Strafurteil zu erklären oder Beweisanträge zu stellen.  
 
B.e. Gegen die verfahrensleitende Verfügung vom 3. Februar 2021 der Vorsitzenden der Berufungskammer gelangten die Gesellschaften mit Beschwerde vom 8. März 2021 an das Bundesgericht. Sie beantragten die Aufhebung der Verfügung und die Anweisung an die Berufungskammer, das Urteil der Strafkammer vom 26. Juni 2020 (SK.2019.77) aufzuheben und die Strafsache an die Strafkammer zurückzuweisen zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung, wobei den Beschwerdeführerinnen eine Frist von mindestens 30 Tagen zur Einreichung von Beweisanträgen einzuräumen sei. Mit Urteil vom 12. August 2021 trat die I. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichtes auf die Beschwerde gegen die verfahrensleitende Verfügung vom 3. Februar 2021 nicht ein (Verfahren 1B_120/2021).  
 
B.f. Am 9. Oktober 2021 informierte der bisherige Rechtsvertreter der beiden Gesellschaften die Berufungskammer über die Niederlegung seines Vertretungsmandats. Mit E-Mail vom 14. Oktober 2021 präsentierte sich ein weiterer Anwalt als neuer Rechtsvertreter der A.________ SA. Im Zusammenhang mit der Suche nach einem Termin für die Berufungsverhandlung teilte der Rechtsvertreter der Berufungskammer in einer E- Mail vom 17. Dezember 2021 mit, dass er sich aufgrund der blockierten Guthaben der A.________ SA veranlasst sehe, um deren teilweise Freigabe zur Deckung seiner Interventionskosten zu ersuchen, eventualiter um die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege. Dieses Gesuch wiederholte er mit E-Mail vom 17. Januar 2022.  
 
B.g. Mit Eingabe vom 4. März 2022 teilte der Rechtsvertreter der A.________ SA der Berufungskammer mit, dass es ihm aufgrund des im Februar 2022 in der Ukraine ausgebrochenen Krieges derzeit nicht möglich sei, mit dem wirtschaftlich Berechtigten seiner Mandantschaft in Kontakt zu treten. Gleichzeitig erinnerte er an sein hängiges Gesuch um teilweise Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte zur Deckung seiner Interventionskosten, subsidiär um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Berufungsverfahren für die A.________ SA.  
 
B.h. Mit Verfügung vom 12. Januar 2023 wies die Vorsitzende der Berufungskammer das Gesuch der A.________ SA vom 17. Dezember 2021/4. März 2022 um teilweise Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte zur Deckung der Interventionskosten ihrer Rechtsvertretung, subsidiär um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren, ab.  
 
C.  
Gegen die Verfügung vom 12. Januar 2023 der Berufungskammer gelangte die A.________ SA mit Beschwerde vom 15. Februar 2023 an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Freigabe von Fr. 100'000.-- auf einem gesperrten Konto an sie zur Finanzierung ihrer Rechtsvertretung; eventualiter sei ihr für das hängige Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. 
Die Vorinstanz beantragt mit Stellungnahme vom 22. Februar 2023 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Die BA liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen. Die Beschwerdeführerin replizierte am 20. März 2023. Am 6. Juli 2023 zeigte das Bundesgericht den Verfahrensbeteiligten einen Zuständigkeits- bzw. Abteilungswechsel an (Übergang des Verfahrens 1B_100/2023 von der I. öffentlich-rechtlichen auf die II. strafrechtliche Abteilung unter der neuen Verfahrensnummer 7B_224/2023). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Verfahren vor Bundesgericht wird in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheides geführt (Art. 54 Abs. 1 BGG). Die angefochtene Verfügung erfolgte in deutscher Sprache. Zwar wurde die dagegen erhobene Beschwerde auf Französisch eingereicht. Im vorliegenden Fall sind jedoch keine sachlichen Gründe ersichtlich, von der gesetzlichen Regel abzuweichen. 
 
2.  
Die Beschwerde richtet sich gegen die Aufrechterhaltung von Vermögensbeschlagnahmen, soweit die beantragte Summe von Fr. 100'000.-- nicht von einem gesperrten Konto freigegeben wird. Subsidiär ist die unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdeführerin als Partei (beschwerte Dritte) im hängigen Berufungsverfahren streitig. 
Es handelt sich um einen nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich anfechtbaren strafprozessualen Zwischenentscheid der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts. Auch das Eintretenserfordernis von Art. 93 Abs. 1 BGG ist erfüllt, da die Beschwerde eine Vermögensbeschlagnahme betreffend Konten zum Gegenstand hat, deren Inhaberin die Beschwerdeführerin ist (vgl. BGE 128 I 129 E. 1), und grundsätzlich die Beeinträchtigung einer wirksamen Interessenwahrung der Beschwerdeführerin als beschwerte Dritte (Art. 105 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 StPO) im hängigen Berufungsverfahren droht. 
Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 
 
3.  
Die Vorinstanz erwägt im Wesentlichen was folgt: 
Die Beschwerdeführerin habe ihre Gesuche um teilweise Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte zur Deckung der Interventionskosten, subsidiär um Erteilung unentgeltlichen Rechtspflege im hängigen Berufungsverfahren, nicht näher begründet. Insbesondere habe sie nicht substanziiert, inwiefern "sie bzw. die an ihr wirtschaftlich berechtigte (n) Person (en) " für das Berufungsverfahren "nicht über die erforderlichen Mittel verfüge (n) ". Ebenso wenig habe sie diesbezüglich sachdienliche Unterlagen eingereicht. Unklar sei zudem aufgrund der Gesuche, in welchem Umfang eine teilweise Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte zur Deckung von Interventionskosten beantragt worden sei. Die Gesuche seien bereits in diesem Sinne ungenügend substanziiert, sowohl betreffend den Haupt- als auch den Eventualantrag. 
Zudem habe die BA in ihrer vorinstanzlichen Stellungnahme dargelegt, es sei "bereits mehrmals richterlich festgehalten worden", dass der Hauptbeschuldigte an der Beschwerdeführerin "alleine wirtschaftlich berechtigt" sei. Es bestehe eine faktische und wirtschaftliche Identität zwischen ihm und der Beschwerdeführerin. Ihr Alleineigentümer habe "ohne Weiteres die Möglichkeit", die zu ihrer anwaltlichen Vertretung notwendigen Vermögenswerte zur Verfügung zu stellen, zumal er auch seinen eigenen Wahlverteidiger selber finanziere. Es wäre hier widersprüchlich und unbillig, die mutmasslich deliktisch erlangten Vermögenswerte an die Beschwerdeführerin (teilweise) freizugeben oder ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Faktisch und wirtschaftlich sei der Alleineigentümer direkt betroffen, und es erscheine ungebührlich, dem Hauptbeschuldigten Gelder mutmasslich deliktischer Herkunft freizugeben, um damit in der gleichen Strafsache einen weiteren Anwalt für die Vertretung der von ihm beherrschten A.________ SA finanzieren zu können. 
In ihrer Anklageschrift habe die BA beantragt, dass in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 StGB auf einem Sperrkonto mit Vermögenswerten der Beschwerdeführerin Guthaben im Umfang von ca. EUR 2,1 Mio. einzuziehen seien. Zudem sei gegen die Beschwerdeführerin auf eine staatliche Ersatzforderung im Umfang von EUR 2'878'547.40 zu erkennen. Der Saldo auf dem Sperrkonto betrage ca. USD 3,7 Mio.; auf einem zweiten beschlagnahmten Konto der Beschwerdeführerin lägen ausserdem Vermögenswerte von Fr. 6'488.--. Auch aus diesem Grund falle eine teilweise Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte zur Deckung der anwaltlichen Interventionskosten der Beschwerdeführerin grundsätzlich ausser Betracht. 
 
4.  
Die Beschwerdeführerin wendet Folgendes ein: 
Ein Ersatzforderungsarrest könne gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB nur auf das Vermögen einer betroffenen Person gelegt werden. Unter die "betroffenen" Personen im Sinne dieser Bestimmung falle nicht nur die beschuldigte Person, sondern auch jede dritte Person, die auf die eine oder andere Weise durch die Straftat begünstigt worden sei. Nach der Rechtsprechung sei bei einer betroffenen juristischen Person als betroffene Dritte vorauszusetzen, dass sie vollständig von der beschuldigten Person kontrolliert werde. Ein Ersatzforderungsarrest könne auch zulässig sein, wenn die Drittperson treuhänderisch Vermögenswerte empfange, die tatsächlich für die beschuldigte Person bestimmt seien, ohne dass die Drittperson unabhängig ein eigenes Recht über die Vermögenswerte geltend machen könne. Die gesetzlichen Voraussetzungen der Zusprechung einer staatlichen Ersatzforderung hätten die staatlichen Behörden nachzuweisen. Und schliesslich könne sich ein Ersatzforderungsarrest auch in jenen Fällen gegen eine Dritt-Gesellschaft richten, bei denen von der Unterscheidung zwischen einem beschuldigten Aktionär und einer von ihm beherrschten Gesellschaft abzusehen sei (sogenannter strafprozessualer "Durchgriff"). Gleiches gelte für Fälle, bei denen der Beschuldigte als tatsächlicher Eigentümer von Vermögenswerten anzusehen ist, die bloss zum Schein an einen sogenannten "Strohmann" abgetreten wurden. 
Sie, die Beschwerdeführerin, verfüge über mehrere Organe bzw. Direktoren. Einer der Direktoren habe die Anwaltsvollmacht für die Einreichung der vorliegende Beschwerde unterzeichnet. Entgegen der Ansicht des Bundesstrafgerichtes genüge im vorliegenden Fall die blosse Behauptung nicht, der Hauptbeschuldigte sei "anscheinend" ihr Alleineigentümer bzw. wirtschaftlich Berechtigter. Die Vorinstanz habe nicht dargetan, weshalb der Hauptbeschuldigte oder der Mitbeschuldigte als Alleineigentümer der Beschwerdeführerin anzusehen wäre. Folglich verletze die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme Art. 71 Abs. 3 StGB
Was ihr Rechtsbegehren um Freigabe von Fr. 100'000.-- auf einem der gesperrten Konten bzw. um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im hängigen Berufungsverfahren betrifft, bringt die Beschwerdeführerin unter anderem noch Folgendes vor: Das Bundesstrafgericht schneide ihr de facto und indirekt das rechtliche Gehör ab, indem es ihr verunmögliche, die Honorare ihres Rechtsvertreters zu bezahlen und ihre Interessen geltend zu machen. Sie ruft in diesem Zusammenhang diverse Rechtsnormen als verletzt an, darunter Art. 29 Abs. 3 BV
 
5.  
 
5.1. Das Strafgericht verfügt (unter Vorbehalt von Art. 352 Abs. 2 und Art. 376-378 StPO) als Sanktion die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind (oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen), sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Art. 70 Abs. 2 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB).  
Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person können schon im Vorverfahren strafprozessual beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich den Geschädigten zurückzugeben oder einzuziehen sind (Art. 263 Abs. 1 lit. c-d StPO). Auch im Hinblick auf die Durchsetzung einer staatlichen Ersatzforderung kann die Untersuchungsbehörde Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen (Art. 71 Abs. 3 StGB). Provisorische Vermögensbeschlagnahmen sind aufzuheben, falls eine richterliche Einziehung, die Rückgabe an Geschädigte oder die Zusprechung einer staatlichen Ersatzforderung schon im hängigen Verfahren als rechtlich ausgeschlossen erscheinen (BGE 140 IV 57 E. 4.1.1-4.1.2; 139 IV 250 E. 2.1; 137 IV 145 E. 6.3-6.4; je mit Hinweisen). 
Gegenüber dem Eigentum von unbeteiligten Dritten sind Ersatzforderungs- und Deckungsbeschlagnahmen nach der bundesgerichtlichen Praxis in der Regel unzulässig. Angezeigt sind sie indessen (abgesehen von dem in Art. 70 Abs. 2 i.V.m. Art. 71 Abs. 1 StGB geregelten Fall), wenn der "Dritte" mit dem Beschuldigten wirtschaftlich identisch ist und demgemäss die Voraussetzungen für einen strafprozessualen "Durchgriff" vorliegen. Dasselbe gilt hinsichtlich von Vermögenswerten, die wirtschaftlich betrachtet im Eigentum der beschuldigten Person stehen, weil sie etwa durch ein Scheingeschäft an eine "Strohperson" übertragen worden sind (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2; Urteile 1B_389/2021 vom 16. Juni 2022 E. 3.1; 1B_430/2019 vom 26. Mai 2020 E. 2.2; 1B_255/2018 vom 6. August 2018 E. 2.6; 1B_463/2016 vom 10. April 2017 E. 4.6; je mit Hinweisen). Für nicht beschuldigte Dritte, welche Deliktsgut erworben haben bzw. davon begünstigt wurden ("tiers favorisés"), gelten die oben genannten Bestimmungen von Art. 70 Abs. 2 i.V.m. Art. 71 Abs. 1 und Abs. 3 StGB (zit. Urteile 1B_389/2021 E. 3.1; 1B_430/2019 E. 2.2; vgl. BGE 140 IV 57 E. 4.1.2). 
 
5.2. Werden durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte in ihren Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihnen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu (Art. 105 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 StPO). Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 29 Abs. 3 BV).  
 
6.  
 
6.1. Die Beschwerdeführerin macht primär geltend, dem Bundesstrafgericht sei der Nachweis nicht gelungen, dass einer der Beschuldigten ihr wirtschaftlicher Alleineigentümer sei. Ohne diesen Nachweis verletze aber die gegen sie (als nichtbeschuldigte Drittperson) verfügte Vermögensbeschlagnahme, bei der es sich um einen Ersatzforderungsarrest handle, die Bestimmung von Art. 71 Abs. 3 StGB. Es handle sich dabei um ihr Hauptargument, welches die Vorinstanz übergangen habe.  
Diese Argumentation lässt sich mit den streitigen Gesuchen der Beschwerdeführerin vom 17. Dezember 2021 bzw. 4. März 2022 und mit ihren materiellen Rechtsbegehren nur schwer in Einklang bringen. Schon vorinstanzlich hatte sie lediglich die Freigabe eines Teilbetrages zur Finanzierung ihrer Rechtsvertretung beantragt. Den angeblich benötigten Betrag bezifferte sie nicht; vor Bundesgericht nennt sie erstmals einen Betrag von Fr. 100'000.--. Im Eventualstandpunkt verlangt sie, es sei ihr für das hängige Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Soweit die Beschwerdeführerin im Verfahren vor Bundesgericht neu geltend macht, die fragliche Vermögensbeschlagnahme sei zum Vornherein gesetzeswidrig bzw. vollständig aufzuheben, bringt sie unzulässige Noven vor (vgl. Art. 99 BGG). Ihre diesbezügliche Gehörsrüge (Art. 29 Abs. 2 BV) geht fehl. 
Darüber hinaus ist ihre Rüge auch materiell unbegründet, soweit sie überhaupt ausreichend substanziiert erscheint: 
Schon in ihrer Verfügung vom 3. Februar 2021 stellte die Vorsitzende der Berufungskammer Folgendes fest: In ihrem Strafurteil SK.2019.77 vom 26. Juni 2020 habe die Strafkammer zulasten eines der gesperrten Konten der Beschwerdeführerin eine Ausgleichseinziehung eines USD-Betrages in mehrfacher Millionenhöhe ausgesprochen. Auf einem zweiten Konto der Beschwerdeführerin habe die Strafkammer einen weiteren Betrag als Haftungssubstrat für eine gerichtlich zugesprochene staatliche Ersatzforderung gesperrt. In der gleichen Verfügung vom 3. Februar 2021 stellte die Vorsitzende der Berufungskammer fest, dass der Hauptbeschuldigte der wirtschaftliche Alleineigentümer der Beschwerdeführerin sei. Wie schon die Strafkammer in ihrem Urteil vom 26. Juni 2020 ausdrücklich festgestellt habe, seien der Hauptbeschuldigte und die Beschwerdeführerin "wirtschaftlich identisch". Gemäss den Strafakten handle es sich bei ihm um ihren alleinigen wirtschaftlich Berechtigten ("Beneficial Owner"). Ausserdem sei die Beschwerdeführerin als reine Offshore-Domizilfirma einzustufen. Sie sei nicht erkennbar operativ tätig gewesen und habe dem Hauptbeschuldigten als reines "Vermögensvehikel" gedient (vgl. schon Urteil des Bundesgerichtes 1B_120/2021 vom 12. August 2021 E. 2.2). 
Auch im angefochtenen Entscheid wird nochmals, mit Hinweisen auf die Strafakten, auf die Darlegungen der BA bzw. der Strafkammer hingewiesen, wonach der Hauptbeschuldigte an der Beschwerdeführerin "alleine wirtschaftlich berechtigt" sei; es bestehe eine wirtschaftlich-faktische Identität zwischen ihm und der Beschwerdeführerin. Im vorinstanzlichen Verfahren habe diese ihre diesbezüglichen Bestreitungen auch nicht ansatzweise substanziiert. Nicht einmal den Namen des von ihr pauschal behaupteten (angeblich anderen) wirtschaftlich Berechtigten habe sie genannt. 
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist (oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin behauptet zwar erneut, der Hauptbeschuldigte sei nicht ihr wirtschaftlicher Alleineigentümer. Ihr Standpunkt erschöpft sich jedoch auch vor Bundesgericht wieder in pauschalen Behauptungen. Einen angeblichen anderen wirtschaftlich Berechtigten nennt sie erneut nicht. Damit substanziiert die Beschwerdeführerin nicht, inwiefern die gegenteilige Tatsachenfeststellung der Vorinstanz willkürlich oder aktenwidrig wäre (vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). 
 
6.2. Folglich erweist sich die Rüge der Verletzung von Art. 71 Abs. 3 StGB als unbegründet, soweit sie überhaupt prozessual zulässig ist. Eine Ausgleichsausziehung und/oder die Zusprechung einer staatlichen Ersatzforderung sind derzeit (im Sinne der oben dargelegten Praxis) nicht offensichtlich ausgeschlossen. Dies ist umso weniger der Fall, als bereits ein entsprechendes erstinstanzliches Strafurteil vorliegt.  
 
6.3. In ihrem als Nebenargumentation bezeichneten Standpunkt verlangt die Beschwerdeführerin die Freigabe von Fr. 100'000.-- auf einem der gesperrten Konten zur Finanzierung ihrer Rechtsvertretung; eventualiter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege im hängigen Berufungsverfahren zu bewilligen.  
Die Vorinstanz erwägt, die Beschwerdeführerin habe ihre diesbezüglichen Gesuche nicht näher begründet und weder die gesetzlichen Anspruchsgrundlagen genannt, noch das Vorliegen der materiellen Anspruchsvoraussetzungen substanziiert. Insbesondere habe sie nicht dargelegt, inwiefern sie oder ihr Alleineigentümer finanziell bedürftig wären bzw. für die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren nicht über die erforderlichen Mittel verfügten. Ebenso wenig habe sie in diesem Zusammenhang sachdienliche Unterlagen eingereicht. 
Die Beschwerdeführerin bestreitet diese Feststellungen der Vorinstanz nicht nachvollziehbar. Damit ist die Rüge, das Bundesstrafgericht habe in diesem Zusammenhang Bundesrecht verletzt, unbegründet. Nicht zu folgen ist insbesondere ihrer (akzessorischen) Argumentation, durch die Verweigerung der Teilfreigabe von gesperrten Bankguthaben bzw. der unentgeltlichen Rechtspflege werde ihr die Interessenwahrung im Berufungsverfahren verunmöglicht und damit faktisch das rechtliche Gehör verweigert. Da die Beschwerdeführerin es versäumt hat, die Anspruchsvoraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege darzulegen, hat die Vorinstanz auch Art. 29 Abs. 3 BV nicht verletzt. Auf unzulässige Noven ist nicht einzutreten (Art. 99 BGG). 
Die weiteren Rügen und Vorbringen der Beschwerdeführerin haben in diesem Zusammenhang keine über das Dargelegte hinausgehende selbstständige Bedeutung. 
 
7.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 64 BGG) nicht erfüllt sind. Zum einen wird ihre finanzielle Bedürftigkeit in der Beschwerdeschrift nicht ausreichend substanziiert, indem insbesondere keine Angaben darüber gemacht werden, wer der wirtschaftliche Berechtigte der Beschwerdeführerin ist und wie die finanzielle Lage ihres mutmasslichen Alleineigentümers aussieht. Zudem erweist sich die Beschwerde als zum Vornherein aussichtslos. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Bundesanwaltschaft und dem Bundesstrafgericht, Berufungskammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Januar 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Forster