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[AZA] 
C 397/99 Md 
 
IV. Kammer  
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; 
Gerichtsschreiber Signorell 
 
Urteil vom 16. Februar 2000  
 
in Sachen 
 
Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Bahnhofstrasse 15, 
Schwyz, Beschwerdeführer, 
gegen 
 
K.________, Beschwerdegegner, vertreten durch M.________, 
 
und 
 
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz 
 
    Mit Verfügung vom 26. Mai 1999 stellte das Amt für In- 
dustrie, Gewerbe und Arbeit des Kantons Schwyz (KIGA) den 
1947 geborenen K.________ wegen Nichtannahme einer zuge- 
wiesenen Arbeitsstelle für die Dauer von 25 Tagen in der 
Anspruchsberechtigung ein. 
    Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz hiess eine 
dagegen erhobene Beschwerde gut und reduzierte die Einstel- 
lungsdauer auf 8 Tage (Entscheid vom 24. September 1999). 
 
    Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das KIGA 
die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, eventuell 
Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung des 
Verschuldens. 
    Während das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz auf 
eine Antragstellung verzichtete, haben sich K.________ und 
das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) nicht vernehmen 
lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung  
:  
 
    1.- Die Vorinstanz hat die massgeblichen gesetzlichen 
Bestimmungen zutreffend dargestellt. Darauf wird verwiesen. 
 
    2.- K.________ meldete sich am 12. November 1997 zum 
Bezug von Arbeitslosenentschädigung an. Am 12. April 1999 
wurde er vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Lachen 
(RAV) angewiesen, sich bei der Firma P.________ AG um eine 
Stelle als Bodenleger/Schreiner zu bewerben. Der Versicher- 
te vereinbarte am 16. April 1999 ein Vorstellungsgespräch 
auf den 20. April 1999 zwischen 16 und 18 Uhr. Zu diesem 
erschien er indessen nicht. Er meldete sich auch nicht 
später. Am 30. April 1999 orientierte die Firma das RAV 
über diese Umstände. Nachdem der Versicherte Gelegenheit 
bekommen hatte, sich zu äussern - ohne dass er davon Ge- 
brauch gemacht hätte -, erging am 26. Mai 1999 die Ein- 
stellungsverfügung. 
 
    3.- Streitig ist, ob das Verschulden des Versicherten 
als leicht oder mittelschwer zu qualifizieren ist. 
 
    a) Die Vorinstanz scheint im Grundsatz ein mittel- 
schweren Verschulden anzunehmen, weist dann aber darauf 
hin, dass der Versicherte verschuldensmindernde Umstände 
(v.a. fehlende Schul-, Aus- und Allgemeinbildung; missliche 
finanzielle Situation) habe glaubhaft machen können, wes- 
halb von einem leichten Verschulden auszugehen sei. 
    Das KIGA hält demgegenüber dafür, dass ein schweres 
Verschulden vorliege, wenn ein Versicherter ohne entschuld- 
baren Grund eine zumutbare Arbeit ablehne (Art. 45 Abs. 3 
AVIV). Mit dem Nichterscheinen zum vereinbarten Vorstel- 
lungsgespräch habe dieser klar zum Ausdruck gebracht, dass 
er an der vermittelten unbefristeten und zumutbaren Stelle 
nicht interessiert sei. Er habe sich weder vorgängig ent- 
schuldigt, noch nachträglich um einen neuen Termin bemüht. 
Er habe auch nachher sein Versäumnis nicht begründet. Bil- 
dungsstand und finanzielle Situation hinderten ihn nicht 
daran, der Schadenminderungspflicht nachzukommen. Es würden 
zwar keine acht- und nachvollziehbaren Gründe geltend ge- 
macht, doch erscheine es angesichts der persönlichen Ver- 
hältnisse angemessen, nur von einem mittelschweren Ver- 
schulden auszugehen. 
 
    b) Gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV (in der Fassung vom 
11. Dezember 1995, in Kraft getreten am 1. Januar 1996 
[AS 1996 295]) liegt ein schweres Verschulden vor, wenn der 
Versicherte ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare 
Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder 
eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat. Das Eidgenössische 
Versicherungsgericht hat diese Verordnungsbestimmung als 
gesetzeskonform gewürdigt und einen kantonalen Entscheid, 
der 28 Einstelltage auferlegte, aufgehoben (ARV 1999 Nr. 23 
S. 138 Erw. 2). Aus dieser Verordnungsbestimmung folgt, 
dass eine Einstellungsdauer von weniger als 31 Tagen gene- 
rell unzulässig ist und sich das Ermessen von Verwaltung 
und Gericht auf die Festsetzung einer Einstelldauer zwi- 
schen 31 und 60 Tagen beschränkt. 
    Nach der Rechtsprechung gilt es indessen die Unter- 
schiede zwischen der Einstellung wegen Kündigung des Ar- 
beitsverhältnisses und Nichtannahme zugewiesener Arbeit zu 
berücksichtigen. Für die Beurteilung des Verschuldens beim 
Einstellungsgrund der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses 
ohne Zusicherung einer neuen Stelle kommt dem konkreten 
Sachverhalt im Allgemeinen eine grössere Bedeutung zu als 
bei der Ablehnung zumutbarer Arbeit, wo Tatsache und 
Schwere des Verschuldens meist klar feststehen. Deshalb 
kann Art. 45 Abs. 3 AVIV bei Einstellungen nach Art. 44 
Abs. 1 lit. b AVIV lediglich die Regel bilden, von welcher 
im Einzelfall je nach den konkreten Umständen abgewichen 
werden kann (nicht veröffentlichtes Urteil B. vom 15. Feb- 
ruar 1999 [C 226/98] mit Hinweisen). Diese gleichen Über- 
legungen gelten auch, wenn es um die Ablehnung einer 
- nicht amtlich zugewiesenen - zumutbaren Arbeit von bloss 
befristeter Dauer geht (nicht veröffentlichtes Urteil L. 
vom 8. April 1999 [C 186/ 98]). Im bereits zitierten Urteil 
B. liess das Gericht zudem die Frage offen, ob unter dem 
Titel der entschuldbaren Gründe nicht auch bei der Ableh- 
nung zumutbarer Arbeit Ausnahmen vorzubehalten wären, so 
"wenn die Zumutbarkeit nach den gesamten Umständen (Art der 
Tätigkeit, Entlöhnung, Arbeitszeit etc.) nur als Grenzfall 
zu bejahen ist." 
 
    c) Vorliegend geht es um den klassischen Fall, wo der 
Versicherte sich aus blossem Desinteresse, aus mangelnder 
Motivation, aus Nachlässigkeit oder ähnlichen Gründen nicht 
um die zugewiesene Arbeit bemüht hat. Während des Verfah- 
rens wurde zu Recht nie vorgebracht, die zugewiesene Tätig- 
keit sei unzumutbar gewesen. Es liegt daher auch nicht etwa 
ein blosser Grenzfall vor. Im Lichte der Rechtsprechung 
trifft den Versicherten daher ein schweres Verschulden. Die 
von ihm und von der Vorinstanz erwähnten verschuldensmin- 
dernden Gründe können allenfalls bei der Bemessung der kon- 
kreten Einstellungsdauer innerhalb des Rahmens von 31 bis 
60 Tagen (Art. 45 Abs. 2 lit. c AVIV) berücksichtigt wer- 
den. 
 
    4.- Nach dem Gesagten würde die Rückweisung an die 
Verwaltung im Ergebnis mit praktischer Sicherheit zu einer 
reformatio in peius der Verfügung vom 26. Mai 1999 führen 
(vgl. ARV 1995 Nr. 23 S. 134), welche die Vorinstanz nach 
der Rechtsprechung dem Versicherten mit Hinweis auf die 
Möglichkeit des Beschwerderückzugs hätte androhen müssen 
(BGE 122 V 166 ff.). Bei dieser prozessualen Situation ist 
die Sache nicht an die Verwaltung, sondern an die Vorin- 
stanz zurückzuweisen, welche dem Versicherten Gelegenheit 
zur Stellungnahme und zum Beschwerderückzug zu geben hat 
(BGE 109 V 281; ZAK 1988 S. 615 Erw. 2b, SVR 1995 AlV Nr. 
27 S. 67 Erw. 3b). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht  
:  
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne 
    gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsge- 
    richts des Kantons Schwyz vom 24. September 1999 auf- 
    gehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen 
    wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und 
    über die Beschwerde gegen die Verfügung des Amtes für 
    Industrie, Gewerbe und Arbeit des Kantons Schwyz vom 
    26. Mai 1999 neu entscheide. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge- 
    richt des Kantons Schwyz, der Kantonalen Arbeitslosen- 
    kasse Schwyz und dem Staatssekretariat für Wirtschaft 
    zugestellt. 
 
 
Luzern, 16. Februar 2000 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: