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«AZA 7» 
I 720/99 Vr 
 
 
IV. Kammer 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiberin Hostettler 
 
 
Urteil vom 16. Februar 2001 
 
in Sachen 
S.________, 1960, Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. D.________, 
gegen 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich, Beschwerdegegnerin, 
und 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
 
 
A.- Am 11. Juni 1996 meldete sich der 1960 geborene S.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Rente) an. Mit Verfügung vom 6. November 1997 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich das Leistungsbegehren ab mit der Begründung, die Arbeitsunfähigkeit beruhe auf reinem Suchtgeschehen und es liege deshalb keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vor. 
 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher S.________ die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente und eventualiter die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens hatte beantragen lassen, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 3. November 1999 ab. 
 
C.- S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Sache zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens an die Verwaltung zurückzuweisen. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen. 
 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Das kantonale Gericht hat die massgebliche gesetzliche Bestimmung über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Rechtsprechung zur Beurteilung der Invalidität bei Drogensucht (BGE 99 V 28; AHI 1996 S. 302 Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 Erw. 2a), sowie die Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 115 V 134 Erw. 2) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 
 
2.- a) Dem kantonalen Gericht standen unter anderem der Bericht des Dr. med. C.________ und der Psychologin H.________, Klinik X.________, vom 4. Juli 1996, der Abklärungsbericht des Dr. med. B.________ und der Assistenzärztin V.________, Psychiatrische Klinik Y.________, vom 23. Juni 1997 einschliesslich Ergänzung vom 8. August 1997, sowie die Stellungnahme des Dr. med. T.________ und der Psychologin H.________ vom 30. September 1997 und jene des IV-Arztes vom 22. und 28. Oktober 1997 zur Verfügung. Ferner lagen den Akten ein Zusammenzug der individuellen Konti des Versicherten und die Auskunft des letzten Arbeitgebers (Fragebogen für den Arbeitgeber vom 1. Juli 1996) bei. Gestützt auf diese Akten ging die Vorinstanz davon aus, dass die jetzigen gesundheitlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers therapierbar seien und daher "von keinem chronifizierten und fixierten psychischen Gesundheitsschaden" auszugehen sei, welcher unabhängig von der Drogensucht und nach der Entwöhnung immer noch vorliegen würde. 
 
b) Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die medizinischen Unterlagen sind in Bezug auf die Frage, ob bereits vor Beginn der Drogensucht ein geistiger Gesundheitsschaden mit Krankheitswert vorlag, nicht schlüssig. Gemäss Stellungnahme der Klinik X.________ vom 30. September 1997 leidet der Beschwerdeführer primär an einer depressiven Erkrankung mit einer sekundären Drogenproblematik. Im selben Schreiben wird die Erstellung eines Gutachtens empfohlen, um abklären zu lassen, ob der Beschwerdeführer an einer psychischen Erkrankung leide und wie weit er arbeitsfähig sei. Diese Empfehlung veranlasste die Vorinstanz, die Aussagen der Mitarbeiter der Klinik X.________ zu relativieren und sich vorwiegend auf den Abklärungsbericht der Psychiatrischen Klinik Y.________ vom 23. Juli 1997 einschliesslich Ergänzung vom 8. August 1997 zu stützen, wonach beim Beschwerdeführer keine psychische Krankheit diagnostiziert werden könne und keine irreversible Drogen-Folgeschäden bestünden. Die Vorinstanz übersieht dabei, dass Dr. med. B.________ mit seiner Ergänzung zum Gutachten vom 8. August 1997, die ihm von der Verwaltung gestellte Frage, ob die Arbeitsunfähigkeit infolge einer vom Drogengeschehen unabhängigen psychischen Grundkrankheit oder infolge irreversibler Drogen-Folgeschäden vorliege, unvollständig beantwortet hat. So ist nicht klar, ob die Arbeitsunfähigkeit durch eine vom Drogengeschehen unabhängige psychische Grundkrankheit verursacht worden ist oder nicht. Klarheit verschaffen auch die Stellungnahmen der IV-Ärzte nicht, wonach eine psychische Grundkrankheit auf Grund des beruflichen Werdegangs des Beschwerdeführers auszuschliessen und ein Drogenentzug einschliesslich Psychotherapie als zumutbar zu erachten sei mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei ohnehin "nicht aussagefähig zu begutachten, wenn er unter einem derartigen Cocktail zentralnervös wirksamer Substanzen" stünde (Stellungnahme des Dr. med. R.________ vom 28. Oktober 1997). 
 
c) Zudem hat der Beschwerdeführer die Stellungnahme des Dr. med. O.________, Klinik Z.________, vom 6. Dezember 1999 der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beigelegt, wonach die Drogensucht durchaus Folge einer psychischen Störung mit Krankheitswert sein könne. 
 
3.- Aus dem Gesagten folgt, dass auf Grund der vorliegenden medizinischen Unterlagen die Frage des Bestehens einer Invalidität nicht entschieden werden kann. Die Sache ist daher an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie weitere Abklärungen vornehme und über das Leistungsbegehren neu befinde. Das einzuholende Gutachten wird sich insbesondere darüber auszusprechen haben, ob bereits vor Beginn der Drogensucht ein geistiger Gesundheitsschaden mit Krankheitswert (manifest oder latent) vorlag und inwieweit dem Versicherten eine Drogenabstinenz und die Ausübung einer Erwerbstätigkeit möglich und zumutbar sind. Alsdann wird über den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und Rente neu zu verfügen sein. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne 
gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversiche- 
rungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. November 1999 
und die Verfügung vom 6. November 1997 aufgehoben wer- 
den und die Sache an die IV-Stelle des Kantons Zürich 
zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklä- 
rung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche- 
rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für 
Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 16. Februar 2001 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
 
 
 
Die Gerichtsschreiberin: