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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
C 170/04 
 
Urteil vom 16. Februar 2005 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Hadorn 
 
Parteien 
H.________, 1944, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Arbeitslosenkasse der Industrien des Zürcher Oberlandes, Ferrachstrasse 35, 8630 Rüti ZH, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 9. August 2004) 
 
Sachverhalt: 
Für H.________ (geb. 1944) wurde am 1. Juni 2003 eine zweite Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet. In den Monaten Juni, Juli und August 2003 erzielte er Zwischenverdienste. Unter Berücksichtigung derselben erhielt H.________ von der Arbeitslosenkasse der Industrien des Zürcher Oberlandes AVIZO Arbeitslosenentschädigung in entsprechendem Umfang ausbezahlt. Hiegegen erhob er Einsprache, welche die Kasse mit Entscheid vom 23. September 2003 abwies. 
Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 9. August 2004 ab. 
H.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die ihm zustehende Arbeitslosenentschädigung für die Monate Juni, Juli und August 2003 sei neu zu berechnen. 
Die Arbeitslosenkasse und das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen zum Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. a und b AVIG; Art. 10 und 11 AVIG), zur Berücksichtigung von Zwischenverdiensten (Art. 24 Abs. 1 und 3 AVIG; Art. 41a Abs. 1 AVIV) und zum anwendbaren Entschädigungssatz (Art. 22 AVIG) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 121 V 56 Erw. 4a) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
2. 
Streitig und zu prüfen ist die Art und Weise, wie die dem Beschwerdeführer zustehenden Arbeitslosenentschädigungen für die Monate Juni bis August 2003 zu berechnen sind. 
2.1 Die Vorinstanz berechnete die auszuzahlenden Leistungen in der Weise, dass sie zuerst den nicht streitigen versicherten Verdienst von Fr. 6723.- durch 21,7 (Art. 40a AVIV) teilte und so einen versicherten Brutto-Tagesverdienst von Fr. 309.80 ermittelte. Hievon zog die Vorinstanz 30% ab, da der Beschwerdeführer unbestrittenermassen Anspruch auf 70% (und nicht 80%) des Lohnausfalls hat. So gelangte sie auf Fr. 216.85. Diesen Wert verglichen sie mit den Löhnen, welche der Versicherte in den Monaten Juni-August 2003 jeweils erzielt hatte. Dazu wurde der im betreffenden Monat verdiente Lohn ebenfalls durch den Divisor 21,7 geteilt. Somit stellte die Vorinstanz den versicherten Brutto-Tagesverdienst dem verdienten Brutto-Tageslohn gegenüber. War der versicherte Tagesverdienst von Fr. 216.85 höher als der im jeweiligen Monat erzielte Tageslohn, erlitt der Beschwerdeführer somit trotz seiner Einkünfte in diesem Monat einen Lohnausfall, weshalb er Anspruch auf Differenzausgleich hatte. Überstieg hingegen der in einem bestimmten Monat verdiente Tageslohn den Wert von Fr. 216.85, blieb für einen Differenzausgleich kein Raum, da diesfalls kein Zwischenverdienst mehr angenommen werden konnte. 
2.2 Die Berechnungsweise von Verwaltung und Vorinstanz entspricht der Rechtsprechung (vgl. das Beispiel in BGE 121 V 57 Erw. 5), von der abzuweichen entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kein Anlass besteht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern mit der praxisgemässen Berechnungsweise ein Verstoss gegen die Bundesverfassung, namentlich Treu und Glauben, verbunden wäre. Unbestrittenermassen hat der Beschwerdeführer Anspruch auf ein Taggeld, das 70% des versicherten (Tages-)Verdienstes beträgt (Art. 22 Abs. 1 Satz 1 AVIG; BGE 121 V 57 Erw. 4c 2. Abs.). Diesem mit dem Divisor 21,7 ermittelten versicherten Tagesverdienst ist der im gleichen Monat erzielte, ebenfalls durch 21,7 geteilte Bruttomonatslohn gegenüberzustellen (BGE 121 V 56 Erw. 4a). Ist der Brutto-Tageslohn tiefer als das Brutto-Taggeld, handelt es sich um einen Zwischenverdienst mit der Folge, dass Differenzausgleich bezahlt werden kann. Verhält es sich umgekehrt - der Brutto-Tageslohn ist höher als das Brutto-Taggeld -, liegt eine lohnmässig zumutbare Arbeit vor, und für die Annahme eines Zwischenverdienstes bleibt kein Raum (BGE 121 V 56 Erw. 4a in fine mit Hinweisen). Es wird also das Brutto-Taggeld mit dem Brutto-Tageslohn desselben Monats verglichen. Damit wird berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer nicht Anspruch auf 70% des versicherten Verdienstes hat, sondern auf ein Taggeld, welches 70% des versicherten Tagesverdienstes beträgt (BGE 121 V 57 Erw. 4c 2. Abs. Mitte). Als Arbeitslosenentschädigung gilt demnach nicht die in einem Kalendermonat bezogene, sondern die auf einen Arbeitstag umgerechnete Entschädigung. Die Anwendung des einheitlichen Divisors von 21,7 zur Ermittlung des versicherten Tagesverdienstes und zur Festlegung des Taggeldes hat denn auch zur Folge, dass die Versicherten nicht in jedem Kalendermonat eine Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von exakt 70% (bzw. 80%) ihrer versicherten Verdienste erhalten (BGE 121 V 57 Erw. 4c 2. Abs. in fine). An dieser Berechnungsweise ist trotz der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde festzuhalten. Sie folgt dem Grundsatz, dass ein Anspruch auf Kompensationszahlungen nur dann besteht, wenn das gesamte Einkommen der versicherten Person in einer Kontrollperiode geringer ist als die mögliche Arbeitslosenentschädigung (BGE 127 V 482 Erw. 4b). Dies wäre bei der vom Beschwerdeführer postulierten Berechnungsvariante nicht der Fall. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Arbeitslosenversicherung und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 16. Februar 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: 
i.V.