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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 0} 
H 209/04 
 
Urteil vom 16. Februar 2005 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Attinger 
 
Parteien 
W.________, 1945, Beschwerdeführerin, vertreten durch P.________, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
(Entscheid vom 17. August 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1945 geborene W.________ war ab April 1995 der Ausgleichskasse des Kantons Aargau als selbstständigerwerbende Unternehmensberaterin angeschlossen. Gestützt auf eine Meldung des Steueramtes des Kantons Aargau vom 22. Oktober 2003 über die 1997/98 erzielten Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wurde sie von der Ausgleichskasse mit Verfügung vom 3. November 2003 zur Bezahlung des AHV/IV/EO-Beitrags für das Jahr 2000 von Fr. 8757.- (einschliesslich Verwaltungskosten) verpflichtet. Die dagegen erhobene Einsprache lehnte die Ausgleichskasse ab (Einspracheentscheid vom 4. Februar 2004). 
B. 
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die gegen den Einspracheentscheid geführte Beschwerde mit Entscheid vom 17. August 2004 ab. 
C. 
W.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der für das Jahr 2000 geschuldete Sozialversicherungsbeitrag sei im Verfahren der Gegenwartsbemessung festzusetzen, weil Anfang April 2000 ein Neueinschätzungsgrund eingetreten sei. Sie habe damals, "bedingt durch die Auflösung einer Bürogemeinschaft und den damit verbundenen Wegfall des Hauptmandanten", einen "erheblichen und dauernden Einkommenseinbruch" erlitten (vgl. Einsprache vom 1. Dezember 2003). 
 
Während die Ausgleichskasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf ein Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das Eidgenössische Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht. 
2. 
2.1 Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung entwickelte Grundsätze über das ordentliche und das ausserordentliche Beitragsfestsetzungsverfahren (Art. 22 Abs. 1 und 2, Art. 25 Abs. 1 und 3 AHVV, jeweils in der hier anwendbaren, bis Ende 2000 gültig gewesenen Fassung; ZAK 1992 S. 474, 1981 S. 256 und S. 350; Urteil S. vom 18. Juni 2003, H 248/02) richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. 
2.2 Überdies hat die Vorinstanz in einlässlicher Würdigung sämtlicher relevanten Umstände zutreffend erkannt, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des ausserordentlichen Verfahrens zur Festsetzung der Sozialversicherungsbeiträge nicht erfüllt sind. Auch diesbezüglich ist vollumfänglich auf den angefochtenen Entscheid zu verweisen. 
 
Der letztinstanzliche Hinweis der Beschwerdeführerin auf die von den Steuerbehörden nunmehr vorgenommene Zwischenveranlagung per 1. April 2000 "infolge Erwerbsaufgabe" vermag an dieser Betrachtungsweise nichts zu ändern. Eine steuerrechtliche Zwischenveranlagung ist für die sozialversicherungsrechtliche Beitragsbemessung nur dann von Bedeutung, wenn sie auf einem der in Art. 25 Abs. 1 AHVV genannten Gründen fusst (BGE 107 V 6 Erw. 4b; ZAK 1988 S. 512 Erw. 2e), was bei der Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht der Fall ist. Letztere bewirkt zwar in der AHV - ähnlich wie bei der direkten Bundessteuer - auch die Beendigung des ordentlichen Verfahrens, nicht aber den Eintritt des ausserordentlichen Verfahrens (Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl. Bern 1996, Rz 14.58). Im Übrigen hat das kantonale Gericht - gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren - in für das Eidgenössische Versicherungsgericht verbindlicher Weise (Art. 105 Abs. 2 OG) festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihre selbstständigerwerbende Beratertätigkeit nach Auflösung der Bürogemeinschaft per Anfang April 2000 noch bis Frühjahr 2004 weitergeführt hat. Schliesslich sind die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen gemäss Art. 23 Abs. 4 AHVV und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die (rechtskräftigen) Steuertaxationen auf die (im vorliegenden Fall stets unbestritten gebliebene) Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen vorliegt (BGE 121 V 83 Erw. 2c, 114 V 75 Erw. 2, 110 V 86 Erw. 4 und 370 Erw. 2a, 102 V 30 mit Hinweisen). 
3. 
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 900.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 16. Februar 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: 
 
i.V.