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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
P 75/02 
 
Urteil vom 16. Februar 2005 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Jancar 
 
Parteien 
S.________, 1947, Beschwerdeführerin, vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, Schützenweg 10, 3014 Bern, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 30. August 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1947 geborene, nunmehr seit 27. September 2002 mit B.________ verheiratete S.________ bezieht eine Invalidenrente sowie Ergänzungsleistungen. Auf Grund der rückwirkend per 1. Juli 1995 höheren Invalidenrente setzte die Ausgleichskasse des Kantons Bern mit Verfügung vom 7. April 1999 deren monatliche Ergänzungsleistung ab Juli 1995 neu fest. Während von Juli 1995 bis Dezember 1996 kein Anspruch mehr bestand, betrug die monatliche Ergänzungsleistung ab 1. Januar 1997 Fr. 207.-, ab November 1997 Fr. 323.-, ab 1. Januar 1998 Fr. 320.- sowie ab 1. Januar 1999 Fr. 362.-. Hiebei berücksichtigte die Ausgleichskasse bei den anerkannten Ausgaben die Hälfte des Bruttomietzinses von Fr. 1690.- gemäss Mietvertrag vom 8. Juli 1997 zwischen der Hausverwaltung M.________ AG einerseits und B.________ sowie der dannzumal noch nicht mit ihm verheirateten S.________ andererseits für die von ihnen bewohnte 4½-Zimmer-Wohnung an der Strasse X.________ in Y.________. Es resultierte ein gesamthafter Anspruch von Januar 1997 bis März 1999 von Fr. 7642.- gegenüber den bereits ausgerichteten Ergänzungsleistungen von Fr. 26'879.- (inkl. Krankheitskosten von Fr. 936.-). Die Differenz zu viel bezahlter Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 19'237.- wurde mit der Nachzahlung der rückwirkend höheren Invalidenrente verrechnet. 
Per 1. Oktober 1999 kaufte B.________ die gemeinsam bewohnte Wohnung. Mit Gesuch um Neufestsetzung der Ergänzungsleistung vom 27. September 1999 reichte die Versicherte einen Mietvertrag vom 24. September 1999 mit Mietbeginn ab 1. Oktober 1999 zwischen B.________ als Vermieter und ihr als Mieterin über die gleiche Wohnung zu einem monatlichen Mietzins von Fr. 1000.- inkl. Fr. 150.- Nebenkosten ein. Die Ausgleichskasse ging irrtümlich davon aus, S.________ lebe nicht mehr mit B.________ im gleichen Haushalt und setzte die Ergänzungsleistung mit Verfügung vom 5. Oktober 1999 ab 1. Oktober 1999 neu auf Fr. 517.- fest, unter Berücksichtigung des maximalen Mietzinsabzuges von Fr. 12'000.- (inkl. Nebenkosten). 
Eine weitere Neuberechnung der Ergänzungsleistung erfolgte am 8. Januar 2001 auf Grund der Erhöhung des Lebensbedarfs von Fr. 16'460.- auf Fr. 16'880.- und der monatlichen Invalidenrente von Fr. 1528.- auf Fr. 1566.-, was einen Anspruch ab Januar 2001 von Fr. 514.- ergab. 
Auf Grund des Wegfalls der Unterhaltsbeiträge ihres Ex-Ehemannes ab 1. August 2001 ersuchte die Versicherte am 31. Mai 2001 erneut um Neufestsetzung der Ergänzungsleistungen und reichte einen neuen Mietvertrag ab 1. Mai 2001 mit einem Mietzins von Fr. 900.- und Nebenkosten von Fr. 200.- ein. Weitere Abklärungen ergaben, dass die Versicherte seit 1. November 1997 ununterbrochen mit B.________ im gleichen Haushalt wohnte. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2001 setzte die Ausgleichskasse die Ergänzungsleistung neu ab Oktober 1999 bis Mai 2001 auf Fr. 240.- fest (Mietzinsabzug neu anstatt Fr. 12'000.- noch Fr. 6510.-), ab Juni bis Oktober 2001 auf Fr. 514.- (Mietzinsabzug Fr. 12'000.-) sowie ab November 2001 auf Fr. 657.- (Mietzinsabzug Fr. 6510.- und Wegfall der monatlichen Alimente des Ex-Ehemannes von Fr. 600.-). Gleichzeitig forderte sie den Betrag von Fr. 5263.- zurück, basierend auf der Differenz zwischen dem tatsächlichen Anspruch von Oktober 1999 bis Oktober 2001 von Fr. 7370.- und den bereits ausbezahlten Leistungen von Fr. 12'633.-. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern nach Androhung der reformatio in peius ab und änderte die angefochtene Verfügung insoweit, als der Rückforderungsbetrag auf Fr. 5382.- erhöht wurde (Entscheid vom 30. August 2002). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Versicherte, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und die Ausgleichskasse sei zu verpflichten, die Rückerstattungsverfügung vom 16. Oktober 2001 aufzuheben und die Ergänzungsleistungen ab 1. Mai 2001 neu zu berechnen. 
Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG). 
2. 
Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen (Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 ELG), insbesondere die Regeln betreffend anerkannte Ausgaben (Art. 3b ELG) und anrechenbare Einnahmen (Art. 3c ELG), einschliesslich die Bestimmungen über die bei der Berechnung der Höhe der jährlichen Ergänzungsleistungen als Abzug zugelassenen Mietzinskosten inkl. Nebenkosten, zutreffend dargelegt (Art. 3b Abs. 1 lit. b, Art. 5 Abs. 1 lit. b ELG; Art. 12, Art. 16a und Art. 16c ELV). Richtig ist auch, dass unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision massgebenden Voraussetzungen (BGE 126 V 23 Erw. 4b, 46 Erw. 2b, 122 V 21 Erw. 3a, 271 Erw. 2 und 368 Erw. 3) zurückzuerstatten sind (Art. 3a Abs. 7 lit. f ELG und Art. 27 ELV in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 AHVG). Darauf wird verwiesen. 
Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 16. Oktober 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 356 Erw. 1 mit Hinweisen). 
3. 
Streitig ist die Pflicht der Beschwerdeführerin zur Rückerstattung von Ergänzungsleistungen für die Zeit von Oktober 1999 bis Oktober 2001. 
3.1 Die Vorinstanz hat zum einen berücksichtigt, dass der Beschwerdeführerin die Alimente aus erster Ehe entgegen der Ausgleichskasse nicht bis Ende Oktober 2001, sondern nur bis Ende Juli 2001 zustanden, was unbestritten und nicht zu beanstanden ist. 
3.2 Zum anderen ging das kantonale Gericht im Sinne einer reformatio in peius davon aus, die Verwaltung wäre unter dem Titel der prozessualen Revision verpflichtet gewesen, die EL-Berechnung der Monate Juni bis Oktober 2001 auch in Bezug auf den anrechenbaren Mietzins zu korrigieren und diesen - wie für den Zeitraum von Oktober 1999 bis Mai 2001 - auf jährlich Fr. 6510.- (anstatt auf Fr. 12'000.-) festzusetzen. 
Die Beschwerdeführerin verlangt, der anrechenbare Mietzinsabzug sei ab 1. Oktober 1999 jährlich auf Fr. 12'000.- (12 x Fr. 1000.-) und ab 1. Mai 2001 auf Fr. 13'200.- (12 x Fr. 1100.-; vgl. Erw. 5.1.1 hienach), eventuell ab 1. Oktober 1999 auf Fr. 10'140.- und ab 1. Januar 2000 auf Fr. 10'290.- (Erw. 5.2.2 hienach), festzusetzen. 
Zu prüfen ist demnach die Höhe des anrechenbaren Mietzinsabzugs. Hiebei ist zu beachten, dass die Heirat der Versicherten am 27. September 2002 für die vorliegende Beurteilung irrelevant ist, da die tatsächlichen Verhältnisse im Verfügungszeitpunkt (hier: 16. Oktober 2001) zu berücksichtigen sind (Erw. 2 hievor). Zudem kann eine Verfügung betreffend Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht ohnehin nur für das Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten, was bedeutet, dass die Grundlagen zur Berechnung der Ergänzungsleistungen im Rahmen der jährlichen Überprüfung ohne Bindung an die früher verwendeten Berechnungsfaktoren und unabhängig von der Möglichkeit der während der Bemessungsdauer vorgesehenen Revisionsgründe (Art. 25 ELV) von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden können (BGE 128 V 39). 
4. 
4.1 Mit Art. 16c ELV soll eine indirekte Mitfinanzierung des Mietanteils von Personen, welche keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben, verhindert werden (BGE 127 V 16 Erw. 5d). Voraussetzung für eine anteilsmässige Berücksichtigung des im Aussenverhältnis geschuldeten (Gesamt-)Mietzinses ist allerdings, dass dieser auch tatsächlich bezahlt wird (vgl. ZAK 1977 S. 545 Erw. 2 in fine). Anderenfalls würden der Ergänzungsleistungen verlangenden Person Lebenshaltungskosten angerechnet, die tatsächlich nie Bestand hatten. Dies im Unterschied zu jenen Fällen, in denen ein Dritter in fürsorgerischer Weise für die Auslagen effektiv aufgekommen ist (Urteil E. vom 23. September 2003 Erw. 4.1, P 2/02). 
Gemäss Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, Art. 16c ELV auch in jenen Fällen sinngemäss anwendbar, in denen die an einer Wohn- oder Hausgemeinschaft Beteiligten in einer Liegenschaft wohnen, die im Eigentum eines Wohnpartners steht und somit gesamthaft kein Mietzins zu leisten ist (BGE 127 V 17 Erw. 6b; erwähntes Urteil E. Erw. 2.2. Ingress). 
4.2 Wenn unter den an der Gemeinschaft Beteiligten kein Mietzins vereinbart wurde, ist vom Mietwert der Liegenschaft auszugehen, wie er sich nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton, bei deren Fehlen nach denjenigen über die direkte Bundessteuer ergibt (vgl. Art. 12 ELV). Der für die Berechnung der Ergänzungsleistungen massgebende Mietwert ist alsdann nach Massgabe der an der Wohn- und Hausgemeinschaft Beteiligten in analoger Anwendung von Art. 16c Abs. 2 ELV anteilsmässig festzusetzen (erwähntes Urteil E. Erw. 2.2.1). 
4.3 Besteht aber zwischen dem EL-Ansprecher und allenfalls weiteren Mitbewohnern einerseits und dem Haus- oder Wohnungseigentümer andererseits ein Mietvertrag für die Mitbenutzung der Liegenschaft, gilt es dem Vertrag Rechnung zu tragen. Allerdings darf dabei die Missbrauchsgefahr, den Existenzbedarf eines Wohnpartners durch Vereinbarung nicht marktkonformer Wohnkosten willkürlich zu erhöhen, nicht ausser Acht gelassen werden. Deshalb gilt der vertraglich vereinbarte Mietzins nur dann als massgebend, wenn er auch tatsächlich geleistet wird und nicht als offensichtlich übersetzt erscheint. Anderenfalls ist wie in Erw. 4.2 hiervor geschildert vorzugehen (erwähntes Urteil E. Erw. 2.2.2). 
5. 
5.1 
5.1.1 Per 1. Oktober 1999 kaufte der heutige Ehemann der Beschwerdeführerin die gemeinsam bewohnte Wohnung. Zwischen ihnen besteht unstreitig ein Mietvertrag, und der vereinbarte Mietzins in Höhe von monatlich Fr. 1000.- ab 1. Oktober 1999 bzw. Fr. 1100.- ab 1. Mai 2001 wird von der Versicherten tatsächlich geleistet. Ausgehend vom hälftigen Anteil der Versicherten (Art. 16c Abs. 2 ELV) wird demnach ein Gesamtmietzins von monatlich Fr. 2000.- bzw. von Fr. 2200.- geltend gemacht. 
5.1.2 Bei der Prüfung der Angemessenheit dieses Mietzinses zog die Vorinstanz als Vergleichsbasis den vor dem Wohnungskauf gemäss Mietvertrag vom 8. Juli 1997 vereinbarten Mietzins inklusive Nebenkosten von monatlich Fr. 1690.- heran, welcher der Versicherten in den früheren EL-Berechnungen hälftig angerechnet wurde. Unter Berücksichtigung der Mietzinsindexerhöhung ermittelte die Vorinstanz für das Jahr 2000 monatlich Fr. 1715.- und erwog, dieser Mietzins sei für eine vergleichbare Wohnung im Raum Y.________ angemessen. Dies ist unbestritten und nicht zu beanstanden. Bei dieser Sachlage hat die Vorinstanz den von der Versicherten geltend gemachten Wohnungsmietzins von Fr. 2000.- bzw. Fr. 2200.- zu Recht als offensichtlich übersetzt qualifiziert. Nichts anderes ergibt sich, wenn berücksichtigt wird, dass der Ehemann der Versicherten im 4. Quartal des Jahres 2001 einen Hypothekarzins von monatlich Fr. 1256.- zu entrichten hatte (vgl. auch Urteil A. vom 29. Dezember 2000 Erw. 3b, P 7/00). 
Unter diesen Umständen ist mit der Vorinstanz der nach steuerlichen Grundsätzen geschätzte Mietwert von Fr. 11'340.- (gültig ab Steuerveranlagungsperiode 1999/2000) zuzüglich die Nebenkostenpauschale von Fr. 1680.- (Art. 16a Abs. 1 und 3 ELV) heranzuziehen, was total Fr. 13'020.- ergibt. In der EL-Berechnung ist der hälftige Anteil der Versicherten von Fr. 6510.- zu berücksichtigen. 
5.2 Die Einwendungen der Versicherten vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. 
5.2.1 Sie macht geltend, die Wohnung sei ihren gesundheitlichen Beeinträchtigungen angepasst (u.a. Lift bis in den Keller). Ihr nunmehriger Ehemann habe sie im Jahre 1999 gekauft, um einen Umzug zu vermeiden. Er sei gezwungen gewesen, dafür einen Teil seines Pensionskassenguthabens vorzubeziehen. Es sei demnach gerechtfertigt, die von ihm seither neu geleisteten Beiträge an die Altersvorsorge bei den Liegenschaftskosten zu berücksichtigen. Die jährlichen Kosten beliefen sich damit auf ca. Fr. 29'000.-. Ziehe man hiervon die auf den Bastelraum bzw. auf den Einstellhallenplatz entfallenden Kosten von ca. 10 % ab, decke der vereinbarte Mietzins somit ca. 50 % der Wohnungskosten. 
Dem ist entgegenzuhalten, dass die Ergänzungsleistungen der Versicherten nicht zur Mitfinanzierung der Altersvorsorge des Wohnungseigentümers herangezogen werden können. 
5.2.2 Die Versicherte bringt weiter vor, es sei zumindest der frühere, vorinstanzlich als angemessen taxierte Mietzins von jährlich Fr. 20'280.- (12 x Fr. 1690.-) bzw. Fr. 20'580.- (12 x Fr. 1715.-) heranzuziehen (Erw. 5.1.2 hievor) und ihr die Hälfte davon anzurechnen. 
Dieser Argumentation kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Rechtsprechungsgemäss ist der Steuermietwert sowohl bei Fehlen eines Mietzinsvertrages als auch bei Vereinbarung eines offensichtlich übersetzten Mietzinses massgebend (Erw. 4.2 und 4.3 hievor). Diese Praxis ist begründet und beizubehalten (BGE 127 V 273 Erw. 4a). Denn im letzteren Fall auf den in der Regel gegenüber dem Steuermietwert höheren Marktmietzins abzustellen hiesse, den EL-Ansprecher, der mit dem Haus- oder Wohnungseigentümer einen offensichtlich übersetzten Mietzins stipuliert hat, gegenüber demjenigen zu bevorzugen, der keinen Mietzins vereinbart hat. Wer einen offensichtlich übersetzten Mietzins vereinbart hat, soll nicht noch belohnt werden, indem er im Rahmen des EL-Anspruchs einen möglichst hohen Marktmietzins geltend machen kann. Damit würde dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet. 
5.3 Im Übrigen ist die vorinstanzliche Berechnung, die einen Rückforderungsbetrag von Fr. 5382.- ergab, unbestritten und nicht zu beanstanden, weshalb es damit sein Bewenden hat. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 16. Februar 2005 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: