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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 51/04 
 
Urteil vom 16. Februar 2005 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Attinger 
 
Parteien 
S.________, 1952, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur, Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 5. Januar 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) sprach dem 1952 geborenen S.________ (ab Ende September 1999 Hilfselektriker bei der Firma T.________ AG) im Hinblick auf einen am 15. Februar 2000 erlittenen Arbeitsunfall mit Wirkung ab 1. Juni 2002 eine 36%ige Invalidenrente (unter Zugrundelegung eines versicherten Verdienstes von Fr. 25'211.-) und eine Integritätsentschädigung von 25 % zu (Verfügung vom 2. September 2002 und Einspracheentscheid vom 19. Februar 2003). 
B. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die dagegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 5. Januar 2004 insofern teilweise gut, als es die SUVA zur Übernahme von Gutachtenskosten in der Höhe von Fr. 1500.- verpflichtete; im Übrigen wies das Gericht die Beschwerde ab. 
C. 
S.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen auf Zusprechnung einer 100%igen Invalidenrente unter Berücksichtigung eines höheren versicherten Verdienstes, eines Taggeldes für volle Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum vom 1. November 2001 bis 31. Mai 2002 sowie einer Integritätsentschädigung von 50 %. 
 
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat, zum Teil unter Verweisung auf den Einspracheentscheid, die hier relevanten gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen zum für die Leistungspflicht des Unfallversicherers erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität; BGE 129 V 181 Erw. 3.1 und 3.2, 405 Erw. 2.2 sowie 406 Erw. 4.3.1, je mit Hinweisen) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
2. 
Des Weitern hat die Vorinstanz mit einlässlicher Begründung zutreffend erkannt, dass der Beschwerdeführer trotz der (allein) unfallbedingten Rotatorenmanschettenläsion im Bereich der Supraspinatussehne für körperlich leichte Tätigkeiten unter der Schulterhorizontalen oder mit hängendem rechten Oberarm (beispielsweise Montagearbeiten, Überwachungsaufgaben, Sortierarbeiten) uneingeschränkt arbeitsfähig ist und eine Erwerbseinbusse von 36 % sowie eine Integritätseinbusse von 25 % erleidet. Gestützt auf die medizinischen Akten hat das kantonale Gericht sodann zu Recht festgestellt, dass die (allfällige) Läsion des Nervus thoracicus longus und die dadurch verursachte Serratusparese und Scapula alata mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine kausale Folge des Unfalls vom 15. Februar 2000 darstellen. Ferner ist auch den vorinstanzlichen Erwägungen zur Verneinung der Adäquanz der vorliegenden psychischen Beschwerden beizupflichten. Und schliesslich erweisen sich die Ausführungen des kantonalen Gerichts zur vorliegenden Ermittlung des versicherten Verdienstes ebenfalls als rechtens. 
3. 
Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwendungen wurden im Wesentlichen bereits im angefochtenen Entscheid widerlegt. Soweit der Beschwerdeführer letztinstanzlich geltend macht, selbst wenn er die Läsion des Nervus thoracicus longus (und folglich die Serratusparese und Scapula alata) erst im Jahre 2001 (d.h. nach dem Unfallereignis vom 15. Februar 2000) erlitten hätte, würde sie als unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV von der Leistungspflicht der SUVA erfasst, übersieht er, dass Nervenläsionen und Muskelparesen nicht zu den in der genannten Verordnungsbestimmung abschliessend aufgezählten Körperschädigungen gehören. Im Übrigen wurde nie ein zweiter Unfall oder ein unfallähnliches Ereignis (äusserer Faktor im Sinne von BGE 129 V 466) geltend gemacht. Weiter wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde für den Zeitraum vom 1. November 2001 bis 31. Mai 2002 eine Taggeldnachzahlung verlangt, weil der Unfallversicherer das damals entrichtete Taggeld in Ausserachtlassung der psychischen Beeinträchtigung bloss unter Zugrundelegung einer hälftigen statt einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit bemessen habe. Der Beschwerdeführer stützt sich dabei auf Art. 36 Abs. 1 UVG, wonach u.a. die Taggelder nicht gekürzt werden, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalls sind. Er übersieht indessen, dass die Leistungspflicht der SUVA in jedem Fall einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem erlittenen Unfall und den aufgetreten psychischen Störungen voraussetzt. Weil Verwaltung und Vorinstanz, wie bereits erwähnt, dieses Erfordernis zu Recht verneint haben, bleibt kein Raum für die geforderte Nachzahlung. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt. 
Luzern, 16. Februar 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: