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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 28/05 
 
Urteil vom 16. Februar 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Grunder 
 
Parteien 
R.________, 1961, Beschwerdeführerin, 
vertreten durch lic. iur. Max S. Merkli, 
Praxis für Sozialversicherungsrecht, 
Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 22. November 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1961 geborene, seit 1981 verheiratete R.________ arbeitete nach Erfüllung der obligatorischen Schulpflicht bis 1982 vollzeitlich und bis zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit im Februar 1989 zu einem Pensum von 50 %. Im Mai 2002 meldete sie sich zum Rentenbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich zog medizinische Unterlagen bei und befragte die Versicherte zu den persönlichen Verhältnissen (Fragebogen "Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt" vom 24. Februar 2003). Mit Verfügung vom 16. Mai 2003 verneinte sie einen Anspruch auf Invalidenrente. 
Auf Grund einer hiegegen erhobenen Einsprache holte die Verwaltung eine Expertise der Medizinischen Begutachtungsstelle (MBS) vom 14. November 2003 ein, wonach mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.3) bei emotionaler Vernachlässigung in der Kindheit (ICD-10: Z 62.45), mediale und femoropatelläre Gonarthrosen beidseits, ein panvertebrales Syndrom bei Segmentdegeneration L4/5 und eine Visusverminderung von 50 % bestehen. Gemäss Einschätzung der Gutachter haben die psychiatrischen Einschränkungen einen Schweregrad erreicht, der es der Explorandin nicht mehr erlaubt, in der freien Marktwirtschaft einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Aus rheumatologischer Sicht ist der ehemals ausgeübte Beruf im Gastgewerbe nicht mehr, eine körperlich leichte Arbeit mit der Möglichkeit zu Positionswechseln und ohne Notwendigkeit, Gewichte heben oder die Knie belasten zu müssen, theoretisch im Umfang von 50 % möglich. Weiter wird ausgeführt, die psychiatrischen und rheumatologischen Befunde hätten die Arbeitsfähigkeit schon 1989 in relevantem Ausmass beeinträchtigt; retrospektiv sei eine genauere Beurteilung jedoch nicht möglich. Gestützt auf die Angaben des Ehemannes, laut welchen sich der Gesundheitszustand vorab in den vorangegangenen zwei Jahren deutlich verschlechtert habe, könne eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit Anfang 2002 bestätigt werden. 
Die IV-Stelle hiess die Einsprache teilweise gut und sprach der Versicherten auf Grund eines nach der Methode des Einkommensvergleichs ermittelten Invaliditätsgrades von 95 % mit Beginn ab 1. Januar 2003 eine ganze Invalidenrente zu (Einspracheentscheid vom 4. Februar 2004). 
B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher R.________ beantragen liess, es sei ihr "rückwirkend ab 1. Mai 2001 eine ganze Rente zuzusprechen, auf welche der Anspruch objektiv bereits im Jahre 1982 entstanden ist", wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 22. November 2004). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt R.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren wiederholen und einen Bericht des Dr. med. P.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 10. Januar 2005 auflegen. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Streitig und zu prüfen ist, in welchem Zeitpunkt der Anspruch auf Invalidenrente entstanden ist. Von der Beurteilung dieser Frage hängt einerseits der Nachzahlungsanspruch gemäss Art. 48 Abs. 2 IVG ab, wobei auf Grund der Akten feststeht und im Übrigen unbestritten ist, dass der Tatbestand der unverschuldet verspäteten Anmeldung gemäss Satz 2 dieser Bestimmung nicht vorliegt, mithin die Rente mit Blick auf die im Mai 2002 erfolgte Anmeldung zum Leistungsbezug längstens auf den 1. Mai 2001 nachgezahlt werden könnte (vgl. Satz 1 von Art. 48 Abs. 2 IVG). Der Eintritt des Versicherungsfalles ist andererseits von Bedeutung für verschiedene Elemente der Rentenberechnung (so insbesondere für den prozentualen Zuschlag zum durchschnittlichen jährlichen Erwerbseinkommen gemäss Art. 36 Abs. 3 IVG und Art. 33 IVV; für die zu berücksichtigenden Beitragszeiten sowie die entsprechenden Erwerbseinkommen; für den Aufwertungsfaktor im Sinne von Art. 30 Abs. 1 AHVG; Urteil C. vom 20. Juli 2001 [I 476/99] Erw. 2). 
2. 
Das kantonale Gericht hat Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG (zweite Variante der Enstehung des Rentenanspruchs in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung [In-Kraft-Treten des ATSG am 1. Januar 2003]) richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass der Rentenanspruch nach der zweiten Variante in der bis Ende 1987 gültig gewesenen Fassung des Art. 29 Abs. 1 Satz 1 IVG entsand, sobald der Versicherte während 360 Tagen ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zur Hälfte arbeitsunfähig war und weiterhin mindestens zur Hälfte erwerbsunfähig ist. 
3. 
3.1 Die Vorinstanz hat erwogen, es fehlten medizinische Unterlagen aus der Zeit ab 1982, welche Rückschlüsse auf das Vorliegen einer für die Entstehung des Rentenanspruchs massgeblichen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zuliessen. Die Beschwerdeführerin bringt erneut vor, sie habe die Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen reduziert und schliesslich aufgegeben. Dr. med. P.________, der sie psychiatrisch betreut habe, bestätige, dass sie praktisch vollständig arbeitsunfähig gewesen sei. 
3.1.1 Dr. med. P.________ hat die Beschwerdeführerin vom 9. November 1990 bis 3. April 1992 und vom 22. Dezember 1998 bis 18. Juni 1999 psychiatrisch behandelt (letztinstanzlich aufgelegter Bericht vom 10. Januar 2005). Er legt dar, dass er sich gut an die Patientin und die Therapie zu erinnern vermöge, weshalb es ihm möglich sei, sich zu einer damals bestandenen Arbeitsunfähigkeit zu äussern. Zumindest während der Behandlungsphasen hätten psychische Einschränkungen vorgelegen, die die Arbeitsfähigkeit im Umfang von 70 % bis 100 % beeinträchtigten. Mit hoher Wahrscheinlichkeit hätten sich diese auch schon Jahre vor Beginn wie nach Abschluss der Therapien, welche nicht infolge Ausheilung der psychischen Störungen, sondern wegen "therapeutischer Ermüdungserscheinungen" der Patientin beendet worden seien, im erwähnten Ausmass ausgewirkt. 
3.1.2 Die Behandlungen bei Dr. med. P.________ erfolgten im Wesentlichen wegen derselben psychiatrischen Befunde, die laut MBS-Gutachten seit Januar 2002 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit begründen (Angst, Panikattacken, depressive Episoden, defizitäre Persönlichkeitsentwicklung). Der psychiatrische Konsiliarius des MBS hielt fest, die Explorandin lebe und leide im Rahmen einer defizitären Entwicklung, welche von Vernachlässigung und Misshandlung wie auch unterlassener geistiger Förderung gekennzeichnet sei. Diese Umstände wirkten sich auch aktuell noch aus, indem neben sprachlichen Blockierungen oder Beschränkungen auch die mangelhafte Affekt- und Impulskontrolle auffalle. Die depressiven Krisen seien begleitet von Ausbrüchen mit autoagressiven und parasuizidalen Handlungen, Selbstverletzungen und Suizidimpulsen, wobei keine konkrete oder bewusste Anlässe für ihre Verzweiflungszustände erkennbar seien. Diese seit jungen Jahren rezidivierend vorkommenden Leidenszustände beeinträchtigten zusammen mit den eingeschränkten kognitiven und mnestischen Funktionen die Arbeitsfähigkeit beträchtlich. Im Weiteren sei davon auszugehen, dass die Explorandin ohne ihren Ehemann kein selbstständiges Leben führen könne und dauernder Hilfe psychiatrischer Spezialisten bedürfe. 
3.1.3 Gemäss Bericht des rheumatologischen MBS-Konsiliarius beklagt die Versicherte Knieschmerzen beidseits, die vor allem bei Belastung akzentuiert aufträten. Das Begehen von Treppen und die Einnahme von Positionen in kniender Haltung sei ihr nahezu unmöglich. Diese Beschwerden seien seit der Kindheit dokumentiert, besserten zwischenzeitlich nach einer Rezentrierungsoperation beidseits im Alter von dreizehn und vierzehn Jahren und seien seit 1980 wieder deutlich verstärkt vorhanden. Seit diesem Zeitpunkt beklage sich die Explorandin auch über zunehmende belastungsabhängige Kreuzschmerzen. Die Untersuchung habe ergeben, dass die von der kooperativen Versicherten geschilderten Beschwerden prinzipiell glaubhaft und konkordant zu den klinischen Befunden und den Röntgenbildern seien. 
3.1.4 Dr. med. S.________, Spezialist Innere Medizin/Rheumaerkrankungen FMH, berichtete, dass er die Beschwerdeführerin seit 1990 wegen femoro-patellärer, medial betonter Gonarthrose bei frontaler und axialer Instabilität, Status nach Patellaluxationen und operativer Stabilisierung beidseits behandle. Sie sei vom 11. bis 20. Oktober 1990 und vom 26. November bis 8. Dezember 1991 vollständig arbeitsunfähig gewesen. Zusammenfassend dürfte die Arbeitsunfähigkeit für leichte körperliche Arbeiten auf 50 % bis 60 % eingeschätzt werden (rheumatologischer Befund, intellektuelle Einschränkung, zeitweise Depression; Berichte vom 27. Mai 2002 und 19. März 2003). 
3.2 Auf Grund der dargelegten medizinischen Unterlagen und der kohärenten Angaben der Beschwerdeführerin steht fest, dass jedenfalls ab 11. Oktober 1990 eine Arbeitsunfähigkeit ohne wesentlichen Unterbruch von mindestens 40 % bestand, weshalb ab diesem Zeitpunkt die Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG (zweite Variante der Entstehung des Rentenanspruchs in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung) eröffnet war. Die Schlussfolgerung im MBS-Gutachten, wonach sich der Gesundheitszustand laut Angaben des Ehemannes in den vorangegangenen zwei Jahren deutlich verschlechtert habe, steht diesem Ergebnis nicht entgegen, nachdem die Experten davon ausgegangen sind, die psychiatrischen und rheumatologischen Befunde hätten schon im Jahre 1989 die Arbeitsfähigkeit in relevantem Ausmass beeinträchtigt. Für den Zeitraum von 1982 bis Oktober 1990 ist allerdings mit der Vorinstanz festzustellen, dass eine objektive Überprüfung der geltend gemachten gesundheitlichen Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit mangels aussagekräftiger, echtzeitlicher ärztlicher Stellungnahmen (vgl. dazu SVR 2005 BVG Nr. 5 S. 17 Erw. 5.2 [in BGE 130 V 501 nicht publiziert]) nicht möglich ist. Unterlagen, welche die kohärenten (subjektiven) Angaben der Beschwerdeführerin bestätigten, wie Auskünfte von Arbeitgebern, welche eine Leistungseinbusse bemerkten und damit allenfalls zur Anerkennung einer relevanten, nach Jahren rückwirkend festzulegenden medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit beitragen könnten (vgl. SZS 2003 S. 434), liegen nicht vor und werden auch nicht geltend gemacht. Es ist daher nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V Erw. 5b, 125 V Erw. 2, je mit Hinweisen) nachzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bereits seit 1982 während 360 Tagen mindestens zur Hälfte beziehungsweise ab 1. Januar 1988 während eines Jahres mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war. Wie die Vorinstanz insoweit zutreffend erwogen hat, fällt die Beurteilung daher zu Ungunsten der Beschwerdeführerin aus, die aus dem unbewiesen bleibenden Sachverhalt Rechte ableiten will (vgl. BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen). 
4. 
Zusammengefasst ist festzustellen, dass - entsprechend der ursprünglichen Auffassung der Beschwerdegegnerin - die Wartezeit am 11. Oktober 1990 eröffnet und der Anspruch auf Invalidenrente somit materiell am 1. Oktober 1991 entstanden war. Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf Nachzahlung der Invalidenrente ab 1. Mai 2001, wobei von einer nahezu vollständigen Erwerbsunfähigkeit auszugehen ist. Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich wird entsprechend dem in Erw. 1 Gesagten die Höhe der Invalidenrente neu zu prüfen haben. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. November 2004 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 4. Februar 2004 mit der Feststellung aufgehoben, dass die Beschwerdeführerin im Sinne der Erw. 1 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab 1. Mai 2001 hat. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hat über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren, entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses, zu befinden. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 16. Februar 2006 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: