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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 200/05 
 
Urteil vom 16. Februar 2006 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiber Grunder 
 
Parteien 
B.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Marc Brügger-Kuret, Bahnhofstrasse 15, 8570 Weinfelden, 
 
gegen 
 
Basler Versicherungs-Gesellschaft, Aeschengra- 
ben 21, 4051 Basel, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rudolf Strehler, Dorfstrasse 21, 8356 Ettenhausen 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Weinfelden 
 
(Entscheid vom 13. April 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1957 geborene B.________ arbeitete in der Küche des Spitals X.________ und war bei der Basler Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Basler) gegen die Folgen von Berufsunfällen obligatorisch versichert. Am 17. März 2000 verletzte sie sich während der Arbeit an der linken Hand, die von einer Salatschleuder erfasst worden war. Sie war deswegen bis 29. Juni 2000 vollständig, danach zu 80 % und ab 20. September 2000 bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses per Ende August 2002 im Umfang von 20 % arbeitsunfähig. Die Basler erbrachte Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld. Am 2. Mai 2003 teilte ihr die Ausgleichskasse des Kantons Thurgau mit, sie habe B.________ ab 1. März 2001 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % zugesprochen. Daraufhin eröffnete die Basler der Versicherten mit einem in Form eines Verfügungsentwurfs gehaltenen Schreiben vom 23. Mai 2003, durch das Zusammentreffen von IV-Renten mit Taggeldern der obligatorischen Unfallversicherung ergebe sich eine Überentschädigung im Betrag von Fr. 28'110.65, welche mit dem Anspruch auf IV-Renten verrechnet werde. Sie setzte eine bis 16. Juni 2003 laufende Frist zur Stellungnahme, welche sie in einem weiteren Schreiben gleichen Datums auf den 12. Juni 2003 verkürzte. Mit einer am Tag des Fristablaufs datierten, am 13. Juni 2003 eröffneten Verfügung hielt die Basler an der Rückforderung und Verrechnung fest. Am 9. Juli 2003 ersuchte die nunmehr anwaltlich vertretene Versicherte um Akteneinsicht, welchem Begehren die Basler am 11. Juli 2003 entsprach. In einer Eingabe vom 21. Juli 2003 liess B.________ vorsorglich Einsprache gegen die Verfügung vom 12. Juni 2003 erheben. Die Basler bestätigte den Erhalt dieses Schreibens und forderte den Rechtsvertreter der Versicherten am 30. Juli 2003 auf, die Einsprache bis Ende August 2003 zu begründen. Mit Schreiben vom 16. August 2003 sandte dieser der Basler eine Kopie der gleichentags gegen zwei Verfügungen der Invalidenversicherung vom 18. Juni 2003 eingereichten Einsprache zu, mit welcher die im "Beiblatt zur Verfügung" enthaltene Überentschädigungsberechnung angefochten wurde. Das Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau sistierte das gegen die IV-Verfügungen erhobene Einspracheverfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides betreffend Überentschädigung und Höhe der Rückerstattungsforderung der Basler (Verfügung vom 3. Dezember 2003). Die Basler trat in der Folge auf die gegen die Verfügung vom 12. Juni 2003 gerichtete Einsprache vom 21. Juli 2003 wegen verspäteter Eingabe nicht ein (Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2004). 
B. 
Am 29. November 2004 liess B.________ Beschwerde einreichen und beantragen, unter Feststellung der Nichtigkeit des Einspracheentscheids vom 28. Oktober 2004 und der Verfügung vom 12. Juni 2003 sei die Sache an die (für die Überentschädigungsberechnung) zuständige IV-Stelle weiterzuleiten; eventuell sei der Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zur Berechnung der Überentschädigung an die Basler zurückzuweisen. 
 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wies die Beschwerde ab (Entscheid vom 13. April 2005 ). 
C. 
Mit einer vom 20. Mai 2005 datierten, am 24. Mai 2005 ergänzten Eingabe erklärt sich B.________ mit der festgestellten Überversicherung nicht einverstanden und ersucht um Erlass der Rückerstattung. Innert Beschwerdefrist reicht der Rechtsvertreter namens und im Auftrag der Beschwerdeführerin eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein, mit welcher die vorinstanzlichen Anträge erneuert werden. 
 
Die Basler schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Streitgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2004, mit welchem die Basler auf die gegen die Verfügung vom 12. Juni 2003 erhobene Einsprache vom 21. Juli 2003 zufolge Eingabe nach Fristablauf nicht eingetreten ist. Nicht zu prüfen ist die materielle Richtigkeit dieser Verfügung. 
2. 
Die Beschwerdeführerin beruft sich vorab darauf, die Verfügung vom 12. Juni 2003 und der Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2004 seien nichtig, weil nicht der Unfallversicherer, sondern die IV-Stelle zum Entscheid bezüglich der Überentschädigung zuständig gewesen sei. 
2.1 Nach Art. 68 ATSG werden Taggelder unter Vorbehalt der Überentschädigung kumulativ zu Renten anderer Sozialversicherungen gewährt. Eine Überentschädigung liegt in dem Masse vor, als die gesetzlichen Sozialversicherungsleistungen den wegen des Versicherungsfalls mutmasslich entgangenen Verdienst zuzüglich der durch den Versicherungsfall verursachten Mehrkosten und allfälliger Einkommenseinbussen von Angehörigen übersteigen (Art. 69 Abs. 2 ATSG). Die Leistungen werden um den Betrag der Überentschädigung gekürzt. Von einer Kürzung ausgeschlossen sind die Renten der Alters- und Hinterbliebenenversicherung und der Invalidenversicherung sowie alle Hilflosen- und Integritätsentschädigungen. Bei Kapitalleistungen wird der Rentenwert berücksichtigt (Art. 69 Abs. 3 ATSG). 
2.2 Welcher Sozialversicherungszweig die Leistungskürzung wegen Überversicherung vorzunehmen hat, ergibt sich aus den in den Art. 64 - 66 ATSG enthaltenen allgemeinen Vorschriften zur Reihenfolge der Leistungspflicht der einzelnen Sozialversicherungsträger oder aus den anwendbaren spezialgesetzlichen Bestimmungen (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Rz 26 zu Art. 69). Hinsichtlich des hier streitigen Zusammenfallens von Taggeldleistungen der obligatorischen Unfallversicherung mit einer Rente der Invalidenversicherung fehlt es an einer konkreten Regelung. Aus Art. 69 Abs. 3 Satz 2 ATSG ergibt sich jedoch, dass in solchen Fällen regelmässig eine Kürzung des Taggeldes zu erfolgen hat. Daraus ist zu schliessen, dass für die Abschöpfung der Überentschädigung der Unfallversicherer zuständig ist (Kieser, a.a.O., Rz 18 zu Art. 68). Vorliegend wurde die Leistungskürzung demnach zu Recht von der Basler verfügt, woran nichts ändert, dass sie rückwirkend erfolgte und mit einer Verrechnung nachzuzahlender Invalidenrenten verbunden war. Der Einwand, die streitige Verfügung sei mangels sachlicher Zuständigkeit nichtig, erweist sich damit als unbegründet. 
3. 
Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Basler sei ihrer Aufklärungspflicht nicht nachgekommen, indem sie es unterlassen habe, auf die laufende Rechtsmittelfrist im Verfahren betreffend Überentschädigung hinzuweisen. 
3.1 Gemäss Art. 27 ATSG sind die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären (Abs. 1). Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Für Beratungen, die aufwendige Nachforschungen erfordern, kann der Bundesrat die Erhebung von Gebühren vorsehen und den Gebührentarif festlegen (Abs. 2). Stellt ein Versicherungsträger fest, dass eine versicherte Person oder ihre Angehörigen Leistungen anderer Sozialversicherungen beanspruchen können, so gibt er ihnen unverzüglich davon Kenntnis (Abs. 3). 
3.2 Die Aufklärungs- und Beratungspflicht von Art. 27 ATSG ist weit gefasst (vgl. BGE 131 V 472). Sie kann nach einer in der Lehre vertretenen Auffassung auch die Pflicht umfassen, auf eine Einsprachemöglichkeit hinzuweisen (Kieser, a.a.O., Rz 14 zu Art. 27, mit Hinweis auf Raymond Spira, Du droit d'être renseigné et conseillé par les assureurs et les organes d'éxecution des assurances sociales, in: SZS 45/2001 S. 531). Im Allgemeinen genügt es indessen, dass die Verfügung eine ordnungsgemässe Rechtsmittelbelehrung enthält (Art. 49 Abs. 3 Satz 1 ATSG). Im Einzelfall kann sich unter Umständen die Frage stellen, ob der zuständige Versicherungsträger auf Grund des verfassungsmässigen Grundsatzes von Treu und Glauben gehalten ist, von sich aus auf allfällige, nicht ohne Weiteres erkennbare nachteilige Folgen einer unterlassenen Einsprache aufmerksam zu machen. Darum geht es hier jedoch nicht. Vielmehr wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht, die Basler hätte nach Erhalt des Begehrens um Akteneinsicht vom 9. Juli 2003 auf die laufende Einsprachefrist bezüglich der Verfügung vom 12. Juni 2003 aufmerksam machen müssen. Dazu bestand jedoch kein Anlass. Ungeachtet dessen, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 9. Juli 2003 um Akteneinsicht ersucht und dabei auf die laufende Rechtsmittelfrist im IV-Verfahren (Verfügungen der IV-Stelle vom 18. Juni 2003), nicht aber auf die Verfügung der Basler vom 12. Juni 2003 Bezug genommen hatte, durfte diese in guten Treuen davon ausgehen, dass der Rechtsvertreter von dieser Verfügung Kenntnis hatte. Mangels konkreter Angaben bestand auch kein hinreichender Grund zur Annahme, der Rechtsvertreter habe die Leistungskürzung wegen Überentschädigung - in Unkenntnis der Verfügung vom 12. Juni 2003 - beim nicht zuständigen Versicherungsträger anzufechten beabsichtigt. Davon erhielt die Basler erst aufgrund des Schreibens vom 16. August 2003 Kenntnis. Unerheblich ist, dass die Beschwerdeführerin ihren Rechtsvertreter nicht rechtzeitig orientiert hat. Liegt der Fehler andererseits- wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht - beim Rechtsvertreter, so muss sie sich diesen anrechnen lassen. Eine Verletzung des verfassungsmässigen Grundsatzes von Treu und Glauben zufolge Unterlassung einer gebotenen Auskunft oder Beratung (BGE 131 V 480 f. Erw. 5 mit Hinweisen; ferner Kieser, a.a.O., Rz 17 zu Art. 27) liegt nicht vor. Gilt die Fristversäumnis nach dem Gesagten nicht als unverschuldet, liegen auch die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der versäumten Frist (Art. 41 ATSG) nicht vor. Es bleibt daher bei der Feststellung, dass die gegen die Verfügung vom 12. Juni 2003 (zugestellt am 13. Juni 2003) vorsorglich erhobene Einsprache vom 21. Juli 2003 nach Ablauf der Frist von 30 Tagen und damit verspätet eingereicht wurde (Art. 52 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 38 ATSG). Der streitige Nichteintretensentscheid der Basler vom 18. Oktober 2004 besteht folglich zu Recht. Unerheblich ist, dass die Basler nicht sofort auf Nichteintreten erkannt, sondern der Beschwerdeführerin zunächst Gelegenheit zur Begründung der Einsprache gegeben hat. 
4. 
Nach Art. 134 OG ist das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht kostenfrei, wenn es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht. Ob der Prozess solche Leistungen zum Gegenstand hat, beurteilt sich nach dem Anfechtungsgegenstand (BGE 121 V 180 Erw. 4a). Angefochten ist der kantonale Entscheid vom 13. April 2005, mit welchem die Vorinstanz die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid der Basler vom 28. Oktober 2004 abgewiesen hat. Es geht damit ausschliesslich um prozessuale Fragen, weshalb das Verfahren kostenpflichtig ist. Entsprechend dem Ausgang des Prozesses sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 16. Februar 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: