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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.601/2006 /fun 
 
Urteil vom 16. Februar 2007 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Reeb, 
Gerichtsschreiber Haag. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Camil Chioralia, 
 
gegen 
 
1. A.Y.________, 
2. B.Y.________, 
Nr. 1 und 2 vertreten durch Fürsprecher Patrick Lafranchi, 
3. C.________, 
Beschwerdegegner, 
Untersuchungsrichter 1 des Untersuchungsrichteramtes III Bern-Mittelland, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern, 
Staatsanwaltschaft III Bern-Mittelland, 
Hodlerstrasse 7, 3011 Bern, 
Generalprokuratur des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern, 
Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss 
des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer, vom 13. Juli 2006. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Auf Antrag des Untersuchungsrichters 1 des Untersuchungsrichteramts III Bern-Mittelland vom 15. April 2003/26. August 2005 und mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft vom 6. September 2005 wurde beschlossen, die Strafverfolgung gegen A.Y.________ und B.Y.________ sowie C.________ wegen Betrugs und Wuchers aufzuheben. Gegen diesen Beschluss beschwerte sich X.________ am 24. September 2005 beim Obergericht des Kantons Bern. Sie beantragte im Wesentlichen den Ausstand des Untersuchungsrichters 1 des Untersuchungsrichteramts III Bern-Mittelland und die Aufhebung der Einstellung der Strafverfolgung gegen A.Y.________ und B.Y.________ sowie C.________. Die Anklagekammer des Obergerichts trat mit Beschluss vom 13. Juli 2006 auf das Ausstandsgesuch nicht ein und wies den Rekurs im Übrigen ab, soweit sie darauf eintreten konnte. 
 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 14. September 2006 beantragt X.________ insbesondere die Aufhebung des Entscheids der Anklagekammer des Obergerichts vom 13. Juli 2006 und eventualiter "acheminer la recourante si besoin par toutes voies de droit à prouver les faits qu'elle allègue dans la présente écriture". Sie rügt eine Verletzung verschiedener Bestimmungen des kantonalen Verfassungsrechts, der Art. 5, 7, 9, 29 und 30 BV sowie des Art. 6 Ziff. 1 EMRK
 
Das Obergericht schliesst auf Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Die übrigen Verfahrensbeteiligten haben auf Äusserungen zur Beschwerde verzichtet. 
2. 
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) in Kraft getreten. Dieses Gesetz ist auf ein Beschwerdeverfahren nur anwendbar, wenn der angefochtene Entscheid nach dem 1. Januar 2007 ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, weshalb die Beschwerde nach den Bestimmungen des OG zu beurteilen ist. 
3. 
Der angefochtene Entscheid ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid im Sinn von Art. 86 Abs. 1 OG, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde grundsätzlich zur Verfügung steht (Art. 84 Abs. 2 OG). Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit eines Rechtsmittels von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 129 I 173 E. 1 S. 174; 128 I 46 E. 1a S. 48, je mit Hinweisen). 
3.1 Die Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde setzt die persönliche Betroffenheit des Beschwerdeführers in eigenen rechtlich geschützten Interessen voraus (Art. 88 OG). 
 
Nach der Praxis des Bundesgerichts ist der durch eine angeblich strafbare Handlung Geschädigte grundsätzlich nicht legitimiert, gegen die Einstellung eines Strafverfahrens oder gegen ein freisprechendes Urteil staatsrechtliche Beschwerde zu erheben. Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst ist der Geschädigte, der im kantonalen Verfahren Parteistellung hatte, aber befugt, mit staatsrechtlicher Beschwerde die Verletzung von Verfahrensrechten geltend zu machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (BGE 131 I 455 E. 1.2.1 S. 458 f.; 128 I 218 E. 1.1 S. 219 f.). 
 
Etwas anderes gilt für das Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG, SR 312). Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. b OHG kann das Opfer den Entscheid eines Gerichts verlangen, wenn das Verfahren eingestellt wird. Nach Art. 2 Abs. 1 OHG ist Opfer, wer durch eine Straftat in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist, unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat. Nach der Rechtsprechung muss die Beeinträchtigung von einem gewissen Gewicht sein (BGE 131 I 455 E. 1.2.1 und 1.2.2 S. 459 f.; 128 I 218 E. 1.2 S. 220 f. mit Hinweisen). Betrug und Wucher vermögen die Opferstellung in der Regel nicht zu begründen (vgl. BGE 120 Ia 157 E. 2d S. 162 ff. mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall legt die Beschwerdeführerin nicht hinreichend dar, dass die für die Bejahung der Opferstellung im Sinne des OHG erforderliche Schwere der Beeinträchtigung erreicht wäre. 
3.2 Auf die vorliegende Beschwerde könnte somit nur insoweit eingetreten werden, als die Beschwerdeführerin die Verletzung von Verfahrensrechten geltend macht, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ist in der staatsrechtlichen Beschwerde darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte als verletzt erachtet werden und inwiefern dies der Fall sei. Das Bundesgericht prüft lediglich rechtsgenügend vorgebrachte und klare Rügen (BGE 131 I 377 E. 4.3 S. 385). Auf appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 131 I 291 E. 1.5 S. 297 mit Hinweisen). 
 
Soweit die Beschwerdeführerin die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung durch das Obergericht kritisiert, wird nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern ihr dadurch ein Nachteil entstanden sein soll. Zur Wahrung öffentlicher Interessen durch Private ist die staatsrechtliche Beschwerde jedoch nicht gegeben. 
 
Weiter ist das Obergericht auf das Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin gegen den abgelehnten Untersuchungsrichter nicht eingetreten. Die Beschwerdeführerin setzt sich jedoch mit der Begründung des angefochtenen Entscheids nicht im Einzelnen auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern die obergerichtlichen Erwägungen verfassungsmässige Rechte missachten sollen. Soweit sie vorbringt, sie habe die Verletzung gewisser Parteirechte durch den Untersuchungsrichter erst nach der Mitteilung des Einstellungsbeschlusses erkannt, unterlässt sie es darzulegen, um welche Sachverhalte es sich dabei handelt. Diese Art der Beschwerdeführung genügt den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht. 
 
Auch soweit die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den übrigen Rügen die Missachtung von Parteirechten geltend machen will, kann darauf mangels rechtsgenügender Begründung nicht eingetreten werden. 
4. 
Es ergibt sich somit, dass auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland, der Staatsanwaltschaft III Bern-Mittelland, der Generalprokuratur und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 16. Februar 2007 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: