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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_845/2009 
 
Urteil vom 16. Februar 2010 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichter Marazzi, von Werdt, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Parteien 
X.________, 
vertreten durch Fürsprecher Philipp Studer, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Z.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 9. November 2009. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Gestützt auf eine Vereinbarung vom 18. April 2003 leitete X.________ am 5. Mai 2009 gegen Z.________ für einen Betrag von Fr. 70'852.95 die Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes A.________ ein. Der Schuldner erhob am 12. Mai 2009 Rechtsvorschlag. 
 
B. 
Mit Entscheid vom 4. August 2009 wies das Bezirksgericht Zofingen das Rechtsöffnungsgesuch der Gläubigerin vom 18. Mai 2009 ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde vom 31. August 2009 wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 9. November 2009 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C. 
Gegen den obergerichtlichen Entscheid hat X.________ am 16. Dezember 2009 eine Beschwerde in Zivilsachen erhoben mit den Begehren um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für Fr. 70'852.95 in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes A.________, eventualiter um Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides und Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung. Mit Gesuch vom 18. Januar 2009 verlangt sie die unentgeltliche Rechtspflege. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert, gegen den grundsätzlich die Beschwerde in Zivilsachen ergriffen werden kann (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). 
 
Der Rechtsöffnungsentscheid ist keine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG, weshalb alle Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig sind und das Bundesgericht behauptete Rechtsverletzungen mit freier Kognition prüft (BGE 133 III 399 E. 1.5 S. 400). 
 
2. 
Die Parteien haben am 18. April 2003 eine "Vereinbarung über die Finanzierung und Nutzung der gemeinsamen Geschäfte" abgeschlossen, den die Beschwerdeführerin als Rechtsöffnungstitel anruft. Die Vereinbarung hat folgenden Wortlaut: 
X.________ hat für den Kauf des Grundstücks - Grundbuch-Nr.: ..., Fläche 304 m² - in der Stadt B.________, Republik Montenegro, Euro 47'000.00 bezahlt. Das Grundstück ist auf den Namen Z.________ in Grundbuch von B.________ eingetragen. Auf diesem Grundstück soll ein Appartement-Haus mit einem Gewerbelokal gebaut werden. Diese sollen an Touristen vermietet werden bzw. noch zu präzisierende Dienstleistungen anbieten und erbringen. Der Wert des Hauses soll mit der Zeit wachsen, und das Haus soll (durch Vermietung und Erbringung der Dienstleistungen) Einnahmen bringen. X.________ ist die Teil-Eigentümerin der erwähnten Immobilie in der Höhe der von Ihr investierten Mittel (heute Euro 47'000.00). Am Mehrwert der Immobilie (Wertwachstum, Vermietung und Einnahmen aus Dienstleistung/en) partizipiert sie zu 50%. 
Ein Ausstieg aus dem gemeinsamen Geschäft ist - ausser zur Unzeit - immer möglich, und X.________ (auch im Falle eines eventuellen einseitigen Ausstiegs) volles Recht (100%) auf alle von ihr investierten Mittel, und Recht auf 50% (fünfzig Prozent) des zu erwarteten Mehrwerts der Immobilie. 
Die Parteien vereinbaren hiermit ein gegenseitiges Vorkaufsrecht. 
Soll die vorliegende Vereinbarung formalrechtliche Mängel aufweisen, muss sie ausschliesslich nach Treu und Glauben ausgelegt werden. 
Die Beschwerdeführerin machte in ihrem Rechtsöffnungsgesuch geltend, sie habe die Vereinbarung am 23. Oktober 2007 kündigen lassen und deshalb Anspruch auf Euro 47'000.--. Der Beschwerdegegner machte in seiner Vernehmlassung geltend, auf Verlangen der Beschwerdeführerin habe er das Grundstück bereits im Sommer 2004 veräussern und ihr Euro 47'000.-- zurückzahlen müssen. 
 
Der erstinstanzliche Richter ging von einer einfachen Gesellschaft aus und erwog, diese sei zufolge Kündigung durch die Beschwerdeführerin spätestens Ende April 2008 zu einer Liquidationsgesellschaft geworden. Den Akten lasse sich jedoch nicht entnehmen, ob die Liquidation abgeschlossen und ob bereits feststellbar sei, wie hoch der Anteil der Beschwerdeführerin am Liquidationsergebnis ausfalle. Der Gesellschaftsvertrag halte nur die Beteiligung der Beschwerdeführerin an der einfachen Gesellschaft fest, nicht aber das Liquidationsergebnis. Die Vereinbarung erfülle somit die Voraussetzungen an eine Schuldanerkennung nicht und könne folglich nicht als Rechtsöffnungstitel dienen. 
 
Vor Obergericht behauptete die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil der erstinstanzliche Richter ihr die Vernehmlassung zum Rechtsöffnungsgesuch nicht zugestellt habe. In materieller Hinsicht machte sie geltend, die Auflösung einer einfachen Gesellschaft könne auch ohne Liquidationsgesellschaft erfolgen, wenn sie lediglich aus zwei Gesellschaftern bestehe und die Fortführung des Geschäfts durch einen der beiden Gesellschafter ohne Liquidation unter Abfindung des anderen vereinbart worden sei. Im Übrigen bedürfe es keiner Liquidationshandlungen, weil das Grundstück der Gesellschaft vom Beschwerdegegner lediglich zur Verfügung gestellt worden sei und die Beschwerdeführerin bloss eine Einlage von Euro 47'000.-- geleistet habe. Die Vereinbarung erfülle somit die Voraussetzungen an eine Schuldanerkennung. 
 
Das Obergericht bejahte die Gehörsverletzung, ging aber infolge umfassender Kognition von einer Heilungsmöglichkeit aus. In der Sache selbst befand es, die Beschwerdeführerin bringe oberinstanzlich einzig vor, ein Verkauf des Grundstücks im Jahr 2004 sei ihr nicht bekannt. Hingegen habe sie die Behauptung des Beschwerdegegners in der erstinstanzlichen Vernehmlassung, er habe die von ihr investierten Mittel zurückbezahlt, nicht bestritten. Der Einwand habe damit als unbestritten und zumindest als glaubhaft gemacht zu gelten. Es könne somit offen bleiben, ob die Parteien in der Vereinbarung eine Beendigung der einfachen Gesellschaft ohne vorgängige Liquidation vereinbart hätten und eine Schuldanerkennung für die Abfindung bestehe. 
 
3. 
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Vor Obergericht habe keine Heilung erfolgen können, weil die Verletzung besonders schwer sei, habe doch das Obergericht bei der Begründung seines Entscheides ausschliesslich auf die Vorbringen in der nicht zugestellten erstinstanzlichen Vernehmlassung abgestellt. 
 
3.1 Das von Art. 29 Abs. 2 BV garantierte rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet war, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370; 133 I 270 E. 3.1 S. 277). Zu den in Art. 29 Abs. 2 BV enthaltenen Ansprüchen einer Partei gehört nach dem Gesagten insbesondere auch, sich zu neuen Beweismitteln äussern zu können, bevor der Entscheid ergeht. Die Gerichte dürfen einer Partei das Äusserungsrecht zu eingegangenen Stellungnahmen bzw. Vernehmlassungen nicht abschneiden. Die Partei ist vom Gericht nicht nur über den Eingang dieser Eingaben zu orientieren; sie muss ausserdem die Möglichkeit zur Replik haben (BGE 132 I 42 E. 3.3.3 S. 47). 
 
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437; 132 V 387 E. 5.1 S. 390). Nach der Rechtsprechung kann aber jedenfalls eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 438). Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390). 
 
3.2 Das Obergericht verfügte nach der Darstellung im angefochtenen Entscheid grundsätzlich über umfassende Kognition. Sodann wog die Nichtzustellung der Vernehmlassung zum Rechtsöffnungsgesuch insofern nicht besonders schwer, als es an einer Kausalität zwischen Verfahrensmangel und Entscheidergebnis fehlt, indem der erstinstanzliche Richter gar nicht auf die Vernehmlassung abgestellt, sondern das Rechtsöffnungsgesuch ausschliesslich mit der Begründung abgewiesen hat, die von der Beschwerdeführerin eingereichte Vereinbarung sei kein genügender Rechtsöffnungstitel. 
 
Dass die Nichtzustellung als solche heilbar war, scheint in der Zwischenzeit auch die Beschwerdeführerin anzuerkennen, erblickt sie doch im Unterschied zum obergerichtlichen Verfahren die schwere Verletzung nunmehr primär darin, dass das Obergericht bei seiner Begründung materiell auf die in der Vernehmlassung enthaltenen Vorbringen abgestellt hat. 
 
Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Nichtzustellung durch die erste Instanz bereits in ihrer Beschwerde an das Obergericht kritisierte und sich auch inhaltlich darauf bezog, ergibt sich jedoch, dass sie von der Vernehmlassung bereits vor der Beschwerdeerhebung Kenntnis erhalten hatte und somit in der Lage war, zuhanden einer Instanz mit voller Kognition dazu Stellung zu nehmen, womit die (nach dem Gesagten nicht sehr schwer wiegende) Gehörsverletzung geheilt werden konnte. 
 
Wenn nun das Obergericht inhaltlich auf die Vernehmlassung abgestellt und befunden hat, die darin erhobene Behauptung der Rückzahlung erscheine mangels expliziter Bestreitung in der Beschwerde als glaubhaft, so beschlägt dies nicht das rechtliche Gehör, sondern die Entscheidfindung. 
 
4. 
Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Obergericht habe die Beweise willkürlich zugunsten des Beschwerdegegners gewürdigt, insbesondere in Bezug auf das Kriterium der "Strittigkeit" der geltend gemachten Forderung. 
 
4.1 Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der Richter den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich nicht erkannt, ohne vernünftigen Grund ein entscheidendes Beweismittel ausser Acht gelassen oder aus den vorhandenen Beweismitteln einen unhaltbaren Schluss gezogen hat (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9). 
 
4.2 Vorliegend geht es nicht um willkürliche Beweiswürdigung, liegen doch für die behauptete Rückzahlung gar keine Beweise vor und konnte das Obergericht demnach auch keine Beweise abnehmen. Das Obergericht ist mithin nicht in Würdigung von Beweisen, sondern vielmehr aufgrund rechtlicher Schlüsse, die es aus der Begründung der Beschwerde gezogen hat, zum Ergebnis gekommen, die gegnerischen Behauptungen müssten als unbestritten gelten. 
 
5. 
Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht sodann eine willkürliche Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts vor. Gemäss § 342 i.V.m. § 332 Abs. 2 ZPO/AG weiche das Obergericht in der Regel "von dem durch die untere Instanz festgestellten Sachverhalt in wesentlichen Punkten nicht ab, ohne die diesbezügliche Beweiserhebung wiederholt zu haben". Bereits in ihrem Rechtsöffnungsgesuch habe sie eine Rückzahlung explizit bestritten, indem sie festgehalten habe: "Der Gesuchsgegner kommt seinen finanziellen Verpflichtungen bis heute nicht nach. Die geforderte Rückzahlung blieb aus." In der Beschwerde an das Obergericht sei sie davon ausgegangen, dass die Vernehmlassung wegen der Gehörsverletzung unbeachtlich bleibe. Im Übrigen sei vor Obergericht eine Beschwerde und nicht eine Replik einzureichen gewesen. Die Ausführungen der Vernehmlassung seien im erstinstanzlichen Entscheid gar nicht erwähnt worden und die Beschwerde als Rechtsmittel diene der Kritik am richterlichen Entscheid, nicht der Stellungnahme zu einer Vernehmlassung. 
 
5.1 Ein Entscheid erweist sich als willkürlich, wenn er auf einem offensichtlichen Versehen beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 132 I 175 E. 1.2 S. 177; 134 II 124 E. 4.1 S. 133). 
 
5.2 Das Obergericht hat sich in klaren Widerspruch zur tatsächlichen Situation gesetzt, indem es befunden hat, die Ausführungen des Beschwerdegegners müssten als unbestritten gelten. Damit unterstellt es der Beschwerdeführerin die Anerkennung des gegnerischen Standpunktes. Soweit sich eine Partei dem gegnerischen Standpunkt unterzieht, fällt das Verfahren nach verschiedenen kantonalen Zivilprozessordnungen eo ipso dahin, was auch nach § 285 Abs. 1 ZPO/AG der Fall zu sein scheint. Einige Prozessordnungen setzen das Nichtbestreiten einer Tatsache auch dem Geständnis gleich und sehen dieses als Beweismittel an, wobei die betreffende Regel nicht unbesehen auf das Rechtsöffnungsverfahren übertragen werden kann (vgl. STAEHELIN, Basler Kommentar, N. 55 zu Art. 84 SchKG). 
 
Was für prozessuale Auswirkungen eine Anerkennung vorliegend genau (gehabt) hätte, kann offen bleiben, weil die Annahme, dass sich die Beschwerdeführerin der gegnerischen Darstellung, wonach die Forderung erloschen sei, unterzogen hätte, angesichts der Beschwerdeerhebung gegen den erstinstanzlichen Entscheid unhaltbar ist. Indem sich die Beschwerdeführerin mit einem Rechtsmittel gegen den erstinstanzlichen Entscheid wandte, mit welchem ihr die Rechtsöffnung verweigert worden war, dokumentierte sie vielmehr den gegenteiligen Standpunkt, dass ihr die Forderung zustehe und sie hierfür über einen Rechtsöffnungstitel verfüge. Wie die Beschwerdeführerin sodann zutreffend festhält, bestand für sie - zumal vor dem Hintergrund, dass der erstinstanzliche Richter die Ausführungen in der Vernehmlassung, soweit vorliegend von Interesse, nicht einmal erwähnt hatte - keine Veranlassung, diesen Punkt von sich aus aufzugreifen; vielmehr musste sie zur Begründung der Anfechtung des erstinstanzlichen Entscheides darlegen, inwiefern sie mit den dortigen Ausführungen nicht einverstanden war und deshalb dessen Abänderung wünschte (vgl. § 337 und § 323 Abs. 2 i.V.m. § 342 ZPO/AG; sodann BÜHLER/EDELMANN/KILLER, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., N. 8 zu § 323 und N. 1 zu § 337). 
 
6. 
Damit stellt sich die Frage, ob das Obergericht die Einwände des Beschwerdegegners anderweitig als glaubhaft erachten durfte. In dieser Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, der angefochtene Entscheid verletze Art. 82 Abs. 2 SchKG, weil der Beschwerdegegner seine Einwände nicht belegt habe und das Obergericht sie deshalb nicht zu mindestens 50% als wahr habe ansehen dürfen. 
 
6.1 Gemäss Art. 82 Abs. 2 SchKG sind Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, durch den Betriebenen sofort glaubhaft zu machen. Glaubhaftmachen im Sinn dieser Bestimmung ist weniger als beweisen, aber mehr als behaupten; der Richter muss überwiegend geneigt sein, an die Wahrheit der vom Betriebenen geltend gemachten Umstände zu glauben (STAEHELIN, a.a.O., N. 87 zu Art. 82 SchKG). Der Betriebene braucht somit nicht die volle Überzeugung des Gerichts vom Vorhandensein der geltend gemachten Tatsachen herbeizuführen, sondern es genügt, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, auch wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnten (vgl. GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., S. 323 Fn. 27; KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., S. 135). 
 
6.2 Vorliegend bestehen nicht die geringsten Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Behauptung des Beschwerdegegners. Weder legte er Dokumente für den angeblich bereits 2004 erfolgten Verkauf der Liegenschaft vor noch machte er hierzu nähere Ausführungen, und insbesondere blieb die (ohnehin eher beiläufig erhobene) Behauptung, die Investitionen seien rückerstattet worden, unbelegt. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern der Einwand als glaubhaft gemacht gelten könnte. 
 
7. 
Dies bedeutet jedoch noch nicht, dass der Beschwerdeführerin provisorische Rechtsöffnung zu erteilen ist. Sie hat vor Bundesgericht ein reformatorisches Rechtsbegehren gestellt. Dies ist sachrichtig, weil das Bundesgericht Rechtsöffnungsangelegenheiten seit Inkrafttreten des BGG in rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition prüft (dazu E. 1) und dabei auch in der Sache selbst entscheiden kann (Art. 107 Abs. 2 BGG). Ein positiver Rechtsöffnungsentscheid setzt aber selbstredend voraus, dass die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen gegeben sein müssen. 
 
7.1 Gemäss Art. 82 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht. Eine Schuldanerkennung im Sinn von Art. 82 Abs. 1 SchKG liegt vor, wenn daraus der vorbehalts- und bedingungslose Wille des Betriebenen hervorgeht, dem Betreibenden eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme zu zahlen (BGE 122 III 125 E. 2 S. 126; 132 III 480 E. 4.1 S. 480 f.). Sodann muss die anerkannte Forderung im Zeitpunkt der Einleitung der Betreibung fällig gewesen sein, was ebenfalls liquid zu dokumentieren ist (STAEHELIN, a.a.O., N. 77 und 79 zu Art. 82 SchKG). 
 
7.2 Ins Recht gelegt wurde von der Beschwerdeführerin eine Vereinbarung vom 18. April 2003, wonach sie Euro 47'000.-- in ein Grundstück in B.________ investiert hat. Es wird zwar nicht gesagt, an wen sie das Geld bezahlt hat, aber aus dem Kontext muss angenommen werden, dass die Bezahlung an den Beschwerdegegner erfolgt ist. Das Grundstück ist laut Vertrag auf den Beschwerdegegner eingetragen, wobei auch die Beschwerdeführerin als Teileigentümerin bezeichnet wird. Die Vereinbarung bringt weiter die Erwartung der Parteien zum Ausdruck, dass das auf dem Grundstück zu errichtende Haus Ertrag abwerfen und das Grundstück einen Wertzuwachs erfahren soll. Sodann wird die Beteiligung der Beschwerdeführerin am erwarteten Mehrwert geregelt. Schliesslich stipulierten die Parteien, dass "ein Ausstieg aus dem gemeinsamen Geschäft" "immer möglich" sei, wobei diesfalls die Beschwerdeführerin "volles Recht (100%)" auf alle investierten Mittel und ein Recht auf 50% am Mehrwert der Immobilie habe. 
 
In Übereinstimmung mit der rechtlichen Würdigung durch die Beschwerdeführerin sind beide kantonalen Instanzen von einem Gesellschaftsverhältnis ausgegangen. Dessen Kündigung bewirkt jedoch nicht die sofortige Beendigung der einfachen Gesellschaft; vielmehr besteht diese als sog. Abwicklungs- oder Liquidationsgesellschaft bis zur vollständigen Auseinandersetzung der Gesellschafter weiter (BGE 105 II 204 E. 2a S. 206 f.; 119 II 119 E. 3a S. 122). Es gilt der Grundsatz der Einheitlichkeit der Liquidation und erst nach der vollständigen Abwicklung kann ein Gesellschafter seine Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis geltend machen (Staehelin, Basler Kommentar, N. 3 zu Art. 548/549 OR). Die betreffenden Ansprüche werden mit anderen Worten erst durch den Abschluss der Liquidation fällig. 
 
Die Vereinbarung enthält nach ihrem Wortlaut kein unbedingtes Zahlungsversprechen des Beschwerdegegners für die betriebene (gesellschaftsrechtliche) Forderung der Beschwerdeführerin. Der Vereinbarung lassen sich nicht einmal die sachenrechtlichen Verhältnisse entnehmen, wird doch einerseits festgehalten, das Grundstück sei auf den Beschwerdegegner eingetragen, aber andererseits die Beschwerdeführerin als Teileigentümerin bezeichnet. Sodann kann die Vereinbarung nicht dahingehend ausgelegt werden, dass bei einer Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses der andere Teil zwingend sämtliche Aktiven und Passiven - die ohnehin in ihrem Umfang nicht ausgewiesen wären - zu übernehmen und den kündigenden Teil abzufinden hätte, wie dies die Beschwerdeführerin vor Obergericht behauptet hatte. Wie die Auflösung der Gesellschaft vorzunehmen ist, ergibt sich mit anderen Worten aus der Vereinbarung nicht liquide. Sodann kann sich aus der Vereinbarung von vornherein nicht ergeben, welchen Verlauf eine allfällige Liquidation genommen hätte, in welchem Stadium sich diese heute befinden oder wie das rechnerische Ergebnis einer allfällig abgeschlossenen gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung aussehen würde. All diese Elemente sowie die Fälligkeit der in Betreibung gesetzten Forderung ergeben sich auch nicht aus anderen Aktenstücken. Damit mangelt es an den Voraussetzungen für die Erteilung der Rechtsöffnung und kann das Hauptbegehren nicht zugesprochen werden. 
 
7.3 Eventualiter verlangt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Rückweisung zur Neubeurteilung. In ihrer Beschwerde an das Obergericht hatte sie denn auch eine Reihe von Beweisanträgen gestellt, namentlich auf Einvernahme der Parteien und auf Edition des Kaufvertrages bezüglich des Grundstückes in B.________ sowie eines Auszuges aus dem dortigen Grundbuch. 
 
Es ist nicht die Aufgabe des Rechtsöffnungsrichters, ein weitläufiges Beweisverfahren durchzuführen und fehlende Beweismittel herbeizuschaffen, mit welchen die Ansprüche des Betreibenden allenfalls liquid erscheinen könnten (vgl. STAEHELIN, a.a.O., N. 56 und 57 zu Art. 84 SchKG), und jedenfalls ist er von Bundesrechts wegen nicht dazu verpflichtet. Vielmehr gehören all diese Handlungen - sowie insbesondere auch das Thema der Art und des Verlaufes von Liquidationshandlungen - typischerweise in das ordentliche Prozessverfahren, vorliegend in den Anerkennungsprozess gemäss Art. 79 Abs. 1 SchKG. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist mithin ebenfalls abzuweisen. 
 
8. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde in Zivilsachen im Ergebnis unbegründet ist. Sie kann jedoch nicht als von Anfang an aussichtslos betrachtet werden, weshalb der von der Sozialhilfe lebenden Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen und sie durch Rechtsanwalt Philippe Studer zu verbeiständen ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Die zufolge Beschwerdeabweisung grundsätzlich ihr aufzuerlegenden Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG) sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen. 
 
2. 
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege erteilt und es wird ihr Philipp Studer als unentgeltlicher Anwalt beigegeben. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. 
 
4. 
Rechtsanwalt Philipp Studer wird aus der Gerichtskasse mit Fr. 3'000.-- entschädigt. 
 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 16. Februar 2010 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Möckli