Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_52/2012
Urteil vom 16. Februar 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau,
Moosweg 7a, Postfach, 8501 Frauenfeld,
Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau, Löwenstrasse 12, 8280 Kreuzlingen.
Gegenstand
Führerausweisentzug,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 21. Dezember 2011 des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau.
In Erwägung,
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 21. Dezember 2011 auf eine von X.________ betreffend Warnungsentzug erhobene Beschwerde nicht eintrat, da es diese als den massgebenden gesetzlichen Formvorschriften nicht genügend erachtete;
dass X.________ hiergegen sowie gegen den vorangegangenen Entscheid der Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau Beschwerde ans Bundesgericht führt;
dass der Beschwerdeführer gemäss Schreiben der Bundesgerichtskanzlei vom 3. Februar 2012 aufgefordert worden ist, den von ihm seiner Eingabe nicht beigefügten angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheid bis am 14. Februar 2012 nachzureichen, ansonsten seine Rechtsschrift unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG);
dass er mit Blick auf das von ihm angestrengte Verfahren nach der ihm nach Treu und Glauben obliegenden Pflicht dafür zu sorgen hat, dass ihm in diesem Verfahren insbesondere auch Gerichtsurkunden zugestellt werden können (BGE 116 Ia 90 E. 2a);
dass das als Gerichtsurkunde versandte Schreiben vom 3. Februar 2012 dem Beschwerdeführer indes unter der von ihm selber (einzig) angegebenen Adresse nicht ausgehändigt werden konnte (Postvermerk: "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden");
dass eine Sendung der genannten Art als am letzten Tag einer Frist von sieben Tagen ab Eingang bei der Poststelle an dem vom Empfänger angegebenen Ort als zugestellt gilt (vgl. BGE 123 III 492);
dass somit das Schreiben vom 3. Februar 2012 als spätestens am Montag, 13. Februar 2012, zugestellt zu erachten ist (Gerichtsurkunde laut Poststempel am Dienstag, 7. Februar 2012, 8 Uhr, bei der Aufgabestelle 1000 Lausanne 14 retour);
dass nach dem Gesagten schon in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, nachdem der Beschwerdeführer es unterlassen hat, den angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheid nachzureichen;
dass abgesehen davon der Beschwerdeführer den angefochtenen Nichteintretensentscheid bloss ganz allgemein kritisiert, dabei aber nicht darlegt, inwiefern die ihm zugrunde liegende Begründung bzw. der Entscheid selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag, weshalb auf die Beschwerde auch aus diesem Grund nicht einzutreten ist;
dass die genannten Mängel offensichtlich sind, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt, der Rekurskommission für Strassenverkehrssachen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Februar 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp