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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_862/2011 
 
Urteil vom 16. Februar 2012 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt, 
Gerichtsschreiber Bettler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ (Ehemann), 
vertreten durch Rechtsanwalt Benoît Sansonnens, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Z.________ (Ehefrau), 
vertreten durch Fürsprecherin Barbara Wälchli, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ehescheidung (nachehelicher Unterhalt), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, vom 8. November 2011. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
X.________ (geb. 1966; französischer Staatsangehöriger) und Z.________ (geb. 1966; schweizerische Staatsangehörige) heirateten Ende 2005 in der Schweiz. Sie wurden Eltern von einem Sohn (geb. Januar 2006; schweizerischer Staatsangehöriger). Der Ehemann hat zudem ein Kind aus einer früheren Beziehung. 
Während des ehelichen Zusammenlebens hatte die Familie ihren gemeinsamen Haushalt in Frankreich. Seit dem 10. Oktober 2007 leben die Ehegatten getrennt und die Ehefrau kehrte mit dem Sohn in die Schweiz zurück. Beide Ehegatten blieben auch während der Ehe erwerbstätig, die Ehefrau in einem reduzierten Pensum. Zudem übernahm sie hauptsächlich die Betreuung des Haushalts und die Erziehung des Sohnes. 
 
B. 
B.a Mit Eingabe vom 6. Februar 2008 leitete die Ehefrau beim Bezirksgericht Baden das Scheidungsverfahren ein und ersuchte am 20. März 2008 um vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens. Mit vorsorglichem Massnahmeentscheid vom 12. Januar 2009 (Bezirksgericht) und 15. Juni 2009 (Rechtsmittelentscheid des Obergerichts des Kantons Aargau) wurde der Ehemann insbesondere zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen an seine Ehefrau von Fr. 1'797.-- (ab 1. Januar 2008 bis 31. Oktober 2008) und Fr. 2'252.-- (ab 1. November 2008) verpflichtet. 
 
B.b Das Bezirksgericht schied mit Urteil vom 28. Mai 2010 die Ehe und regelte die Scheidungsfolgen. Es teilte der Mutter die elterliche Sorge über den gemeinsamen Sohn zu, räumte dem Vater ein Besuchsrecht ein, verpflichtete diesen zu Kinderunterhaltsbeiträgen, regelte den Vorsorgeausgleich und nahm die güterrechtliche Auseinandersetzung vor. Strittig war insbesondere der nacheheliche Unterhalt: Das Bezirksgericht verpflichtete den Ehemann insoweit zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 1'585.-- (ab Rechtskraft des Urteils bis 31. Januar 2016) und von Fr. 1'060.-- (ab. 1. Februar 2016 bis 31. Januar 2022). 
 
C. 
Gegen das bezirksgerichtliche Scheidungsurteil appellierte der Ehemann an das Obergericht des Kantons Aargau. Dieses hiess die Appellation mit Urteil vom 8. November 2011 teilweise gut. Es reduzierte insbesondere den nachehelichen Unterhaltsbeitrag auf Fr. 1'585.-- pro Monat ab Rechtskraft des Urteils und begrenzte diesen zeitlich bis 31. Januar 2016. 
 
D. 
Dem Bundesgericht beantragt X.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) in seiner Beschwerde in Zivilsachen vom 12. Dezember 2011, das obergerichtliche Urteil sei in Bezug auf die Regelung des nachehelichen Unterhalts aufzuheben und er sei zu Unterhaltsbeiträgen an Z.________ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) von monatlich Fr. 600.-- zu verpflichten (ab Rechtskraft des Urteils bis 31. Januar 2016). 
Das Bundesgericht hat die Vorakten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid eines oberen Gerichts, das auf Rechtsmittel hin geurteilt hat (Art. 75 und 90 BGG). Er betrifft eine Scheidungs- und damit eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG). Einzig umstritten ist der nacheheliche Unterhalt und damit eine vermögensrechtliche Angelegenheit, wobei die gesetzliche Streitwertgrenze erreicht ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 133 III 393 E. 2 S. 395). Die im Übrigen fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde in Zivilsachen ist grundsätzlich zulässig. 
 
2. 
Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde an das Bundesgericht in der französischen Sprache eingereicht (Art. 42 Abs. 1 BGG). Da der angefochtene Entscheid auf Deutsch ergangen ist, führt das Bundesgericht sein Verfahren ebenfalls in dieser Sprache (Art. 54 Abs. 1 BGG). 
 
3. 
3.1 Das Obergericht ging von einer lebensprägenden Ehe aus, was der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht mehr beanstandet (vgl. zum Begriff der Lebensprägung: BGE 137 III 102 E. 4.1.2 S. 105 f. mit Hinweisen). 
 
3.2 Für die Berechnung des nachehelichen Unterhalts bei lebensprägenden Ehen ist in drei Schritten vorzugehen: In einem ersten Schritt ist anhand der Feststellung der zuletzt erreichten und gepflegten gemeinsamen Lebenshaltung der gebührende Unterhalt eines jeden Ehegatten zu ermitteln. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, inwieweit jeder Ehegatte seinen gebührenden Unterhalt selbst finanzieren kann. Ist es einem Ehegatten nicht möglich oder nicht zumutbar, dafür selbst aufzukommen und ist er auf Unterhaltsleistungen angewiesen, ist schliesslich in einem dritten Schritt die Leistungsfähigkeit des unterhaltsverpflichteten Ehegatten zu ermitteln und ein angemessener Unterhaltsbeitrag festzusetzen (vgl. zum Ganzen: BGE 137 III 102 E. 4.2 S. 106 ff.). 
 
3.3 Das Gesetz schreibt dem Sachrichter keine bestimmte Methode zur Unterhaltsbemessung vor (BGE 128 III 411 E. 3.2.2 S. 414). Der Richter ist für die Unterhaltsfestsetzung in verschiedener Hinsicht auf sein Ermessen verwiesen (Art. 4 ZGB) und das Bundesgericht übt bei der Überprüfung solcher Entscheide eine gewisse Zurückhaltung aus: Es greift nur ein, wenn die kantonale Instanz von dem ihr zustehenden Ermessen falschen Gebrauch gemacht hat, das heisst, wenn sie grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 127 III 136 E. 3a S. 141). 
 
4. 
4.1 Das Obergericht bestimmte in einem ersten Schritt den gebührenden Unterhalt der Beschwerdegegnerin auf Fr. 6'430.-- pro Monat. 
 
4.2 In einem zweiten Schritt hat das Obergericht die Eigenversorgungskapazität der Beschwerdegegnerin, die als selbstständige Psychologin tätig ist, festgelegt. 
Es hielt fest, der Beschwerdegegnerin sei angesichts der Betreuungspflichten gegenüber dem im Januar 2006 geborenen Sohn zurzeit einzig eine Erwerbstätigkeit in einem Pensum von 50% zumutbar (und ab dem 10. Altersjahr des Sohnes, also ab 1. Februar 2016, von 80%). Das Obergericht hat für die Höhe des mit einem Pensum von 50% erzielbaren Einkommens auf das bezirksgerichtliche Urteil verwiesen und dieses bestätigt (vgl. zur Zulässigkeit solcher Verweise: BGE 123 I 31 E. 2c S. 34): Es berücksichtigte, dass die Beschwerdegegnerin im Jahr 2008 ein Einkommen von rund Fr. 5'360.-- pro Monat erzielt hatte, jedoch sei dies gestützt auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin mit einem Pensum von 80% erfolgt. Da zudem mit zukünftigen Einkommenseinbussen gerechnet werden müsse, sei es ihr möglich, mit einem Pensum von 50% ein Monatseinkommen von Fr. 4'300.-- zu erzielen. 
 
4.3 Schliesslich bejahte das Obergericht die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen an die Beschwerdegegnerin im Umfang von Fr. 1'585.-- pro Monat. 
 
5. 
5.1 Der Beschwerdeführer wendet sich vor Bundesgericht einzig gegen die obergerichtliche Berechnung der Eigenversorgungskapazität der Beschwerdegegnerin. 
 
Er bestreitet nicht, dass der Beschwerdegegnerin bis zum Abschluss des 10. Lebensjahres des Sohnes (damit bis Ende Januar 2016) einzig eine Erwerbstätigkeit in einem Pensum von 50% zumutbar ist (Ziff. 3 und 7 der Beschwerde). Hingegen macht er sinngemäss geltend, sie sei in der Lage, in diesem Pensum ein Einkommen von rund Fr. 5'360.-- pro Monat zu erzielen. Er begründet dies damit, dass es ihr bereits im Jahr 2008 möglich gewesen sei, ein solches Monatseinkommen zu erzielen. Die obergerichtliche Feststellung, die Beschwerdegegnerin habe dieses Einkommen (im Jahr 2008) mit einem Arbeitspensum von 80% erzielt, sei offensichtlich unrichtig. Vielmehr habe sie bereits damals in einem Pensum von 50% gearbeitet. 
Die Beschwerdegegnerin hätte gestützt auf Art. 8 ZGB beweisen müssen, mit welchem Pensum sie im Jahr 2008 ein Einkommen von rund Fr. 5'360.-- pro Monat erzielt habe. 
Das Obergericht verfalle in Willkür, wenn es festhalte, es sei der Beschwerdegegnerin als Selbstständigerwerbende nicht möglich, ihr Arbeitspensum aus dem Jahr 2008 zu dokumentieren. Das Obergericht habe zudem zur Bestimmung des Arbeitspensums im Jahr 2008 einzig auf die Aussage der Beschwerdegegnerin abgestellt, was unhaltbar sei; vielmehr hätte es weitere Abklärungen vornehmen müssen. 
 
5.2 Welches Einkommen die Beschwerdegegnerin als selbstständige Psychologin mit einem Pensum von 50% erzielen kann, ist eine Tatfrage, die vorliegend auf einer Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles beruht (vgl. zum Ganzen: BGE 133 V 504 E. 3.2 S. 507; 128 III 4 E. 4c/bb S. 7 f.). 
 
5.3 Das Obergericht ging bereits aufgrund der Aussagen der Beschwerdegegnerin anlässlich der Parteibefragung (antizipiert) beweiswürdigend davon aus, das Monatseinkommen von rund Fr. 5'360.-- im Jahr 2008 habe einem Pensum von 80% entsprochen. Gestützt auf diesen Betrag und unter Berücksichtigung zukünftiger Einkommenseinbussen errechnete es dann das Einkommen bei einem Pensum von 50%. 
5.4 
5.4.1 Ist das Obergericht damit aufgrund einer vorweggenommenen Beweiswürdigung zu einem bestimmten Beweisergebnis gelangt, wird die Beweislastverteilung und damit der vom Beschwerdeführer beiläufig vorgebrachte Einwand einer Verletzung von Art. 8 ZGB gegenstandslos (vgl. BGE 137 III 268 E. 3 S. 282; 137 III 226 E. 4.3 S. 235). 
 
5.4.2 Die Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich (Art. 9 BV), wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass von Sachgerichten gezogene Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234; 136 III 552 E. 4.2 S. 560). 
5.4.3 Das Bundesgericht prüft nur klar und einlässlich erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 137 V 57 E. 1.3 S. 60). 
5.4.4 Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern sich die (antizipierte) Beweiswürdigung des Obergerichts als willkürlich erweisen soll. Vielmehr behauptet er, auch von einer selbstständig erwerbstätigen Person könne erwartet werden, dass sie ihr Arbeitspensum dokumentieren könne und das Obergericht hätte dies weiter abklären müssen. Diese Ausführungen gehen am angefochtenen Entscheid vorbei und sind über weite Strecken appellatorischer Natur. Auf die Rüge kann nicht eingetreten werden. 
 
6. 
6.1 Der Beschwerdeführer macht schliesslich eine Verletzung von Art. 125 ZGB geltend. Er begründet diese einzig damit, dass wenn man bei der Beschwerdeführerin mit einem Pensum von 50% von einem Monatseinkommen von Fr. 5'360.-- (und nicht Fr. 4'300.--) ausgehe, ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 618.-- pro Monat resultiere. 
 
6.2 Wie dargelegt, kann auf die Rüge gegen die obergerichtliche Sachverhaltsfeststellung nicht eingetreten werden und ist damit für die Unterhaltsberechnung das vom Obergericht festgestellte Einkommen der Beschwerdegegnerin von Fr. 4'300.-- pro Monat zu berücksichtigen. Inwiefern unter diesen Voraussetzungen eine Verletzung von Art. 125 ZGB vorliegen soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Darauf ist demnach ebenfalls nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
7. 
Aus den dargelegten Gründen kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Der Beschwerdeführer wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG), nicht hingegen entschädigungspflichtig, da der Beschwerdegegnerin kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 16. Februar 2012 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: Bettler