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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_507/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 16. Februar 2016  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Marazzi, Schöbi, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Juerg Wyler und Rechtsanwältin Ivana Custic, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Kamber, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 17. Juni 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die C.________ Aktiengesellschaft (fortan: C.________) war eine liechtensteinische Gesellschaft mit Sitz in Vaduz. Mit Berufungsentscheid vom 15. April 1997 verpflichtete das Obergericht des Kantons Zürich A.________, der C.________ Fr. 3,5 Mio. nebst Zins zu 15 % seit 1. April 1993, Fr. 743'750.-- sowie Zinseszins zu 5 % auf einem Zinsbetrag von Fr. 1'093'750.-- seit 1. Dezember 1993 zu bezahlen. Die dem Verfahren zugrunde liegende Arrestbetreibung endete am 9. Februar 1999 in einem Verlustschein über Fr. 7'348'531.65. Am 11. Februar 2002 wurde die C.________ nach durchgeführter Liquidation im Handelsregister des Fürstentums Liechtenstein gelöscht. Mit Verfügung des liechtensteinischen Amts für Justiz, Abteilung Handelsregister, vom 6. Mai 2014 wurde die Nachtragsliquidation hinsichtlich der C.________ eröffnet. Tags darauf unterzeichnete die D.________ mit Sitz in Vaduz als Nachtragsliquidatorin der C.________ eine Abtretungserklärung über die Verlustscheinforderung zugunsten der B.________ AG. Die B.________ AG ist eine schweizerische Aktiengesellschaft mit Sitz in Zug. 
 
B.   
Mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamtes Zürich 2 vom 19. August 2014 betrieb die B.________ AG A.________ über Fr. 7'348'531.65. A.________ erhob Rechtsvorschlag. Am 10. November 2014 verlangte die B.________ AG beim Bezirksgericht Zürich definitive Rechtsöffnung im Umfang von Fr. 7'347'114.65 und provisorische Rechtsöffnung für Fr. 1'417.--. Mit Entscheid vom 4. Februar 2015 erteilte das Bezirksgericht definitive Rechtsöffnung für Fr. 7'347'114.65 und provisorische Rechtsöffnung für Fr. 1'417.--. 
 
C.   
Am 20. März 2015 erhob A.________ Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Er beantragte die Aufhebung des bezirksgerichtlichen Entscheids und die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs. Mit Urteil vom 17. Juni 2015 wies das Obergericht die Beschwerde ab. 
 
D.   
Am 24. Juni 2015 hat A.________ (Beschwerdeführer) Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Er verlangt, das obergerichtliche Urteil aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen. Zudem ersucht er um aufschiebende Wirkung. 
Das Obergericht hat auf Vernehmlassung zum Gesuch um aufschiebende Wirkung verzichtet. Die B.________ AG (Beschwerdegegnerin) beantragt, das Gesuch abzuweisen. Mit Präsidialverfügung vom 2. Juli 2015 hat das Bundesgericht der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
Das Obergericht hat auch in der Sache auf Vernehmlassung verzichtet. Die Beschwerdegegnerin hat mit Vernehmlassung vom 15. September 2015 die Abweisung der Beschwerde beantragt, soweit auf sie einzutreten sei. Der Beschwerdeführer hat daraufhin am 28. September 2015repliziert und die Beschwerdegegnerin hat in der Folge am 2. Oktober 2015 eine Duplik eingereicht. Am 23. Oktober 2015 hat der Beschwerdeführer auf Gegenäusserung zur Duplik verzichtet und nochmals um Gutheissung der Beschwerde ersucht. Die Beschwerdegegnerin hat darauf nicht mehr reagiert. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die vorliegende Beschwerde in Zivilsachen betrifft eine Schuldbetreibungssache und erweist sich grundsätzlich als zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75, Art. 76, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG). 
 
2.   
Die Beschwerdegegnerin stützt sich für ihr Rechtsöffnungsgesuch auf das Urteil des Zürcher Obergerichts vom 15. April 1997 und im Umfang der ursprünglichen Betreibungskosten (Fr. 1'417.--) auf den Verlustschein vom 9. Februar 1999 (vgl. oben lit. A). Beide Titel weisen die C.________ als Gläubigerin aus. Zum Nachweis ihrer Rechtsnachfolge reichte die Beschwerdegegnerin eine Zessionsurkunde vom 7. Mai 2014 ein. Umstritten war und ist, ob sich die Beschwerdegegnerin damit als Rechtsnachfolgerin der C.________ ausweisen konnte. Im Wesentlichen geht es dabei um die Umstände, die zur Wiedereintragung der C.________ im Jahre 2014 führten, und um die Frage, ob die C.________ die Forderung nicht bereits am 18. Mai 2000 an die Beschwerdegegnerin abgetreten hat. 
 
2.1. Der Beschwerdeführer stützte sich vor Obergericht für seine Einwände auf das Antragsschreiben der D.________ an das liechtensteinische Amt für Justiz vom 29. April 2014. Nach den obergerichtlichen Feststellungen hat die D.________ in diesem Schreiben festgehalten, dass die C.________ sämtliche Forderungen aus dem fraglichen Verlustschein am 18. Mai 2000 an die Beschwerdegegnerin abgetreten habe, dass keine der beteiligten Personen die Originale in ihren Akten habe auffinden können und dass sie beabsichtige, im Rahmen einer Nachtragsliquidation die Zession erneut auszustellen. Der Beschwerdeführer machte vor Obergericht geltend, das Vorgehen der D.________ sei rechtsmissbräuchlich und die Wiedereintragung der C.________ ins Handelsregister und die Zession vom 7. Mai 2014 seien in der Folge nichtig. Gemäss den obergerichtlichen Erwägungen habe der Beschwerdeführer sodann geltend gemacht, die Zession vom 7. Mai 2014 sei auch deshalb unwirksam, weil die C.________ die Forderung bereits am 18. Mai 2000 abgetreten habe.  
Was die zweifache Abtretung betrifft, hat das Obergericht zunächst auf die Vorbringen der Parteien vor Bezirksgericht und deren Würdigung durch das Bezirksgericht hingewiesen. Demnach habe der Beschwerdeführer zwar eine Zessionsurkunde mit dem durchgestrichenen Datum vom 18. Mai 2000 eingereicht, doch sei diese nicht unterzeichnet worden. Die Beschwerdegegnerin habe die Ausdrucksweise der D.________ (im Antrag vom 29. April 2014) als ungenau bezeichnet, und sie (die Beschwerdegegnerin) habe geltend gemacht, der Entwurf vom 18. Mai 2000 sei mangels Einbringlichkeit der Forderung nie unterzeichnet worden. Das Bezirksgericht habe die Abtretung vom 18. Mai 2000 mangels Einhaltung der Schriftform für ungültig erachtet und sei der Darstellung der Beschwerdegegnerin gefolgt. 
Das Obergericht hat sodann offen gelassen, wie es sich mit den Rügen des Beschwerdeführers hinsichtlich dieser Sachverhaltsfeststellung des Bezirksgerichts und dessen angeblich mangelnder Auseinandersetzung mit den Widersprüchen zwischen dem Antrag der D.________ und den Ausführungen der Beschwerdegegnerin verhält. Stattdessen hat das Obergericht dem Beschwerdeführer selber widersprüchliche Vorbringen vorgeworfen: Seine Argumentation fusse auf der Behauptung, dass die betriebene Forderung bereits am 18. Mai 2000 an die Beschwerdegegnerin abgetreten worden sei, was er aber zugleich ausdrücklich bestritten habe. Widersprüchliche Behauptungen seien unbeachtlich, womit auf die schlüssige Darstellung der Beschwerdegegnerin abzustellen und die Sachverhaltsfeststellung des Bezirksgerichts im Ergebnis nicht zu beanstanden sei. Wenn die Forderung nicht bereits am 18. Mai 2000 an die Beschwerdegegnerin abgetreten worden sei, so spreche nichts gegen die Gültigkeit der urkundlich belegten Zession vom 7. Mai 2014. 
Was die Umstände der Wiedereintragung der C.________ im Handelsregister angeht, so hat das Obergericht erwogen, es liege kein Rechtsmissbrauch vor, da nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Wiedereintragung einzig zum Zweck der Fabrikation einer verloren gegangenen Urkunde erfolgt sei. Die Wiedereintragung richte sich sodann nach liechtensteinischem Recht. Gemäss Art. 106 Abs. 1 PGR (Liechtensteinisches Personen- und Gesellschaftsrecht vom 20. Januar 1926; LR 216.0) erlangten die körperschaftlich organisierten Personenverbindungen das Recht der Persönlichkeit durch die Eintragung in das Handelsregister, und zwar grundsätzlich selbst dann, wenn die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorhanden waren. Selbst wenn die Wiedereintragung der C.________ zu Unrecht erfolgt sein sollte, dürfte dies demnach die Gültigkeit der Zession vom 7. Mai 2014 nicht berühren. 
 
2.2. Vor Bundesgericht macht der Beschwerdeführer in erster Linie geltend, er habe sich entgegen der obergerichtlichen Beurteilung nicht widersprüchlich geäussert. Er habe insbesondere nie die Gültigkeit der Zession vom 18. Mai 2000 anerkannt, sondern vielmehr darauf hingewiesen, dass die D.________ in ihrem Schreiben vom 29. April 2014 selber behauptet habe, die Zession sei bereits am 18. Mai 2000 erfolgt. Die Beschwerdegegnerin müsse sich die Äusserungen der D.________ entgegenhalten lassen, da die D.________ ihre Vertreterin gewesen sei. Somit verhalte sich die Beschwerdegegnerin selber widersprüchlich, wenn sie sich einmal auf die Zession vom 18. Mai 2000 berufen habe, im Rechtsöffnungsverfahren dann aber einzig auf diejenige vom 7. Mai 2014. Indem sie sich im Rechtsöffnungsverfahren auf die Zessionsurkunde vom 7. Mai 2014 berufe, habe sie ihre Rechtsnachfolge nicht liquide nachweisen können, da eine - nach ihren eigenen Ausführungen - bereits abgetretene Forderung nicht nochmals abgetreten werden könne. Die Rechtsnachfolge sei auch mit der Zessionsurkunde vom 18. Mai 2000 nicht nachweisbar, da die Beschwerdegegnerin nach eigenen Angaben das Original derselben nicht mehr habe. Sodann sei aber auch die Beweiswürdigung einseitig zugunsten der Beschwerdegegnerin ausgefallen. Aufgrund der Widersprüche in den Behauptungen der Beschwerdegegnerin sei es willkürlich, ihren Vortrag als schlüssig zu bezeichnen. Das Obergericht habe weder von Amtes wegen geprüft, ob die Rechtsnachfolge nachgewiesen sei, noch habe es sich mit dem Antrag der D.________ vom 29. April 2014 auseinandergesetzt.  
Des Weiteren sei die Wiedereintragung der C.________ in das Handelsregister rechtsmissbräuchlich erfolgt. Das Obergericht habe nicht begründet, weshalb es davon ausgehe, die Wiedereintragung sei nicht einzig zur Fabrikation einer verloren gegangenen Urkunde erfolgt. Vielmehr habe die D.________ selber in ihrem Antrag vom 29. April 2014 ihre wahren Absichten unmissverständlich formuliert, nämlich "die ebenfalls in Verlust geratene Original Zession vom 18. Mai 2000 neuerlich auszustellen". Mit der Abtretung vom 7. Mai 2014 habe die D.________ den Zweck der Nachtragsliquidation vereitelt, nachträglich aufgetauchtes Vermögen an die Gläubiger der C.________ zu verteilen. Es sei auch gar kein Vermögen der C.________ nachträglich hervorgekommen, da der Verlustschein vor der Löschung der C.________ bereits in ihren Büchern verzeichnet gewesen sei. Die Rechtsausübung führe ausserdem zu einem krassen Missverhältnis der Interessen, denn die Beschwerdegegnerin habe selber zu verantworten, dass sie die angebliche Originalurkunde der Zession vom 18. Mai 2000 nicht mehr habe. 
 
3.  
 
3.1. Das Gericht spricht die definitive Rechtsöffnung aus, wenn der Gläubiger einen vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid oder einen gleichgestellten Titel vorlegt (Art. 80 SchKG); die Abwehrmöglichkeiten des Schuldners sind eng begrenzt (Art. 81 SchKG). Gemäss Art. 82 SchKG spricht das Gericht sodann die provisorische Rechtsöffnung aus, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht und der Betriebene nicht sofort Einwendungen glaubhaft macht, die die Schuldanerkennung entkräften. In beiden Fällen ist die Prüfungsbefugnis des Gerichts begrenzt. Insbesondere prüft das Gericht von Amtes wegen, ob der im Rechtsöffnungstitel ausgewiesene Gläubiger und der Betreibende identisch sind (BGE 139 III 444 E. 4.1.1 S. 446; 140 III 372 E. 3.1 S. 374). Behauptet der Betreibende, Rechtsnachfolger des im Rechtsöffnungstitel ausgewiesenen Gläubigers zu sein, so muss die Rechtsnachfolge liquide nachgewiesen sein (BGE 140 III 372 E. 3.3.3 S. 377).  
 
3.2. Zunächst ist auf die dem Beschwerdeführer durch das Obergericht vorgeworfene widersprüchliche Argumentation einzugehen. Dem Beschwerdeführer ist dabei insoweit zuzustimmen, als der vom Obergericht zitierten Aktenstelle (Protokoll des Bezirksgerichts S. 5; Urteil des Obergerichts E. II.5b) keine widersprüchlichen Ausführungen zur Abtretung vom 18. Mai 2000 entnommen werden können. Tatsächlich ist es nicht unvereinbar, einerseits die Abtretung vom 18. Mai 2000 zu bestreiten (was der Beschwerdeführer in der zitierten Protokollstelle getan hat und auch vor Bundesgericht tut), zugleich aber vorzubringen, dass sich die Gegenseite in einem anderen Verfahren auf genau diese Abtretung vom 18. Mai 2000 berufen habe, sich im Rechtsöffnungsverfahren nun aber auf eine andere Abtretung derselben Forderung berufe, nämlich auf diejenige vom 7. Mai 2014. Mit dieser Argumentation versucht der Beschwerdeführer offensichtlich, den Beweis der Rechtsnachfolge durch die - einzig vorliegende - Zessionsurkunde vom 7. Mai 2014 zu erschüttern, indem er der Beschwerdegegnerin die Einnahme - angeblich - unvereinbarer Standpunkte vorwirft. In diesem Sinne ist insbesondere auch der vom Obergericht wiedergegebene Auszug aus der kantonalen Beschwerde zu verstehen, den es gleich im Anschluss an den Vorwurf der Widersprüchlichkeit angeführt hat (Urteil des Obergerichts E. II.5b am Ende mit Hinweis auf Urkunde 22, S. 7; vgl. auch E. II.3a mit Hinweis auf die Plädoyernotizen, Urkunde 10, S. 5).  
Das Obergericht hat die Vorbringen des Beschwerdeführers demnach missverstanden. Es hat in der Folge auf die Sachverhaltsfeststellungen des Bezirksgerichts abgestellt, die der Darstellung der Beschwerdegegnerin folgen, und es ist nicht weiter auf die Rügen des Beschwerdeführers eingegangen. Es hat insbesondere nicht geprüft, ob der Beschwerdeführer mit seinen Rügen die Sachverhaltsfeststellungen des Bezirksgerichts als offensichtlich unrichtig (Art. 320 lit. b ZPO), d.h. willkürlich (BGE 138 III 232 E. 4.1.2 S. 234; Urteil 4D_13/2015 vom 3. Juni 2015 E. 5), auszuweisen vermochte. Diese Unterlassung genügt jedoch für eine Aufhebung des obergerichtlichen Urteils nicht. Vielmehr muss der Beschwerdeführer aufzeigen, dass das Abstellen auf die Sachverhaltsfeststellung des Bezirksgerichts nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (vgl. BGE 116 III 70 E. 2b S. 71 f.; 140 III 16 E. 2.1 S. 19). Der Beschwerdeführer hat seine Sachverhaltsrüge vor Obergericht offenbar in erster Linie auf das Schreiben der D.________ vom 29. April 2014 gestützt. Vor Bundesgericht wiederholt er die entsprechenden Einwände. Das Bundesgericht kann anhand dieser Vorbringen überprüfen, ob die Sachverhaltsfeststellungen des Bezirksgerichts, auf die das Obergericht im Ergebnis abstellt, sich als willkürlich erweisen. Es verfügt dabei über dieselbe Kognition, wie sie das Obergericht hatte (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. Urteil 4D_13/2015 vom 3. Juni 2015 E. 5). 
Willkürlich ist ein Entscheid nach konstanter Praxis nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint. Eine Sachverhaltsfeststellung ist dann willkürlich, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Im Einzelnen erweist sich die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266, 16 E. 2.1 S. 18 f.; 129 I 173 E. 3.1 S. 178; je mit Hinweisen). 
Dass die Vorinstanzen auf die Darstellung der Beschwerdegegnerin abgestellt haben, ist nicht willkürlich. Die vom Beschwerdeführer herangezogene Äusserung der D.________ vom 29. April 2014 über die angeblich bereits am 18. Mai 2000 vollzogene Zession erfolgte nicht im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren, sondern im Nachtragsliquidationsverfahren in Liechtenstein. Es ist nicht unhaltbar, diese Äusserung als unpräzise zu erachten und in der Folge nicht darauf abzustellen. Hinsichtlich der Vorgänge im Mai 2000 ist nämlich - soweit ersichtlich - einzig die nicht unterzeichnete Zessionsurkunde vom 18. Mai 2000, deren Datum durchgestrichen worden war, ins Recht gelegt worden. Ohne in Willkür zu verfallen, durfte daraus abgeleitet werden, dass es sich bei diesem Dokument entsprechend der Darstellung der Beschwerdegegnerin tatsächlich nur um einen Entwurf handelte und am 18. Mai 2000 keine Abtretung stattgefunden hatte, womit sich die Äusserung der D.________ vom 29. April 2014 effektiv als unpräzise herausstellt. Dass die Vorinstanzen Aktenstücke übersehen hätten, die einen gegenteiligen Schluss nahelegen würden, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob und inwieweit Äusserungen der D.________ der Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren überhaupt zugerechnet werden können. Die vorinstanzlichen Urteile enthalten keine Feststellungen zum angeblichen Vertretungsverhältnis zwischen der Beschwerdegegnerin und der D.________. Somit erscheint es nicht als unhaltbar, die Rechtsnachfolge durch die Zession vom 7. Mai 2014 als liquide nachgewiesen zu erachten. 
Demgemäss erübrigt sich die Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Forderung zweimal hätte abgetreten werden können. Auch die Vorinstanzen brauchten diese Frage nicht zu erörtern. 
 
3.3. Sodann ist auf den vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf des Rechtsmissbrauchs einzugehen.  
Soweit er diesen Vorwurf daran anknüpft, dass mit der Wiedereintragung der C.________ ins Handelsregister im Jahre 2014 die verloren gegangene Zessionsurkunde (vom 18. Mai 2000) wiederhergestellt werden sollte (unter Hinweis auf das Schreiben der D.________ vom 29. April 2014), so fehlt dieser Argumentation die tatsächliche Grundlage. Nach dem soeben Gesagten (oben E. 3.2) ist es nicht willkürlich, davon auszugehen, es habe am 18. Mai 2000 keine Abtretung stattgefunden, und die Äusserungen der D.________ insoweit als irrtümlich aufzufassen. Infolgedessen ist auch nicht weiter auf das behauptete Ungleichgewicht der Interessen der Parteien einzugehen, das der Beschwerdeführer ebenfalls an die Behauptung einer bereits am 18. Mai 2000 erfolgten Abtretung anknüpft. 
Im Übrigen ist es zwar nicht ausgeschlossen, im Rechtsöffnungsverfahren Rechtsmissbrauch (Art. 2 Abs. 2 ZGB) einzuwenden. Dies gilt auch im Verfahren auf definitive Rechtsöffnung, um die es vorliegend in weit überwiegendem Umfange geht (Urteil 5P.378/1993 vom 22. März 1994 E. 3b, zusammengefasst in: ZBJV 130/1994 S. 382 f.; DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 17 zu Art. 81 SchKG). Ob die aus Art. 2 ZGB folgenden Grundsätze verletzt sind, hat das Rechtsöffnungsgericht unter Würdigung sämtlicher Umstände zu entscheiden (BGE 118 III 27 E. 3e S. 33; 137 III 433 E. 4.4 S. 438). Diese Prüfung kann den Rahmen des summarischen Rechtsöffnungsverfahrens jedoch sprengen, soweit der Betriebene auf den Urkundenbeweis beschränkt ist, was im Verfahren auf definitive Rechtsöffnung (Art. 81 Abs. 1 SchKG) und grundsätzlich auch in demjenigen auf provisorische Rechtsöffnung zutrifft (Art. 254 Abs. 1 ZPO; Urteil 5A_630/2010 vom 1. September 2011 E. 2.2, in: Pra 2012 Nr. 32 S. 221). Über materiellrechtliche Fragen hat grundsätzlich nicht der Rechtsöffnungsrichter, sondern der Sachrichter zu befinden (BGE 115 III 97 E. 4b S. 101; Urteil 5P.378/1993 vom 22. März 1994 E. 3b). 
Vorliegend stellen sich bei der Beurteilung des Rechtsmissbrauchs Fragen, die nicht im Rahmen eines Rechtsöffnungsverfahrens beantwortet werden können. Ob die Wiedereintragung der C.________ ins Handelsregister zu Recht erfolgt ist, beurteilt sich nach liechtensteinischem Recht (Art. 154 f. IPRG; SR 291). Offenbar sind die liechtensteinischen Behörden seit längerem mit entsprechenden Verfahren befasst (vgl. bereits Urteil des Bezirksgerichts E. 3.2). Ihrem Entscheid darf durch das Rechtsöffnungsgericht nicht vorgegriffen werden. Entsprechendes gilt für die Frage der Auswirkungen einer allfälligen Widerrechtlichkeit der Eintragung auf die Zession vom 7. Mai 2014 und die Frage, ob die D.________ mit dieser Art der Verwertung ihrer Aufgabe als Nachtragsliquidatorin nachgekommen ist. Insgesamt sind keine Anhaltspunkte für einen offenbaren Rechtsmissbrauch der Beschwerdegegnerin ersichtlich, die im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens überprüft werden könnten. 
 
3.4. Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sei eingetreten werden kann.  
 
4.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat die Beschwerdegegnerin angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin mit Fr. 20'000.-- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Februar 2016 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg