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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_138/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 16. Februar 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Olten-Gösgen. 
 
Gegenstand 
Lohnpfändung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 3. Februar 2017. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 3. Februar 2017, die eine Beschwerde des Beschwerdeführers betreffend Lohnpfändung abgewiesen hat, soweit darauf einzutreten war, und die das Betreibungsamt angewiesen hat, abzuklären, ob der Beschwerdeführer passiv betreibungsfähig sei, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Aufsichtsbehörde erwogen hat, der Beschwerdeführer verlange - ohne Begründung - die Aufhebung einer Lohnpfändung, wobei Hintergrund der Beschwerde offenbar die Weigerung des Betreibungsamts bilde, einen Schuldschein an Zahlung zu nehmen, was jedoch zu Recht erfolgt sei, da der Schuldschein wertlos sei, 
dass die Aufsichtsbehörde weiter erwogen hat, die eingereichten Unterlagen würfen die Frage auf, ob der Beschwerdeführer betreibungsfähig sei, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287; 137 III 580 E. 1.3 S. 584), 
dass sich der Beschwerdeführer nicht in nachvollziehbarer Weise mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils befasst und er insbesondere nicht aufzeigt, weshalb das Betreibungsamt den Schuldschein hätte an Zahlung nehmen müssen, 
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist, 
dass es sich unter diesen Umständen erübrigt, dem Beschwerdeführer eine Frist zur Mängelbehebung (fehlende Unterschrift) anzusetzen (Art. 42 Abs. 5 BGG), zumal angesichts der eingereichten Beilagen keine Zweifel an der Urheberschaft der Beschwerde bestehen, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Mitglied der Abteilung zuständig ist, 
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen, 
 
 
erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Februar 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg