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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_272/2020  
 
 
Urteil vom 16. Februar 2021  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Chaix, Haag, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________ AG, 
3. C.________ AG, 
4. D.________ AG, 
5. E.________ GmbH, 
6. F.________ AG, 
Beschwerdeführer, 
alle vertreten durch Marcel Wieser, 
 
gegen  
 
Eidgenössische Steuerverwaltung, 
Eigerstrasse 65, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Beschlagnahme, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss 
des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, 
vom 20. April 2020 (BV.2019.34-39 BV.2019.40-45). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) führte eine Untersuchung unter anderem gegen A.________ wegen Steuerdelikten. 
Am 30. April 2014 beschlagnahmte sie bei der B.________ AG Unterlagen und Daten. 
Am 11. Juni 2019 verlangte A.________ die Rückgabe aller beschlagnahmten Akten. Ausserdem seien alle digital gespeicherten Daten, welche die ESTV "erstellt und veranlasst habe", unwiderruflich zu löschen und als unverwertbar zu erklären. 
Am 26. September 2019 verfügte die ESTV, die Akten gemäss dem Entwurf des Rückgabeprotokolls vom 25. Juli 2019 würden der B.________ AG zurückgegeben. Die Beschlagnahme der übrigen am 30. April 2014 sichergestellten Unterlagen und elektronischen Daten werde aufrechterhalten. Diese würden als Beweismittel für die noch laufenden Verfahren benötigt. Ihre Rückgabe könne nicht vor dem Ende dieser Verfahren und dem Inkrafttreten der entsprechenden Entscheide erfolgen. 
 
B.   
Hiergegen erhoben A.________ die B.________ AG und weitere Gesellschaften Beschwerden. Am 20. April 2020 wies diese das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) in einem einzigen Beschluss ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.   
A.________ die B.________ AG und weitere Gesellschaften führen beim Bundesgericht Beschwerde mit dem Antrag, den Beschluss des Bundesstrafgerichts aufzuheben, und zusätzlichen Anträgen. 
 
D.   
Das Bundesstrafgericht hat unter Hinweis auf seinen Beschluss, an dessen Begründung es festhält, auf Vernehmlassung verzichtet. Die ESTV beantragt unter Verzicht auf Gegenbemerkungen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Soweit die Beschwerdeführer - wie bereits vor Vorinstanz - die uneingeschränkte Einsicht in sämtliche sie betreffenden Akten der Beschwerdegegnerin verlangen, kann darauf nicht eingetreten werden, weil dies hier nicht Verfahrensgegenstand bildet. Die Vorinstanz legt das zutreffend dar (angefochtener Beschluss E. 3.5 S. 6), worauf verwiesen werden kann. 
 
2.   
Ebenso wenig eingetreten werden kann auf den Antrag, die Vorinstanz habe die Hintergründe einer Postsendung vom 20. April 2020 zu erklären. Insoweit berufen sich die Beschwerdeführer auf Tatsachen, die nach dem angefochtenen Beschluss eingetreten sind. Dabei handelt es sich um unzulässige echte Noven (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 23 mit Hinweisen). 
 
3.  
 
3.1. Der angefochtene Beschluss schliesst die noch laufenden Verfahren nicht ab. Er stellt einen Zwischenentscheid dar. Dieser betrifft die von der Beschwerdegegnerin abgelehnte vollständige Freigabe beschlagnahmter Unterlagen und Daten. Es geht somit weder um einen Zwischenentscheid über die Zuständigkeit noch einen solchen über ein Ausstandsbegehren. Beim angefochtenen Beschluss handelt es sich um einen "anderen Zwischenentscheid" in Sinne von Art. 93 BGG. Dagegen ist gemäss Absatz 1 dieser Bestimmung die Beschwerde zulässig, (a) wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann, oder (b) wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.  
Die Variante nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt hier ausser Betracht. 
Nach der Rechtsprechung muss es sich im Strafrecht beim nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Ein derartiger Nachteil liegt vor, wenn er auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen späteren Entscheid nicht mehr behoben werden kann (BGE 144 IV 127 E. 1.3.1 S. 130). Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt nicht. Das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils soll sicherstellen, dass sich das Bundesgericht soweit möglich nicht mehrmals mit einer Angelegenheit befassen muss (BGE 144 III 475 E. 1.2 S. 479 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer muss - sofern das nicht offensichtlich ist - darlegen, inwiefern ihm ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur drohen soll. Andernfalls kann auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 1 f. BGG) nicht eingetreten werden (BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801; 141 III 80 E. 1.2 S. 81; je mit Hinweisen). 
 
3.2. Die Beschwerdeführer legen nicht dar, inwiefern ihnen der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG verursachen können soll. Auf die Beschwerde könnte somit nur eingetreten werden, wenn dies offensichtlich wäre.  
Letzteres ist nicht der Fall. Es geht hier einzig um eine Beschlagnahme von Unterlagen und Daten zu Beweiszwecken. Eine solche Beweismittelbeschlagnahme verursacht nach der Rechtsprechung regelmässig keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 136 IV 92 E. 4.1 S. 95 f.; Urteil 1B_599/2019 vom 22. Juli 2020 E. 1.3 mit Hinweisen). Dass es sich hier anders verhalten könnte, ist nicht auszumachen. Wie sich dem angefochtenen Beschluss (Sachverhalt lit. B S. 2 und E. 6.1 S. 8) entnehmen lässt, spiegelte die Beschwerdegegnerin die sichergestellten Datenträger und gab diese anschliessend zurück. Es ist deshalb nicht ersichtlich, dass die Beschlagnahme die Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführer wesentlich beeinträchtigen könnte. Im Übrigen können die Beschwerdeführer im weiteren Verlauf des Verfahrens immer noch die Unverwertbarkeit der beschlagnahmten Unterlagen und Daten geltend machen. Wird dem entsprochen, ist für sie jeder Rechtsnachteil behoben (vgl. BGE 141 IV 289 E. 1.2 S. 291 f. mit Hinweisen). 
Auf die Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden. 
 
4.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Eine Parteientschädigung steht ihnen schon deshalb nicht zu, weil sie unterliegen (Art. 68 Abs. 1 f. BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Eidgenössischen Steuerverwaltung und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Februar 2021 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Härri