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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_59/2023  
 
 
Urteil vom 16. Februar 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
c/o Stadtpolizei Zürich, Bahnhofquai 3, 8001 Zürich, 
Beschwerdegegner, 
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, 
Postfach, 8036 Zürich. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Prozesskaution, Übersetzung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 29. Dezember 2022 (UE220335-O/Z1). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl verfügte am 21. November 2022 die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen B.________ betreffend Amtsmissbrauch. Die Privatklägerin A.________ erhob dagegen mit einer englischsprachigen Eingabe vom 5. Dezember 2022 Beschwerde. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich forderte mit Verfügung vom 29. Dezember 2022A.________ auf, innert 30 Tagen eine Prozesskaution im Sinne von Art. 383 StPO von Fr. 1'800.-- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Ausserdem müsse sie innert gleicher Frist eine deutschsprachige Beschwerdeschrift einreichen und die englischsprachigen Beschwerdebeilagen übersetzen (soweit auf eine Neueinreichung dieser Beilagen nicht verzichtet werde). 
 
2.  
Mit Eingabe vom 31. Januar 2023 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der III. Strafkammer Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. Dezember 2022. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es obliegt der Beschwerdeführerin namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll. 
Die Eingabe der Beschwerdeführerin ist nur schwer verständlich. Aus ihren Ausführungen ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern die Auferlegung einer Prozesskaution oder die Aufforderung zur Einreichung einer deutschsprachigen Beschwerdeschrift rechtswidrig sein soll. Sie setzt sich insoweit überhaupt nicht mit der Begründung der III. Strafkammer auseinander. Ebenfalls unbegründet bzw. den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht entsprechend bleibt der Befangenheitsvorwurf gegen den Präsidenten der III. Strafkammer, der die angefochtene Verfügung unterschrieben hat. Allein der Umstand, dass Oberrichter Flury offenbar bereits in früheren Verfahren gegen die Beschwerdeführerin entschieden hatte, bildet keinen Ausstandsgrund. Zusammenfassend ergibt sich aus der nicht immer sachbezogenen Beschwerde nicht, inwiefern die Verfügung der III. Strafkammer rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Februar 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Müller 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli