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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_73/2023  
 
 
Urteil vom 16. Februar 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Wohnbaugenossenschaft B.________, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Müller, 
 
Bau-, Werk- und Planungskommission der Einwohnergemeinde Dornach, 
Hauptstrasse 33, 4143 Dornach, 
 
Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, Werkhofstrasse 65, Rötihof, 4509 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Baubewilligung / Einbau Abgasanlage und Verschiebung von Fenstern, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 14. Dezember 2022 (VWBES.2022.136). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn wies mit Urteil vom 14. Dezember 2022 eine Beschwerde von A.________ ab, soweit es darauf eintrat. Dagegen erhob A.________ mit Eingabe vom 11. Februar 2023 (Postaufgabe 13. Februar 2023) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und inwieweit ein bei ihm eingereichtes Rechtsmittel zulässig ist (vgl. BGE 141 II 113 E. 1 mit Hinweisen).  
 
2.2. Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG).  
 
2.3. Das angefochtene Urteil ist dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsinformationen der Post am 23. Dezember 2022 zugestellt und damit eröffnet worden. Der Beschwerdeführer beruft sich auf den Fristenstillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 lit c. BGG. Nach dieser Bestimmung stehen gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar, und nicht wie der Beschwerdeführer meint bis zum 15. Januar, still. Die Beschwerdefrist begann somit am 3. Januar 2023 zu laufen und endete am 1. Februar 2023. Die am 13. Februar 2023 der Post übergebene Beschwerde ist nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist und damit verspätet aufgegeben worden. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.  
 
3.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Bau-, Werk- und Planungskommission der Einwohnergemeinde Dornach, dem Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Februar 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli