Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_112/2023  
 
 
Urteil vom 16. Februar 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Wädenswil, 
Schönenbergstrasse 4a, 8820 Wädenswil, 
 
1. B.________, 
2. C.________ AG. 
 
Gegenstand 
Abrechnungen, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 24. Januar 2023 (PS230002-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Betreibungsamt Wädenswil stellte der Beschwerdeführerin in den Betreibungen Nrn. xxx und yyy zwei Abrechnungen vom 7. April 2022 betreffend "Verwertung mit voller Deckung" zu. 
Mit Eingabe vom 16. April 2022 gelangte die Beschwerdeführerin diesbezüglich an das Bezirksgericht Horgen. Nach zwei Zwischenverfahren und diversen weiteren Eingaben wies das Bezirksgericht mit Urteil vom 21. Dezember 2022 die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 3. Januar 2023 (Poststempel) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 24. Januar 2023 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 6. Februar 2023 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.  
Nach Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde Begehren zu enthalten. Die Beschwerdeführerin stellt vor Bundesgericht keine Anträge, sondern verweist diesbezüglich auf ihre Beschwerde an das Obergericht. Dies genügt dem Antragserfordernis nicht. Bereits daran scheitert die Beschwerde. 
Sodann hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in der in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was voraussetzt, dass die beschwerdeführende Partei in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzeigt, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Die Beschwerdeführerin macht bloss geltend, das Obergericht werfe ihr vor, keine formellen Fehler bemängelt zu haben, doch habe sie in ihrer Beschwerde überall formelle und materielle Fehler vorgebracht. Dabei zeigt sie jedoch nicht unter präzisen Hinweisen auf die kantonale Beschwerde auf, was sie dem Obergericht vorgetragen hat, und weshalb die angeblichen Vorbringen zu einer anderen Beurteilung durch das Obergericht hätten führen müssen. 
Über die genannten Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hilft im Übrigen nicht hinweg, dass die Beschwerdeführerin vorbringt, sie mache die Eingabe an das Bundesgericht nur noch wegen der UNO, und dass sie zudem geltend macht, als Laiin sowie gegen Beamte müsse sie vor gar kein Gericht mehr gehen. 
Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG). 
 
3.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Februar 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg