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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_21/2023  
 
 
Urteil vom 16. Februar 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kanton Zug, 
vertreten durch die Zuger Polizei, 
An der Aa 4, Postfach, 6300 Zug, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 9. Januar 2023 (BZ 2022 130). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Entscheid vom 12. Dezember 2022 erteilte das Kantonsgericht Zug dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Zug die definitive Rechtsöffnung für Fr. 437.80 nebst Zins. 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 22. Dezember 2022 (Postaufgabe) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug. Mit Präsidialverfügung vom 9. Januar 2023 trat das Obergericht auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung bzw. mangels einer substanziierten Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid nicht ein. 
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 31. Januar 2023 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.  
Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG). 
Die Präsidialverfügung des Obergerichts ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach einzig, ob das Obergericht gegen verfassungsmässige Rechte verstossen hat, indem es auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich müsste der Beschwerdeführer anhand der Erwägungen der angefochtenen Verfügung klar und detailliert darlegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). Der Beschwerdeführer kritisiert die Klinikeinweisung vom 29. Mai 2022 und er wendet sich gegen die in Betreibung gesetzte Forderung (Kosten für den Transport in die Klinik). Entsprechendes hat er bereits vor Obergericht und offenbar auch - allerdings verspätet - vor Kantonsgericht vorgebracht. Er geht jedoch nicht darauf ein, dass seine kantonale Beschwerde ungenügend begründet war. Soweit er die Forderung bestreitet, setzt er sich nicht mit der obergerichtlichen Erwägung auseinander, wonach der Rechtsöffnungsrichter nicht über die materielle Richtigkeit des Rechtsöffnungstitels befinden könne. Schliesslich bezeichnet er es als kleinlich und diskriminierend, wenn sein Brief wegen des Verzugs von einem Tag nicht berücksichtigt werde. Er bezieht sich damit offenbar auf seine verspätete Stellungnahme im kantonsgerichtlichen Verfahren. Entsprechende Rügen hätte er vor Obergericht erheben müssen. Im Übrigen übergeht er, dass das Kantonsgericht seine Einwände in einer Eventualerwägung berücksichtigt und als ohnehin nicht relevant erachtet hat. 
Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
3.  
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Februar 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg