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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1476/2022  
 
 
Urteil vom 16. Februar 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Frey Krieger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt, 
An der Aa 4, 6300 Zug, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Widerhandlung gegen die Covid-Verordnung, Hausfriedensbruch; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Strafabteilung, vom 18. Oktober 2022 (S 2022 19). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer reichte am 25. November 2022 (Poststempel) Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 18. Oktober 2022 ein. 
 
2.  
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 14. Dezember 2022 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 16. Januar 2023 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Die mittels Gerichtsurkunde versandte Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 15. Dezember 2022 zugestellt. Da der Kostenvorschuss innert Frist nicht einging, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. Januar 2023 in Nachachtung der gesetzlichen Regelung von Art. 62 Abs. 3 BGG eine unerstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 7. Februar 2023 angesetzt, unter der Androhung, dass bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Die mittels Gerichtsurkunde versandte Verfügung wurde am 30. Januar 2023 zugestellt. Der Beschwerdeführer leistete den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht. 
Androhungsgemäss ist damit gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das nach Ablauf der Nachfrist am 10. Februar 2023 (sinngemäss) gestellte und ungenügend begründete und belegte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist verspätet. 
 
4.  
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von Fr. 500.-- auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Februar 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger