Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_98/2024  
 
 
Urteil vom 16. Februar 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Ernst J. Brem, 
 
gegen  
 
Staatssekretariat für Migration, 
Quellenweg 6, 3003 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der 
Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des 
Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung VI, 
vom 12. Januar 2024 (F-3190/2022). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ (geb. 1984), philippinische Staatsangehörige, war ab Mai 2010 für die Schweizer Familie B.________ im Ausland als hauswirtschaftliche Angestellte und Kinderbetreuerin tätig. Nach der Rückkehr der Familie B.________ in die Schweiz erhielt sie am 11. Januar 2016 eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit. Am 11. Januar 2018 wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit ausgestellt, die in der Folge mehrmals verlängert wurde, letztmals am 25. November 2020 mit einer Gültigkeit von 12 Monaten.  
Nachdem das Arbeitsverhältnis zwischen A.________ und der Familie B.________ per 30. April 2021 aufgelöst worden war, widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich am 12. Juli 2021 die Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies sie aus der Schweiz weg. 
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 9. November 2021 ab. Mit Urteil vom 19. Januar 2022 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde von A.________ gut und wies das Migrationsamt an, ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. 
 
1.2. Mit Verfügung vom 22. Juni 2022 verweigerte das Staatssekretariat für Migration (SEM) die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies sie aus der Schweiz weg.  
 
1.3. Gegen diesen Entscheid gelangte A.________ mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses hiess mit Urteil vom 12. Januar 2024 das Rechtsmittel gut (Dispositiv-Ziff. 1), hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur erneuten Beurteilung und Entscheidung an das SEM zurück (Dispositiv-Ziff. 2). Das Bundesverwaltungsgericht erwog, das SEM habe im Rahmen des Zustimmungsverfahrens lediglich geprüft, ob die Zulassungsvoraussetzungen gemäss Art. 20-25 AIG (SR 142.20) für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erfüllt seien, nicht aber, ob die Zustimmung zur Verlängerung bzw. Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf eine andere gesetzliche Grundlage, so namentlich auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG, hätte erteilt werden können.  
 
1.4. Mit elektronischer Eingabe vom 13. Februar 2024 erhebt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragt, es sei Dispositiv-Ziff. 2, zweiter Teilsatz (Rückweisung an das SEM), des Urteils vom 12. Januar 2024 aufzuheben. Prozessual ersucht sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.  
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
 
2.1. Angefochten ist ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, mit welchem die Verfügung des SEM vom 22. Juni 2022 aufgehoben wurde und die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an dieses zurückgewiesen wurde.  
Rückweisungsentscheide gelten grundsätzlich als Zwischenentscheide, weil sie das Verfahren nicht abschliessen (BGE 142 II 363 E. 1.1; 142 V 551 E. 3.2; 141 V 330 E. 1.1). Die Praxis nimmt ausnahmsweise einen anfechtbaren Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG an, wenn die Rückweisung einzig noch der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient und der Unterinstanz folglich kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt (BGE 140 V 321 E. 3.2; 134 II 124 E. 1.3). Eine solche Konstellation liegt hier jedoch nicht vor, zumal nichts darauf hindeutet, dass dem SEM bei der Beurteilung der Frage, ob es seine Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin gestützt auf die Härtefallregelung von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG erteilen kann, kein Entscheidungsspielraum mehr zukommt. 
Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens (vgl. BGE 143 II 425 E. 1.3; 138 II 501 E. 1.1; 134 V 138 E. 3) folgt der Rechtsweg bei Zwischenentscheiden demjenigen der Hauptsache (vgl. BGE 137 III 380 E. 1.1; Urteile 2C_477/2021 vom 24. Juni 2021 E. 1.2; 2C_1062/2020 vom 25. März 2021 E. 1.1). 
 
2.2. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen gegen Entscheide, welche Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt oder Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen betreffen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und Ziff. 5 BGG).  
Die Beschwerdeführerin leitet einen bundesrechtlichen Anspruch auf Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung insbesondere aus dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich in seinem Urteil vom 19. Januar 2022 das kantonale Migrationsamt angewiesen hatte, ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Wie es sich damit genau verhält, kann angesichts des Verfahrensausgangs offenbleiben. 
 
2.3. Gegen Vor- und Zwischenentscheide, die weder zu Ausstandsbegehren noch zur Zuständigkeit ergehen (dazu Art. 92 BGG), ist die Beschwerde unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG gegeben (BGE 140 II 315 E. 1.3.1; 140 V 321 E. 3.4). Dieser Bestimmung zufolge ist die Beschwerde nur zulässig, wenn solche Entscheide entweder einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Der nicht wiedergutzumachende Nachteil muss grundsätzlich rechtlicher Natur bzw. durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht oder nicht mehr vollständig zu beheben sein (BGE 137 III 380 E. 1.2.1; 134 III 188 E. 2.1). Dass im konkreten Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, ist in der Beschwerdebegründung aufzuzeigen, soweit ein solcher nicht ohne Weiteres ins Auge springt. Andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; Urteil 5A_822/2021 vom 12. Oktober 2021 E. 2 und 3).  
 
2.4. Die Beschwerdeführerin bringt vor, vorliegend seien sowohl die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a als auch jene von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt. Einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil leitet sie aus dem Umstand ab, dass - ihrer Ansicht nach - zu Unrecht ein Zustimmungsverfahren durchgeführt und dieses nunmehr auf das Vorliegen eines Härtefalls beschränkt worden sei. Sodann stellt sie sich auf den Standpunkt, dass ein sofortiger Entscheid des Bundesgerichts die Ersparnis von bedeutendem Aufwand an Zeit und Kosten zur Folge hätte.  
 
2.5. Zunächst ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht die bei ihm erhobene Beschwerde gutgeheissen, die Verfügung des SEM vom 22. Juni 2022, mit welcher dieses die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin verweigert hatte, aufgehoben, und die Sache an das SEM zurückgewiesen hat, damit dieses die Angelegenheit unter dem Aspekt eines Härtefalls im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG prüft. Folglich besteht nach wie vor die Möglichkeit, dass die Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung erhält.  
Sodann kann dem angefochtenen Urteil entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung war, die ihr gestützt auf Art. 23 Abs. 3 AIG erteilt worden war. Dass eine solche Bewilligung ihr eine bessere Rechtsstellung einräumen würde als eine Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG, legt sie nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, zumal es sich sowohl bei den Bewilligungen nach Art. 18-26a AIG als auch bei jenen nach Art. 30 AIG um Ermessensbewilligungen handelt (vgl. u.a. Urteile 2C_521/2023 vom 29. September 2023 E. 2.3; 2C_292/2023 vom 24. Mai 2023 E. 2.1; 2C_140/2022 vom 11. Februar 2022 E. 3.1). 
Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich und wird nicht hinreichend dargetan, inwiefern der Beschwerdeführerin, die nach dem Gesagten im Falle eines günstigen Entscheids des SEM eine Aufenthaltsbewilligung erhalten könnte, derzeit ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohen würde. Ein Interesse an der Beantwortung der Frage, ob ein Zustimmungsverfahren zu Recht durchgeführt worden sei, würde nur dann bestehen, wenn das SEM seine Zustimmung zur Erteilung einer Härtefallbewilligung ebenfalls verweigern würde. Folglich ist die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht erfüllt. 
 
2.6. Die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG (vgl. E. 2.3 hiervor) sind praxisgemäss restriktiv zu handhaben, da die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden grundsätzlich Ausnahmecharakter hat (vgl. BGE 144 III 475 E. 1.2; 134 III 426 E. 1.3.2; Urteile 1C_596/2023 vom 10. November 2023 E. 1.3; 1C_667/2021 vom 16. November 2021 E. 5.2; 4A_566/2020 vom 27. September 2021 E. 2.2.3; GRÉGORY BOVEY, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 23 ff. zu Art. 93 BGG).  
Die Beschwerdeführerin legt nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern durch eine allfällige Gutheissung der Beschwerde ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart würde. Das SEM wird einzig zu prüfen haben, ob es seine Zustimmung zur Erteilung einer Härtefallbewilligung an die Beschwerdeführerin geben könne. Das durchzuführende Verfahren erscheint weder mit Blick auf den abzuklärenden Sachverhalt noch auf die sich stellenden Rechtsfragen als besonders komplex. Dass die Beurteilung dieser Angelegenheit einen besonders grossen Aufwand an Zeit und Kosten verursachen würde, der den üblichen Rahmen sprengen würde, ist somit auch nicht offensichtlich. Folglich sind die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ebenfalls nicht erfüllt. 
 
2.7. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde sowohl unter dem Gesichtspunkt von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG als auch von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG als unzulässig.  
 
3.  
 
3.1. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten. Damit wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.  
 
3.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird zufolge Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Februar 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov