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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_109/2024  
 
 
Urteil vom 16. Februar 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Basel-Landschaft, 
Eichenweg 12, Postfach, 4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
Mitteilung eines Verwertungsbegehrens, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft vom 30. Januar 2024 (420 23 276). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Eingabe vom 25. Oktober 2023 stellte die Einwohnergemeinde U.________ beim Betreibungsamt Basel-Landschaft in der Betreibung Nr. www, Pfändungsgruppe Nr. yyy, gegen den Beschwerdeführer das Begehren um Verwertung des Wohnwagens B.________ mit der Stammnummer zzz. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2023 benachrichtigte das Betreibungsamt den Beschwerdeführer über dieses Verwertungsbegehren, teilte ihm mit, dass er die Verwertung durch Bezahlung der offenen Forderung verhindern könne, und forderte ihn auf, den gepfändeten Sachwert bis zum 3. November 2023 dem Betreibungsamt abzugeben, falls er sich gegen eine Bezahlung entscheiden sollte. 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 2. November 2023 Beschwerde an die Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft. Mit Entscheid vom 30. Januar 2024 (Verfahren 420 23 276) trat die Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein, da der Beschwerdeführer keine Verfahrensfehler behauptet habe. 
Am 14. Februar 2024 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Einleitend wendet er sich darin gegen den Entscheid im Verfahren 420 23 276 (vorliegendes bundesgerichtliches Verfahren 5A_109/2024), in den Anträgen jedoch gegen den Entscheid im Parallelverfahren 420 23 277 (bundesgerichtliches Verfahren 5A_114/2024). 
 
2.  
Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich nur, ob die Aufsichtsbehörde zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 2 BGG), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Der Beschwerdeführer legt jedoch nicht dar, weshalb die Aufsichtsbehörde auf seine kantonale Beschwerde hätte eintreten müssen. Stattdessen macht er geltend, seine Adresse sei auf dem Entscheid falsch angegeben. Da er den Entscheid jedoch offensichtlich erhalten hat, ist nicht ersichtlich, inwiefern er dadurch einen Nachteil erlitten hätte. Sodann macht er geltend, es gehe nicht um einen Wohnwagen, sondern um ein Wohnmobil. Er stellt jedoch nicht in Frage, dass er weiss, um welches Objekt es geht, bestätigt er doch die im Entscheid angegebene Stammnummer. Im Übrigen macht er geltend, dieses Wohnmobil sei im Besitz der C.________ AG. Es sei jedoch über ihn Ende Januar 2024 gepfändet worden, obwohl Verfahren bei der Aufsichtsbehörde gelaufen seien, und er habe nie eine Arrestverfügung (gemeint wohl: Pfändungsverfügung) erhalten, womit ein Vollzugsfehler des Betreibungsamts vorliege. Das Wohnmobil sei sodann ein Kompetenzgut im Gartenbaubetrieb (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG), da die Mitarbeiter auf weit entfernten Baustellen es zur Übernachtung bräuchten. Zu den Besitzverhältnissen (gemeint wohl: Eigentumsverhältnissen) am Wohnmobil, zum Zeitpunkt der Pfändung, zur angeblich unterbliebenen Pfändungsanzeige und zur Eigenschaft als Kompetenzgut findet sich im angefochtenen Entscheid nichts. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass er diesbezügliche Einwände vor der Aufsichtsbehörde erhoben hätte und die entsprechenden Ausführungen übergangen worden wären. Er kann auch nicht vor Bundesgericht nachholen, was er vor der Aufsichtsbehörde vorzutragen unterlassen hat (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG). 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Damit wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
3.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Februar 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg