Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.120/2004 /leb
Urteil vom 16. März 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Parteien
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
4. D.________,
5. E.________,
Beschwerdeführer,
alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Werner Greiner,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich, Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich.
Gegenstand
Familiennachzug,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 14. Januar 2004.
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
Die Fremdenpolizei (heute: Migrationsamt) des Kantons Zürich wies am 11. April 2000 ein Familiennachzugsgesuch des aus der Türkei stammenden A.________ (geb. 1965) für vier seiner fünf aus einer früheren Ehe stammenden Kinder ab. Mit Urteil vom 21. März 2001 bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich den entsprechenden Rekursentscheid des Regierungsrats vom 18. Oktober 2000. Nach Erhalt der Niederlassungsbewilligung am 24. Juli 2001 erneuerte A.________ am 6. November 2001 sein Nachzugsgesuch; er begründete dies mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustands der die Kinder betreuenden Grossmutter und dem Willen der Kinder, mit ihm zusammenzuleben. Das Migrationsamt wies sein Gesuch am 2. Oktober 2002 erneut ab, soweit es die Kinder C.________ (geb. 1985), D.________ (geb. 1987) und E.________ (geb. 1988) betraf; hinsichtlich dem Sohn B.________ (geb. 1983) trat es am 27. Januar 2003 darauf nicht ein, da sich dieser im Rahmen eines Asylverfahrens in der Schweiz aufhalte, weshalb mangels eines Rechtsanspruchs auf die Bewilligung kein ordentliches Bewilligungsverfahren möglich sei ( Art. 14 Abs. 1 u. 2 AsylG [SR 142.31]). Der Regierungsrat und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigten diese Entscheide am 27. August 2003 bzw. 14. Januar 2004. A.________ und seine vier Kinder beantragen vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und ihnen die beantragten Bewilligungen zu erteilen.
2.
Die Eingabe erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
2.1 Die Verweigerung des Familiennachzugs im Rahmen von Art. 17 Abs. 2 ANAG (SR 142.20) ist bei Kindern von getrennt lebenden oder geschiedenen Elternteilen zulässig, wenn die Trennung von den Betroffenen ursprünglich selbst freiwillig herbeigeführt worden ist, für die Änderung der bisherigen Betreuungsverhältnisse keine überwiegenden familiären Interessen sprechen, ein Wechsel sich nicht als zwingend notwendig erweist und die Fortführung der familiären Beziehungen im bisherigen Rahmen behördlich nicht vereitelt wird (BGE 124 II 361 E. 3a S. 366, mit Hinweisen; Urteil 2A.16/2003 vom 3. März 2003, E. 3). Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK räumen demjenigen Elternteil grundsätzlich kein Recht auf Nachzug ein, der freiwillig ins Ausland gezogen ist und ein weniger enges Verhältnis zu den Kindern hat als der andere Elternteil oder sonstige Verwandte, die für diese in der Heimat sorgen (BGE 125 II 633 E. 3a S. 640; 122 II 385 E. 4b S. 392). Der Nachzug der Kinder muss zu deren Betreuung notwendig sein (vgl. BGE 124 II 361 E. 3a S. 366); dies ist (insbesondere) dann nicht der Fall, wenn im Heimatland alternative Pflegemöglichkeiten bestehen, die dem Kindeswohl besser entsprechen, beispielsweise weil dadurch vermieden werden kann, dass die Kinder aus ihrer bisherigen Umgebung und dem ihnen vertrauten Beziehungsnetz gerissen werden (BGE 125 II 585 E. 2c S. 588, mit Hinweisen).
2.2 Der Beschwerdeführer hat seine Kinder 1995 freiwillig in der Heimat zurückgelassen; diese wurden dort bis zur Scheidung der Eltern im Jahre 1996 durch ihre Mutter und hernach durch die Grosseltern väterlicherseits betreut. Nach dem Tod des Grossvaters im Jahre 1999 nahm sich die Grossmutter trotz bereits bestehender gesundheitlicher Probleme (Osteoporose, Osteoarthritis, Erblindung auf einem Auge) ihrer weiter an. Nach den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz leben im heimatlichen Dorf noch andere Verwandte und unterhalten die Kinder auch weiterhin Beziehungen zu ihrer Mutter. Unter diesen Umständen verletzt es kein Bundesrecht, wenn das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, es bestehe keine Notwendigkeit zur Anpassung der Betreuungsverhältnisse und die Umstände hätten sich seit seinem Urteil vom 21. März 2001 nicht entscheidwesentlich verändert: Dass sich die Grossmutter, zu der die vorrangige familiäre Beziehung besteht, um die Kinder, die bei der Gesuchseinreichung im 14., 15. und 17. Altersjahr bzw. einen Monat vor der Volljährigkeit standen - allenfalls mit Unterstützung der Verwandten und der Mutter -, nicht mehr altersgerecht kümmern könnte, ist trotz der von den Beschwerdeführern angerufenen Erklärung des Dorfvorstehers nicht erstellt (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG). Die Kinder sind heute in einem Alter, in dem sie keiner intensiven Betreuung mehr bedürfen. Sie sind seit Jahren im heimatlichen Umfeld verankert und haben dort ihre vorrangigen familiären Beziehungen; zum Vater bestehen dagegen nur punktuelle Kontakte (Telefon, finanzielle Unterstützung, Besuche während den Ferien). Ein Nachzug in die Schweiz wäre für sie mit einer weitgehenden Entwurzelung sprachlicher und kultureller Natur verbunden, die der über wenig Erziehungserfahrung verfügende Vater, der heute von seiner schweizerischen Gattin getrennt lebt und berufstätig ist, kaum aufzufangen vermöchte. Wenn dieser geltend macht, er sei ohne weiteres in der Lage, sich der Kinder anzunehmen, da sie "in Bezug auf die alltäglichen Verrichtungen [...] weitgehend selbständig" seien, ist nicht einzusehen, warum eine entsprechende Betreuung dann nicht auch im bisherigen Rahmen in der Heimat erfolgen kann, selbst wenn sich der Gesundheitszustand der Grossmutter tatsächlich noch etwas verschlechtert haben sollte. Hinzu kommt, dass der Sohn B.________ inzwischen volljährig ist. Sollte sein Asylgesuch abgewiesen werden und er gehalten sein, die Schweiz zu verlassen, wäre es ihm - soweit erforderlich - möglich, seine Verwandten bzw. seine Grossmutter bei der Betreuung der Geschwister in der Heimat zu unterstützen. Ob die kantonalen Behörden in Anwendung von Art. 14 AsylG zu Recht auf sein Gesuch um Familiennachzug nicht eingetreten sind, braucht nicht weiter geprüft zu werden, da dieses nach dem Gesagten in der Sache selber jedenfalls abzuweisen gewesen wäre, zumal es erst einen Monat vor seiner Volljährigkeit gestellt worden ist (vgl. BGE 126 II 329 E. 4a S. 333). Für alles Weitere kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG).
3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG ). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht, 2. Abteilung, des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. März 2004
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: