Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.145/2004 /kil
Urteil vom 16. März 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichterin Yersin, Bundesrichter Merkli,
Gerichtsschreiber Feller.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Militärstrasse 36, Postfach 1226, 8021 Zürich.
Gegenstand
Aufenthalts-/Niederlassungsbewilligung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 14. Januar 2004.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der kroatische Staatsangehörige X.________, geb. ... 1979, verfügte im Rahmen des Familiennachzugs (zu seinen Eltern) über eine Niederlassungsbewilligung im Kanton Zürich. Er hielt sich im Zeitraum vom Juni 2000 bis Juni 2001 ausser Landes, in Kroatien auf, wobei er nach seiner Darstellung während dieser Zeit verschiedentlich in der Schweiz weilte. Am 28. Juli 2001 heiratete er in Kroatien eine Landsfrau, mit welcher zusammen er einen Sohn, geb. ... 2002, hat. Das Migrationsamt des Kantons Zürich lehnte es am 26. April 2002 ab, X.________ eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; zugleich stellte es fest, dass die Niederlassungsbewilligung infolge des über sechsmonatigen Auslandaufenthalts erloschen sei. Ein Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Zürich blieb erfolglos.
Am 8. Oktober 2003 liess X.________ durch einen Vertreter Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich erheben. Er wurde aufgefordert, die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten durch einen Vorschuss von Fr. 1'000.-- innert einer Frist von 30 Tagen sicherzustellen, unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall. Das Verwaltungsgericht versuchte, die entsprechende Präsidialverfügung vom 13. Oktober 2003 per Post dem Vertreter von X.________ zukommen zu lassen. Ein erster Zustellversuch wurde am 15. Oktober 2003 unternommen, ein zweiter am 27. Oktober 2003. Beide Male wurden die Sendungen bei der zuständigen Poststelle innert der Abholfrist von 7 Tagen nicht abgeholt; die zweite Abholfrist lief am 4. November 2003 ab. Da der Kostenvorschuss in der Folge nicht geleistet worden war, trat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 14. Januar 2004 auf die Beschwerde nicht ein.
Mit Beschwerde vom 10. März 2003 beantragt X.________ dem Bundesgericht, der Entscheid des Migrationsamtes des Kantons Zürich sei aufzuheben.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen (wie Einholen der kantonalen Akten) angeordnet worden. Mit dem vorliegenden Urteil, welches im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG) ergeht, wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
2.
2.1 Gegenstand des kantonalen Verfahrens bildete vorab die Frage des Erlöschens der Niederlassungsbewilligung. Diesbezüglich besteht kein Ausschlussgrund im Sinne von Art. 100 Abs. 1 lit. b OG, und gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts steht grundsätzlich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen, auch wenn es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid handelt (BGE 120 Ib 379 E. 1b S. 382; 118 Ia 8 E. 1b S. 10). Die vorliegende Beschwerde ist somit als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegenzunehmen, wobei aber nur geprüft werden kann, ob durch die zum Nichteintreten führende Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts gegen Bundes(-verfassungs-)recht verstösst.
2.2 Nach Art. 108 Abs. 2 OG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Die Begründung muss sachbezogen sein. Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses auf die bei ihm eingereichte Beschwerde allein aus auf kantonalem Verfahrensrecht beruhenden Gründen nicht eingetreten ist. Der Beschwerdeführer befasst sich weitgehend nur mit der materiellen Frage des Weiterbestehens der Niederlassungsbewilligung und stellt bezeichnenderweise ausdrücklich nur den Antrag auf Aufhebung des Sachentscheids des Migrationsamtes. Insofern liegt keine sachbezogene Begründung vor und ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. BGE 118 Ib 134 E. 2 und 3 S. 136).
Immerhin lässt sich der Rechtsschrift implizit der Antrag auf Aufhebung des Nichteintretensentscheids entnehmen, und auf S. 3 in Ziff. 5 nimmt der Beschwerdeführer Bezug auf die dem Nichteintretensentscheid zugrundeliegende Problematik der Zustellung von gerichtlichen Sendungen. In diesem begrenzten Sinn ist auf die Beschwerde einzutreten, welche sich aber als offensichtlich unbegründet erweist:
Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass die Voraussetzungen zur Erhebung eines Kostenvorschusses für das verwaltungsgerichtliche Verfahren erfüllt waren. Das Verwaltungsgericht hat unter Hinweis auf §§ 187 und 176 des kantonalen Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG) in Verbindung mit § 71 des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) dargelegt, dass gerichtliche Verfügungen, wie die Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses, dem von der Partei bestellten Vertreter zu eröffnen seien. Ferner hat es ausgeführt, dass die Zustellung wiederholt werde, wenn die Sendung nicht habe zugestellt werden können, und dass die Zustellung als erfolgt gelte, wenn sie vom Adressaten schuldhaft verhindert werde (§§ 177 Abs. 1 und 179 Abs. 1 und 2 GVG); von einem schuldhaften Verhindern der Zustellung sei dann auszugehen, wenn der Betroffene die erforderlichen Vorkehren für die Zustellbarkeit von behördlichen Postsendungen unterlasse, obwohl ein Prozessverhältnis bestehe, welches ihn verpflichte, unter anderem dafür zu sorgen, dass ihm Entscheide und Verfügungen, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden könnten, sofern die Zustellung eines behördlichen Akts mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden müsse; der Vertreter des Beschwerdeführers habe in einem gerichtlichen Verfahren, welches er im Namen seines Klienten angestrengt habe, damit rechnen müssen, dass er vom Verwaltungsgericht postalische Sendungen erhalten würde, und hätte für deren Entgegennahme sorgen müssen; es seien zwei vergebliche Zustellungsversuche unternommen worden, weshalb die gesetzliche Fiktion greife und die fragliche Präsidialverfügung als zugestellt gelte.
Mit seinen Ausführungen unter Ziff. 5 der Beschwerdeschrift vermag der Beschwerdeführer weder die Darstellung im angefochtenen Entscheid, dass zwei Zustellungsversuche unternommen wurden, zu entkräften, noch aufzuzeigen, inwiefern die vom Verwaltungsgericht aus dem kantonalen Recht abgeleiteten Regeln über die Wirkungen erfolgloser Zustellungsversuche und deren Anwendung auf den konkreten Fall gegen Bundes(-verfassungs-)recht verstossen könnten. Es kann hierzu auf das in Pra 2002 100 579 publizierte Urteil 2A.234/2001 vom 15. Februar 2002 (E. 2.2) verwiesen werden.
2.3 Da somit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann, sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. März 2004
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: