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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 183/03 
 
Urteil vom 16. März 2004 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Meyer; Gerichtsschreiber Attinger 
 
Parteien 
V.________, 1958, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Häberli, Strassburgstrasse 11, 8004 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen 
 
(Entscheid vom 23. Januar 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1958 geborene V.________ leidet an einem (1989 diagnostizierten) Diabetes mellitus mit diabetischer Nephro- und Retinopathie sowie an einer chronischen Diarrhoe. Von Mitte Mai 1984 bis Ende März 1992 arbeitete er bei der Bauunternehmung X.________, wobei er zunächst als Bauarbeiter und in der Folge, nach Erwerb des entsprechenden Fähigkeitsausweises im November 1986, als Kranführer beschäftigt wurde. Der Verlust dieser Stelle durch Kündigung seitens der Arbeitgeberfirma war im Wesentlichen krankheitsbedingt. Von Mitte Juni 1992 bis Ende Oktober 1995 war der Versicherte als Maschinenführer bei der Firma Y.________ angestellt. Mit Verfügungen vom 3. November 1995 sowie vom 15. August und 1. Oktober 1996 sprach ihm die IV-Stelle des Kantons St. Gallen Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art zu (Umschulung zum Hotelportier im Rahmen einer praktischen Einarbeitung ab 1. Oktober 1996 unter begleitender Weiterführung des bereits am 23. Oktober 1995 begonnenen Sprachunterrichts in Deutsch, Französisch und Englisch). Diese beruflichen Massnahmen mussten am 20. November 1996 abgebrochen werden, weil der Versicherte den Anforderungen nicht gewachsen war und namentlich seine Kenntnisse der deutschen Sprache nicht ausreichend hatte verbessern können. In der Folge prüfte die IV-Stelle die Rentenberechtigung von V.________ und sprach ihm mit Verfügung vom 11. Dezember 1997 unter Zugrundelegung eines Invaliditätsgrades von 55 % ab 1. November 1996 eine halbe Invalidenrente zu. 
B. 
B.a Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hiess die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher V.________ die Ausrichtung einer ganzen Rente beantragt hatte, mit Entscheid vom 27. April 2000 teilweise gut, hob die Rentenverfügung vom 11. Dezember 1997 insoweit auf, "als darin der Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen abgelehnt wird", und wies die Streitsache "zur Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens betreffend berufliche Eingliederungsmassnahmen" an die Verwaltung zurück. 
B.b In teilweiser Gutheissung der von der IV-Stelle eingereichten Verwaltungsgerichtsbeschwerde hob das Eidgenössische Versicherungsgericht den vorinstanzlichen Entscheid auf und wies die Sache an das kantonale Gericht zurück, damit dieses über die Beschwerde von V.________ gegen die Verfügung vom 11. Dezember 1997 betreffend Zusprechung einer halben Invalidenrente entscheide (Urteil vom 20. August 2002, I 347/00). Daraufhin wies die Vorinstanz die Beschwerde mit Entscheid vom 23. Januar 2003 ab, wobei das Gericht von einer 63 %igen Invalidität ausging. 
C. 
V.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. November 1996; eventuell sei die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Auf die einleitenden Erw. 1a und b des hier angefochtenen Entscheids, in welchen das kantonale Gericht seine Interpretation des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 20. August 2002 wiedergibt, braucht hier nicht näher eingegangen zu werden. Immerhin gilt es richtig zu stellen, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht im genannten Urteil keineswegs eine Ausdehnung des Verfahrens über den Anfechtungsgegenstand hinaus vorgenommen hat. Vielmehr hatte es von Amtes wegen die Frage nach der Rechtmässigkeit der vorinstanzlichen Verfahrensausdehnung auf die beruflichen Eingliederungsmassnahmen zu prüfen, was mangels einer diesbezüglichen Prozesserklärung der Verwaltung verneint wurde. Von einer rechtskräftigen Ablehnung des Anspruchs auf Eingliederungsvorkehren beruflicher Art kann somit entgegen den Ausführungen des kantonalen Gerichts keine Rede sein. Zutreffend ist hingegen, dass einzig die Rentenfrage Gegenstand des vorinstanzlichen Entscheids vom 23. Januar 2003 bildete. 
2. 
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung) und die Bemessung der Invalidität bei erwerbstätigen Versicherten nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 11. Dezember 1997) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
3. 
3.1 Das kantonale Gericht hat auf Grund der medizinischen Akten, insbesondere des Berichtes von Dr. S.________, Spezialarzt für Innere Medizin, vom 23. Juni 1997 zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer trotz seiner stark limitierenden gesundheitlichen Beschwerden in der Lage sein sollte, die ihm verbliebene Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten. Zumutbar ist die Ausübung einer körperlich leichten Halbtagstätigkeit (keine Schichtarbeit) mit möglichst geringem Leistungsdruck und einem Arbeitsumfeld, welches auf seine Beeinträchtigungen (gestörte Vorwarnung vor Unterzuckerung; zwei bis sechs Stuhlentleerungen pro Tag) Rücksicht nimmt. In Übereinstimmung mit Verwaltung und Vorinstanz und entgegen der Auffassung des Versicherten können diese Anforderungen an eine Arbeitsstelle nicht nur im Rahmen einer geschützten Werkstätte erfüllt werden. Der Beschwerdeführer war in seiner Heimat als Sprachlehrer tätig und verfügt über intellektuelle Fähigkeiten, welche ihn für einen potentiellen Arbeitgeber auf der Suche nach einer gut qualifizierten Hilfsarbeitskraft attraktiv machen. Wie im angefochtenen Entscheid zutreffend ausgeführt, kommen für den Versicherten in erster Linie Erwerbstätigkeiten aus dem gesamten Dienstleistungsbreich in Frage. Hinsichtlich des trotz Behinderung erzielbaren Invalideneinkommens ist deshalb beim Heranziehen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 1996 des Bundesamtes für Statistik vom in Tabelle TA 1 des Anhangs angeführten Zentralwert (Median) für den gesamten privaten Dienstleistungssektor in der Höhe von Fr. 3882.- auszugehen (standardisierter monatlicher Bruttolohn von Männern bei Ausübung einfacher und repetitiver Tätigkeiten [Anforderungsniveau 4]; vgl. RKUV 2001 Nr. U 439 S. 347). Dieser statistische Monatslohn ist - unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ihm eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt (LSE 1996 S. 5), welche etwas tiefer ist als die 1996 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit im Dienstleistungsgewerbe von wöchentlich 41,9 Stunden (Die Volkswirtschaft, 2004 Heft 2, S. 90, Tabelle B 9.2) - auf Fr. 4066.- zu erhöhen, was einen Jahresverdienst von Fr. 48'792.- ergibt. Dieser Betrag ist im Hinblick auf die nur mehr 50 %ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf Fr. 24'396.- zu halbieren. Vorab unter Berücksichtigung der erwähnten leidensbedingten Einschränkungen und der darauf zurückzuführenden besonderen Anforderungen an einen Arbeitsplatz rechtfertigt sich ferner der vorinstanzlich vorgenommene höchstmögliche Abzug vom Tabellenlohn von 25 % (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3, 126 V 79 f. Erw. 5b/aa-cc), woraus ein jährliches Invalideneinkommen von Fr. 18'297.- (Fr. 24'396.- x 0,75) resultiert. Insofern bedarf die entsprechende Einkommensberechnung im angefochtenen Entscheid (das kantonale Gericht ermittelte anhand identischer Grundlagen ein Invalideneinkommen von Fr. 18'700.- pro Jahr) der geringfügigen Korrektur. 
3.2 
3.2.1 Vorinstanz und Beschwerdeführer stimmen zu Recht darin überein, dass Letzterer ohne Gesundheitsschaden im Jahre 1996 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin bei der Bauunternehmung X.________ angestellt gewesen wäre, erfolgte doch die auf Ende März 1992 ausgesprochene Kündigung durch die Arbeitgeberfirma offenkundig mit Blick auf die zunehmenden gesundheitlichen Probleme des Versicherten. Entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung ist jedoch nicht von einem hypothetischen beruflichen Aufstieg im Sinne einer Weiterbildung im Baugewerbe auszugehen, weil es diesbezüglich an den rechtsprechungsgemäss erforderlichen konkreten Anhaltspunkten mangelt (BGE 96 V 30; AHI 1998 S. 171 Erw. 5a; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b). Was das ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen erreichbare sog. Valideneinkommen anbelangt, ist daher nach dem Lohn zu fragen, den der Beschwerdeführer 1996 als Kranführer bei seiner früheren Arbeitgeberin erzielt hätte. 
3.2.2 Das kantonale Gericht stellte auf die Angaben der Firma X.________ vom 11. September 1997 ab, wonach sich der Stundenlohn des Versicherten im Vorjahr auf Fr. 25.33 ("inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie Gratifikation") belaufen hätte, und ermittelte unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im genannten Betrieb von 41,5 Stunden ein Jahreseinkommen von Fr. 50'457.- (Fr. 25.33 x 41,5 x 48). Der Vergleich mit dem unter Erw. 3.1 hievor errechneten Invalideneinkommen von Fr. 18'297.- würde eine Erwerbseinbusse von 64 % ergeben, womit der zu einer ganzen Rente berechtigende Invaliditätsgrad von mindestens zwei Dritteln nicht erreicht würde. 
 
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird indessen wie bereits im vorinstanzlichen und im Verwaltungsverfahren eingewendet, der am 12. September 1991 von der Firma X.________ im Fragebogen für den Arbeitgeber angegebene Stundenlohn von Fr. 19.70 hätte unter Einhaltung der minimalen Lohnerhöhungen gemäss den vom Bundesrat jeweils allgemeinverbindlich erklärten Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern im schweizerischen Bauhauptgewerbe im Jahre 1996 Fr. 23.90 betragen. Weiter wird vom Beschwerdeführer geltend gemacht, in Berücksichtigung der gesamtarbeitsvertraglichen Normalarbeitszeit von 2138 Stunden pro Jahr und des Anspruchs auf einen 13. Monatslohn beliefe sich das Valideneinkommen auf mindestens Fr. 55'340.- (Fr. 23.90 x 2138 x 1,083). Aus der Gegenüberstellung mit dem hievor ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 18'297.- ergäbe sich eine Invalidität von mindestens 67 % und damit ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. 
3.2.3 Auf Grund der vorliegenden Angaben der Firma X.________ lässt sich nicht mit hinreichender Zuverlässigkeit eruieren, wie viel der Versicherte als Kranführer im Jahre 1996 bei dieser Bauunternehmung hätte verdienen können, wenn er gesund geblieben wäre. Die im Schreiben der früheren Arbeitgeberin vom 11. September 1997 dargelegte hypothetische Steigerung des Stundenlohnes des Beschwerdeführers von 1992 bis 1996 lässt sich in der Tat mit der gesamtarbeitsvertraglich zwingend vorgeschriebenen Lohnentwicklung gemäss Bundesratsbeschlüssen vom 6. Dezember 1991, 9. März 1993, 17. Februar 1994, 24. Februar 1995 und 23. April 1996 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Landesmantelvertrages für das Baugewerbe nicht vereinbaren, dies unabhängig von der Lohnklassen-Einreihung des Versicherten als Bauarbeiter mit Fachkenntnissen (B) oder - wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Hinweis auf die Kranführerausbildung geltend gemacht wird - als Bau-Facharbeiter (A). Auf der andern Seite bestehen auch Unsicherheiten mit Bezug auf den von der Baufirma X.________ am 12. September 1991 im Fragebogen für den Arbeitgeber angeführten Stundenlohn von Fr. 19.70: Die Multiplikation dieses Betrages mit den im Jahre 1991 geleisteten Arbeitsstunden führt nämlich nicht zum Gesamtbetrag der im Fragebogen angegebenen Monatslöhne. Gerade im Hinblick auf die vorliegenden konkreten Gegebenheiten, bei denen es darum geht, einen knapp über oder unter dem oberen Eckwert von Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung) liegenden Invaliditätsgrad zuverlässig zu ermitteln, hätte die IV-Stelle zur Klärung der Ungereimtheiten im Zusammenhang mit den Lohnangaben der ehemaligen Arbeitgeberfirma bei der X.________ ergänzende Auskünfte einholen und gestützt darauf das zutreffende hypothetische Valideneinkommen in Erfahrung bringen müssen. Die Verwaltung wird dies nachzuholen haben. Dabei wird auch die Frage zu beantworten sein, ob sich der Beschwerdeführer - wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht - ohne Gesundheitsschaden insoweit hätte verbessern können, als er sein Salär nicht mehr im Stunden-, sondern nunmehr in der für ihn vorteilhafteren Form des Monatslohns bezogen hätte. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Januar 2003 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons St. Gallen vom 11. Dezember 1997 aufgehoben und die Sache wird an die Verwaltung zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch ab 1. November 1996 neu verfüge. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Ausgleichskasse Ostschweizer Handel, St. Gallen, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 16. März 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: