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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 351/03 
 
Urteil vom 16. März 2004 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Grunder 
 
Parteien 
B.________, 1961, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jörg Blum, Metzgerrainle 9, 6004 Luzern, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern 
 
(Entscheid vom 7. April 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1961 geborene, als Maurer im Baugewerbe erwerbstätige B.________ war seit September 1995 bei der Firma X.________ angestellt (Fragebogen für den Arbeitgeber vom 3. Juni 1996). Wegen einer Segmentdegeneration der Wirbelsäule L4/5 und L5/S1 wurde er ab 5. März 1996 vollständig arbeitsunfähig. Die IV-Stelle Luzern sprach ihm als berufliche Massnahmen zunächst verschiedene Intensivkurse in Deutscher Sprache zu und ab April 1999 den vollzeitlichen Besuch der Handelsschule Y.________ (Abschluss Bürofachdiplom VSH). Im November 1999 brach der Versicherte wegen zunehmender Rückenschmerzen die begonnene Umschulung ab. Gemäss ärztlichen Angaben war eine ausschliesslich sitzende Tätigkeit aus medizinischen Gründen nicht möglich (Bericht des Dr. med. M.________, Innere Medizin FMH, vom 17. Dezember 1999). Nach einem Rehabilitationsaufenthalt vom 30. März bis 20. April 2000 in der Klinik A.________ (Bericht vom 20. April 2000 und des Dr. med. F.________, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 8. Mai 2000) sowie einer stationären Behandlung im Spital C.________ vom 11. bis 22. August 2000 (Berichte vom 31. August und 12. September 2000) war eine berufliche Abklärung der Eingliederungsmöglichkeiten und Arbeitsfähigkeit vom 25. September bis 20. Oktober 2000 vorgesehen, welche der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen abbrach (Bericht der Beruflichen Abklärungsstelle BEFAS vom 14. Dezember 2000). Die IV-Stelle Luzern veranlasste daraufhin, nach Beizug eines Berichts des Dr. med. F.________ vom 27. Januar 2001, eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung und Begutachtung bei der Medizinischen Abklärungsstelle MEDAS, welche in der Expertise vom 9. Oktober 2001 zum Schluss gelangte, es liege ein chronifiziertes, therapierefraktäres, lumbo-spondylogenes Syndrom mit lumboradikulärer Reizsymptomatik L5/S1, eine leicht depressiv gefärbte Anpassungsstörung mit Veränderung des Sozialverhaltens (ICD-10 F43.25), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie als Nebenbefund eine Aggravationstendenz (ICD-10 F68) vor. Im bisher ausgeübten Beruf sowie für jede andere körperlich schwere und mittelschwere Arbeit sei der Versicherte nicht mehr arbeitsfähig. In einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit, mit der Möglichkeit, gelegentlich Pausen einzulegen, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, wobei mehr die psychiatrischen und weniger die rheumatologischen Befunde bestimmend seien. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. April 2002 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 63 % eine halbe Invalidenrente (nebst Zusatzrente für die Ehefrau und Kinderrenten) mit Beginn ab 1. November 1999 zu. 
B. 
Eine hiegegen zusammen mit einem Arztzeugnis des Dr. med. F.________ vom 17. Mai 2002 sowie weiteren Unterlagen (Lohnabrechnungen der Firma X.________ der Monate September 1995 bis Juni 1996; Bestätigungsschreiben des ehemaligen Vorgesetzten bei dieser Firma vom 25. Oktober 2002) eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern ab (Entscheid vom 7. April 2003). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________ das Rechtsbegehren stellen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Gleichzeitig wird neu ein Bericht des Spitals C.________ vom 3. Juni 2002 aufgelegt. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist nicht anwendbar, wie das kantonale Gericht richtig erkannt hat (BGE 129 V 4 Erw. 1.2). 
1.2 Weiter werden im angefochtenen Entscheid die Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG in den bis Ende 2003 [In-Kraft-Treten der Änderung des IVG vom 21. März 2003 am 1. Januar 2004] gültig gewesenen Fassungen) sowie die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
2. 
Mit der Vorinstanz ist zur Feststellung des Gesundheitsschadens und der Auswirkungen auf das funktionelle Leistungsvermögen des Versicherten auf die Angaben im Gutachten der MEDAS vom 9. Oktober 2001 abzustellen, welches auf umfassenden psychiatrischen, rheumatologischen und neurologischen Untersuchungen beruht und die für den Beweiswert ärztlicher Berichte geltenden Anforderungen erfüllt (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). Die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dringen nicht durch. Wie das kantonale Gericht richtig erwogen hat, enthält der Bericht des Dr. med. F.________ vom 17. Mai 2002 keine neuen medizinischen Befunde, die den im für die Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der Rentenverfügung vom 18. April 2002 gegebenen Sachverhalt beeinflussen (BGE 121 V 366 Erw. 1b; 99 V 102; je mit Hinweisen). Der letztinstanzlich aufgelegte Bericht des Spitals C.________ vom 3. Juni 2002 weist eine dreitägige stationäre Behandlung wegen der Folgen eines Sturzes (Thorax- und Abdomenkontusion links) aus. Soweit damit geltend gemacht wird, der Sturz sei Folge der gesundheitlichen Beschwerden gewesen, kann dem Versicherten nicht beigepflichtet werden. Im rheumatologischen Konsilium vom 6. August 2001 zum MEDAS-Gutachten wird festgehalten, dass die diffuse, nicht dermatom-bezogene Hypästhesie des ganzen linken Beines und die nicht nachvollziehbare Beinschwäche links ohne neurologisch nachweisbare motorische Ausfälle auf eine erhebliche funktionelle Überlagerung hinwiesen. Inwiefern schliesslich der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich seinen Angaben gemäss im Oktober 2002 einer Operation einer Diskushernie unterzogen hat, gegen die Zuverlässigkeit der medizinischen Beurteilung im MEDAS-Gutachten sprechen soll, ist nicht einzusehen. Die Experten haben von einem operativen Vorgehen abgeraten, weil angesichts der Chronifizierung und psychischen Überlagerung (mit Aggravationstendenz) nach medizinischer Erfahrung kein therapeutischer Effekt zu erzielen sei. Diese Einschätzung hat sich, aus den Angaben in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu schliessen, offenbar bestätigt, wird doch festgehalten, die Schmerzsymptomatik sei nach dem chirurgischen Eingriff gleich geblieben. Nach dem Gesagten ist von weiteren Abklärungen abzusehen. 
3. 
Weiter stellt sich die Frage, wie sich der ärztlich festgestellte Gesundheitszustand und die damit einhergehende verminderte Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirken. 
3.1 Die Vorinstanz hat das Valideneinkommen anhand der Angaben im Fragebogen für den Arbeitgeber vom 3. Juni 1996 (Fr. 61'100.-) ermittelt, welchen sie dem bis zum Verfügungserlass gestiegenen Nominallohnindex im Baugewerbe angepasst hat. Aus den vorinstanzlich aufgelegten Lohnabrechnungen ergibt sich kein höheres Einkommen. Indessen sind für den Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgeblich (BGE 129 V 222 mit Hinweisen), weshalb der Jahresverdienst auf den 1. November 1999 anzupassen ist (Fr. 61'743.16; Nominallohnindex 1996: 104,5; 1999: 105,6; Lohnentwicklung 2001 des Bundesamtes für Statistik [BFS], Tabelle T1.93, Baugewerbe). Das Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, es sei ein hypothetischer Berufsaufstieg zu berücksichtigen, hat das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid mit nicht zu beanstandender Begründung, worauf verwiesen wird, entkräftet. Auf die beantragte Zeugeneinvernahme ist zu verzichten. 
3.2 Der Beschwerdeführer hat nach Eintritt der Invalidität keine Erwerbstätigkeit aufgenommen, weshalb das hypothetische Invalideneinkommen mit der Vorinstanz gestützt auf die vom BFS herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) zu ermitteln ist. Massgebend ist nach der in der vorstehenden Erwägung zitierten Praxis das bei Rentenbeginn hypothetisch erzielbare Einkommen, weshalb die in der LSE 1998 veröffentlichten statistischen Durchschnittswerte (TA1, Anforderungsniveau 4, Total, Fr. 4'268.-) heranzuziehen sind. Hochgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit des Jahres 1999 (41,8 Stunden; Statistisches Jahrbuch der Schweiz 2001, BFS, S. 192, T3.2.3.5, Total) und angepasst an die Nominallohnentwicklung (1998: 105,3 Punkte; 1999: 105,6 Punkte; Lohnentwicklung 2001, T1.93, Total) ergibt sich ein Einkommen von Fr. 4'472.80 monatlich oder Fr. 53'673.20 jährlich, welches entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit um 50 % zu reduzieren ist (Fr. 26'836.60). 
3.3 Zu prüfen ist auf Grund der weiteren Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, ob der Beschwerdeführer die ihm aus ärztlicher Sicht zumutbare Arbeitsleistung von 50 % auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt wirtschaftlich verwerten kann. 
 
Nachdem der Versicherte wegen der angegebenen Schmerzen die berufliche Abklärung in der BEFAS abgebrochen hatte, wurde eine medizinische Überprüfung der Abklärungsfähigkeit und Zumutbarkeit einer Abklärung empfohlen (Bericht der BEFAS vom 14. Dezember 2000). Die Ärzte der MEDAS kamen zum Schluss, die vom Exploranden praktizierte exzessive Schonung führe schrittweise zu einer fatalen Schwächung der rückenstabilisierenden Muskulatur. Diesem Endzustand müsse mittels Physiotherapie und Analgetika vorgebeugt werden. Andere medizinische oder berufliche Massnahmen wurden wegen der Chronifizierung und psychischen Überlagerung nicht empfohlen. Aus diesen Feststellungen kann nicht geschlossen werden, dem Versicherten sei die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit bei objektivierter Betrachtungsweise (BGE 102 V 166 f.) nicht zumutbar. Vielmehr ist anzunehmen, dass es ihm zumindest teilweise am nötigen Willen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess fehlte. Auf Grund der psychiatrischen Befunde und Diagnosen (leicht depressiv gefärbte Anpassungsstörung mit Veränderung des Sozialverhaltens [ICD-10 F43.25], anhaltende somatoforme Schmerzstörung [ICD-10 F45.4], Aggravationstendenz [ICD-10 F68]) war weder die Willensbildung noch die Handlungsfreiheit in einem Ausmass eingeschränkt, dass vom Versicherten nicht mindestens ein ernsthaftes Bemühen um eine berufliche Neueingliederung erwartet werden konnte. Immerhin fühlte er sich gemäss Angaben des Dr. med. F.________ (Bericht vom 8. Mai 2000) nach dem Aufenthalt in der Klinik A.________ körperlich wie auch psychisch wesentlich besser, weshalb dieser Arzt weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen empfahl. An einer entsprechenden Willensanstrengung liess es der Versicherte in der Folge bei seiner Inaktivität (exzessive Schonhaltung; Abbruch der beruflichen Abklärung) fehlen. Sodann ist das Finden einer den gesundheitlichen Beeinträchtigungen angepassten Arbeitsgelegenheit (leichte, wechselbelastende Tätigkeit mit der Möglichkeit, gelegentlich eine Pause einzulegen) auf dem allgemeinen (ausgeglichenen) Arbeitsmarkt nicht von vorneherein ausgeschlossen. Wenn der rheumatologische Konsiliarius der Klinik A.________ seine Auffassung kundgibt, "eine Umschulung in einen leichten Beruf, wo er weder lange stehen noch lange sitzen muss, gibt es nicht" (Bericht vom 20. April 2000), nimmt er zu einer Rechtsfrage Stellung, was nicht Sache eines Arztes ist. Auf dem dem Versicherten offenstehenden Arbeitsmarkt gibt es durchaus zumutbare Arbeitsstellen, die Gegenstand von Angebot und Nachfrage sind. In Industrie und Gewerbe (wie auch im Dienstleistungssektor) werden Arbeiten, welche physische Kraft erfordern, in zunehmendem Masse durch Maschinen verrichtet, während den körperlich weniger belastenden Bedienungs- und Überwachungsfunktionen eine stetig wachsende Bedeutung zukommt (SVR IV Nr. 6 S. 15 Erw. 2; ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b). Es kann daher keine Rede davon sein, dass die dem Versicherten zumutbaren Erwerbstätigkeiten nur in so eingeschränkter Form möglich sind, dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre (ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b), wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird. Dass der Beschwerdeführer längere Arbeitsunterbrüche wegen Schmerzschüben in Kauf nehmen müsse und ein erhöhtes Risiko von Stürzen bei Ausübung einer Berufstätigkeit bestehe, ist nicht nachgewiesen. Hingegen ist hinsichtlich der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigen, dass leidensbedingte Einschränkungen (in Frage kommen nur körperlich leichte und wechselbelastende Arbeiten mit der Möglichkeit, Pausen einzulegen) bestehen und der Versicherte invaliditätsbedingt nur noch teilerwerbstätig sein kann (BGE 126 V 79 Erw. 5b). Diesen den Verdienst möglicherweise beeinflussenden invaliditätsbedingten Umständen hat die Vorinstanz durch Herabsetzung des Tabellenwerts um 15 % Rechnung getragen, was angemessen und nicht zu beanstanden ist. Das kantonale Gericht hat sodann mit zutreffender Begründung erwogen, dass die übrigen Kriterien (Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie; BGE 126 V 79 Erw. 5b) im vorliegenden Fall auf das Invalideneinkommen keinen Einfluss haben. Darauf wird verwiesen. Die weiteren Vorbringen haben invaliditätsfremde Umstände (seit sieben Jahren erwerbslos) zum Gegenstand oder sind bei der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit (Depression; Einnahme von Schmerzmitteln) berücksichtigt worden. 
3.4 Zusammengefasst ergibt sich, dass das Invalideneinkommen Fr. 22'811.10 beträgt. Dem Valideneinkommen von Fr. 61'743.15 gegenübergestellt ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 63 %, womit der für den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente vorausgesetzte Grenzwert von 66 2/3 % nicht erreicht ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, der Ausgleichskasse Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 16. März 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: