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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.654/2005 /ggs 
 
Urteil vom 16. März 2006 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio, 
Gerichtsschreiberin Scherrer. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Peter Stein, 
 
gegen 
 
Y.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ernst Kistler, 
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Baubewilligung (Parteikosten), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 18. Mai 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Vom 6. Dezember 2002 bis 6. Januar 2003 legte der Gemeinderat Wettingen ein Baugesuch der X.________ AG für eine Arealüberbauung auf, welche aus fünf Mehrfamilienhäusern mit insgesamt 55 Wohnungen (Häuser "A"-"E"), einem Gewerbegebäude (Haus "G") und einer Tiefgarage auf den Parzellen Nrn. 900, 901, 902, 910, 916, 917, 6182 und 6299 besteht. Gegen dieses Bauvorhaben erhoben Y.________ und ein weiterer Einsprecher am 6. Januar 2003 Einsprache. Sie beantragten, die Auflagefrist sei auf 20 Arbeitstage zu verlängern (Antrag 3.1), das Baugesuch sei wegen der massiven optischen Beeinträchtigung der Kreuzkapelle vor dem Entscheid von Baukommission und Gemeinderat der Ortsbildkommission sowie dem kantonalen Denkmalpfleger zu unterbreiten (Antrag 3.2), das Baugesuch sei in der vorliegenden Form nicht zu bewilligen und an die Bauherrschaft zurückzuweisen (Antrag 3.3). Weiter forderten sie, die Ausnutzung von 0.9 sei im Sinne von Artikel 1.1 des Gemeinde-Leitbildes vom 26. April 2001 um mindestens 20 % zu reduzieren (Antrag 3.4), der Gewerbebau längs der Landstrasse sei in zwei Baukörper mit mindestens 5 m Abstand zu unterteilen (Antrag 3.5) und sämtliche Dächer seien zu begrünen (Antrag 3.6). Nach durchgeführter architektonischer und baurechtlicher Prüfung des Bauvorhabens sei ihnen die Möglichkeit einzuräumen, weitere Einspracheargumente nachzureichen (Antrag 3.7). 
B. 
Die Koordinationsstelle Baugesuche des aargauischen Baudepartements hatte dem Bauvorhaben zuvor mit Teilverfügung vom 4. Dezember 2002 unter verschiedenen Nebenbestimmungen zugestimmt. Mit Beschluss vom 7. August 2003 erteilte der Gemeinderat Wettingen der Gesuchstellerin die Baubewilligung, ebenfalls unter zahlreichen Nebenbestimmungen. Die Einsprachen wies er ab, soweit sie vor dem Hintergrund der Auflagen und Bedingungen nicht bereits gegenstandslos geworden waren. Mit Verwaltungsbeschwerde vom 30. August 2003 hielt Y.________ an seinen in der Einsprache geltend gemachten Anträgen fest (mit Ausnahme von Antrag 3.6, die Dachbegrünung betreffend). Mit Schreiben vom 16. September 2003 teilte er dem Baudepartement mit, er beschränke seine Beschwerde auf das Gebäude "G", die übrigen Bauten seien nicht betroffen. Die Kritik, die Überbauung störe das Ortsbild, betreffe einzig den Gewerbebau entlang der Kantonsstrasse. 
C. 
Der Regierungsrat des Kantons Aargau wies die Beschwerde am 5. Mai 2004 ab. U.a. auferlegte er dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung an die Bauherrschaft in der Höhe von Fr. 35'508.--. Gegen diesen Entscheid erhoben sowohl Y.________ als auch die X.________ AG Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Y.________ beantragte, zu einer Parteientschädigung von höchstens Fr. 7'000.--, richterliches Ermessen vorbehalten, verpflichtet zu werden. Demgegenüber forderte die Bauherrschaft eine neue Festlegung der Parteientschädigung in Anwendung des Streitwerts von Fr. 3'167'912.--. Der Kammerpräsident vereinigte die beiden Verfahren am 30. Juni 2004. 
D. 
Mit Urteil vom 18. Mai 2005 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde von Y.________ teilweise gut und verpflichtete ihn für das Verfahren vor dem Regierungsrat neu zu einer Parteientschädigung von Fr. 27'045.15. Die Beschwerde der Bauherrin wies es ab. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten für die Beschwerde von Y.________ auferlegte es zu 7/10 dem Beschwerdeführer und zu 3/10 der X.________ AG (umfassend Fr. 669.90). Letztere hat auch die Kosten für ihr eigenes Beschwerdeverfahren in der Höhe von Fr. 4'233.-- zu tragen. Weiter wurde Y.________ verpflichtet, der Bauherrin für sein Beschwerdeverfahren die Parteikosten im Umfang von 2/5, Fr. 1'837.70 entsprechend, zu ersetzen. Die X.________ AG soll Y.________ für das von ihr angestrengte Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 6'501.45 ausrichten. 
E. 
Mit Eingabe vom 4. Oktober 2005 erhebt die X.________ AG staatsrechtliche Beschwerde gegen das Verwaltungsgerichtsurteil vom 18. Mai 2005. Sie beantragt dessen Aufhebung und die Rückweisung der Angelegenheit an das Verwaltungsgericht zur Neufestsetzung des Honorars für das Verfahren vor dem Regierungsrat und zu einer Neuverteilung der Kosten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Sie begründet ihre Begehren mit einer Verletzung von Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV
 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau hat sich zur Beschwerde vernehmen lassen, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Y.________ als privater Beschwerdegegner schliesst auf Abweisung der Beschwerde. 
 
 
In ihrer Replik hält die Beschwerdeführerin sinngemäss an ihren Anträgen fest. Der Beschwerdegegner hat sich mit Schreiben vom 20. Februar 2006 unaufgefordert zur Replik der Beschwerdeführerin geäussert. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid. Die Beschwerdeführerin ist durch die Nichtgewährung der von ihr geforderten Parteientschädigung in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen (Art. 88 OG) und macht die Verletzung verfassungsmässig garantierter Rechte geltend (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG), wozu sie legitimiert ist. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten ist. 
1.2 Nicht einzutreten ist auf den Antrag der Beschwerdeführerin, die Angelegenheit sei zur Neufestsetzung der Entschädigungen an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Die staatsrechtliche Beschwerde ist - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - rein kassatorischer Natur (BGE 129 Ia 129 E. 1.2 S. 131 f.). Verlangt die Beschwerdeführerin mehr als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, kann auf ihre diesbezüglichen Begehren nicht eingetreten werden. 
1.3 Die vom Beschwerdegegner unaufgefordert zugestellte Eingabe vom 20. Februar 2006 ist nicht zu beachten, da der Schriftenwechsel mit der Replik der Beschwerdeführerin abgeschlossen war. 
2. 
Die Beschwerdeführerin macht unter anderem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, weil das Verwaltungsgericht ihr nicht Gelegenheit gegeben hat, sich nochmals detailliert zum Aufwand ihres Rechtsvertreters zu äussern. Diese Rüge ist aufgrund ihrer formellen Natur vorweg zu behandeln. 
2.1 Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistet den Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56). 
 
Der Beschwerdegegner hatte sich in seiner Beschwerde vom 7. Juni 2004 gegen die seiner Meinung nach überhöhte Parteientschädigung gewehrt, zu welcher ihn der Regierungsrat verpflichtet hatte. Der Beschwerdeführerin war die Möglichkeit zur Vernehmlassung eingeräumt worden, von welcher sie mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2004 Gebrauch gemacht hat. Sie hat eingehend dargelegt, weshalb ihre Kostenforderung gerechtfertigt sei. Es ist darum nicht ersichtlich, weshalb das Verwaltungsgericht sie nochmals dazu hätte anhören sollen. § 14 Abs. 1 AnwT/AG, wonach die zuständige Instanz, welche die Parteientschädigung festlegt, den Anwalt vor Fällung des Entscheides in geeigneter Form anhören und auf dessen Begehren den Kostenentscheid begründen soll, wenn sie die Kostennote nicht in der beanspruchten Höhe genehmigen will, ist nicht einschlägig: Diese Bestimmung bezieht sich nur auf die Festlegung der Parteientschädigung durch die entscheidende Instanz in deren Verfahren, nicht auf die Überprüfung im Rechtsmittelverfahren, welches nachgerade die Höhe der Entschädigung zum Inhalt hatte. Die Rüge der Gehörsverletzung ist offensichtlich unbegründet. 
3. 
Die Beschwerdeführerin wirft dem Verwaltungsgericht Willkür vor, weil es die zunächst nach dem Dekret über die Entschädigung von Anwälten vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT/AG; SAR 291.150) berechnete Parteientschädigung aufgrund des seines Erachtens bestehenden Missverhältnisses zwischen Honorar und erbrachter anwaltlicher Leistung gekürzt hat. 
3.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt den Kantonen bei der Bemessung der Parteientschädigung für den Rechtsvertreter ein weiter Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht kann nur eingreifen, wenn die kantonalen Bestimmungen, welche den Umfang der Entschädigung umschreiben, in Verletzung von Art. 9 BV willkürlich angewendet werden oder wenn die kantonalen Behörden ihr Ermessen überschreiten oder missbrauchen (vgl. BGE 125 V 408 E. 3a S. 409; 118 Ia 133 E. 2b S. 134). Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt sodann nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; 127 I 54 E. 2b; 125 I 166 E. 2a S. 168; 124 I 247 E. 5 S. 250; 123 I 1 E. 4a S. 5 je mit Hinweisen). Im Rahmen seines Ermessens hat der Richter für die Bestimmung der Höhe des Anwaltshonorars die Wichtigkeit und Schwierigkeit der Streitsache, den Umfang der Arbeitsleistung und den Zeitaufwand des Anwalts zu berücksichtigen (BGE 114 V 83 E. 4b S. 87). 
3.2 
3.2.1 Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist dem Obsiegenden eine angemessene Entschädigung für die Kosten der Vertretung, Verbeiständung oder Beratung durch Anwälte und weitere Sachverständige zuzusprechen (§ 36 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG/AG; SAF 271.100]). Diese Bestimmung kommt auch in den übrigen Beschwerdeverfahren zur Anwendung, sofern der Beizug eines Vertreters oder Sachverständigen nicht offensichtlich unbegründet war (§ 36 Abs. 2 VRPG/AG). Wie das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil ausführt, gilt als "angemessen" aufgrund gefestigter kantonaler Praxis eine Entschädigung gemäss den staatlichen Tarifen im AnwT/AG. In Baubewilligungssachen gehen die aargauischen Behörden praxisgemäss von einer vermögensrechtlichen Streitsache aus, bei welcher das Grundhonorar massgeblich durch den Streitwert bestimmt wird (§ 3 lit. a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1 AnwT/AG; siehe dazu auch Urteil 1P.444/2002 des Bundesgerichts vom 23. Juli 2003, in ZBl 106/2005 S. 93). 
3.2.2 Das Anwaltshonorar wird nach der kantonalen Praxis auf Grundlage eines Streitwertes von 10 % der Bausumme ermittelt, sofern im Beschwerdeverfahren die Baubewilligung als Ganzes strittig ist (dazu AGVE 1983 S. 249 ff.; AGVE 1989 S. 283 ff.). Der Streitwert wird nach dem gestellten Begehren berechnet (§ 4 Abs. 1 AnwT/AG). Im Unterschied zum Regierungsrat stellt das Verwaltungsgericht auf die Eingabe des Beschwerdegegners vom 30. August 2004 ab. Darin hatte der Beschwerdegegner die Aufhebung der Baubewilligung vom 7. August 2003 beantragt und darum ersucht, das Baugesuch zur Neubeurteilung an die Baubewilligungsbehörden zurückzuweisen. Weiter hatte er an seinen Begehren in der Einsprache festgehalten. Das Verwaltungsgericht schliesst daraus, die Beschwerde habe sich gegen das Bauvorhaben als Ganzes gerichtet. Das Schreiben des Beschwerdegegners an das Baudepartement vom 16. September 2003, in welchem er mitteilte, die Beschwerde beschränke sich auf das Gebäude "G", hat nach Meinung des Verwaltungsgerichts keinen Einfluss auf die Parteikostenfestsetzung. Das aargauische Recht stelle nicht wie andere Prozessordnungen auf den Streitwert der beim Entscheid noch hängigen Rechtsbegehren ab. Diese Auslegung wird denn auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Demgemäss geht das Verwaltungsgericht bei der Streitwertberechnung von der Bausumme von Fr. 31'679'124.-- aus und schliesst auf einen Streitwert von Fr. 3'167'912.40. Diesem Streitwert entspricht gemäss § 3 Abs. 1 lit. a AnwT/AG ein Grundhonorar von Fr 88'790.80. 
3.2.3 In einem ersten Schritt hat das Verwaltungsgericht die Reduktion dieser Grundentschädigung um einen Drittel (§ 5 Abs. 2 aAnwT/AG in der Fassung vor der Dekretsänderung vom 26. August 2003) geschützt, womit sich die Beschwerdeführerin bereits im regierungsrätlichen Verfahren einverstanden erklärt hatte. Ausgehend von dem in E. 3.2.2 erwähnten Grundhonorar resultiert daraus ein Betrag von Fr. 59'193.30. Das Verwaltungsgericht folgt dem Regierungsrat auch bei der Erhöhung dieser Entschädigung um 30 % gestützt auf § 6 Abs. 3 AnwT/AG. Danach erhöht sich die Grundentschädigung für zusätzliche Rechtsschriften und Verhandlungen um je 5-30 %, wobei überflüssige Eingaben nicht in Betracht fallen. Der Regierungsrat hatte diese Erhöhung mit Blick auf die im Zusammenhang mit dem vorzeitigen Baubeginn eingereichten drei Rechtsschriften sowie die Eingaben vom 20. November 2003 und 16. Januar 2004 als gerechtfertigt erachtet. Damit hat er sein Ermessen nach Meinung des Verwaltungsgerichtes nicht pflichtwidrig gehandhabt. Unter Berücksichtigung dieser Erhöhung umfasst die Grundentschädigung demgemäss Fr. 76'952.10. 
3.2.4 Im Rechtsmittelverfahren beträgt die Entschädigung des Anwalts in Verwaltungssachen je nach Aufwand 25-100 % des nach den Regeln für das erstinstanzliche Verfahren berechneten Betrages (§ 8 AnwT/AG). Das Verwaltungsgericht hat zusammen mit dem Regierungsrat auf eine solche Kürzung verzichtet, da der Anwalt der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren nicht als deren Rechtsvertreter tätig gewesen sei, was andernfalls einen geringeren Aufwand im Rechtsmittelverfahren hätte zur Folge haben können. Überdies hätten sich weder nur formelle Fragen gestellt noch sei es um einen einzigen Streitpunkt oder um Nebenbestimmungen einer Verfügung gegangen, deren Aufarbeitung durch den Anwalt erheblich geringer ausfallen als sonst üblich. Im Zwischenergebnis geht das Verwaltungsgericht darum von einem Anwaltshonorar von Fr. 76'952.10 aus. Diese Berechnung wird von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet. 
3.3 In der Folge gesteht das Verwaltungsgericht jedoch dem Beschwerdegegner zu, dass bei einer solchen Honorarsumme die Relation zwischen Parteientschädigung und erbrachter anwaltlicher Leistung nicht mehr im Lot sei. Aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Zeitrapporten ergebe sich, dass deren Rechtsvertreter bis und mit Erhalt des regierungsrätlichen Entscheids 106.75 Stunden aufgewendet habe. Nicht nachvollziehbar sei in dieser Aufstellung etwa die Position "Studium Kaufvertragsakten, Parzellierungsakten, Stockwerkeigentum, GU-Vertrag, Verträge Käufer" vom 11. September 2003 mit fünf Stunden. Die Beschwerde habe lediglich die Vereinbarkeit des Gewerbebaus "G" mit den Ortsbild- und Denkmalschutzvorschriften zum Gegenstand gehabt. Auch sonst ergebe die "Neunerprobe", dass ein Aufwand von über 100 Stunden weit übersetzt sei. Wohl sei dem Anwalt der Beschwerdeführerin bei Einreichung seiner ersten Beschwerdeantwort vom 16. September 2003 noch nicht bekannt gewesen, dass die Verwaltungsbeschwerde vom 30. August 2003 auf das Gewerbegebäude beschränkt worden war. Trotzdem sei es ihm möglich gewesen, die Gegenargumente in einer bloss siebenseitigen Eingabe vorzubringen. Wenn auch dieses quantitative Moment nicht ausschlaggebend sei, zeige es doch, dass es sich nicht um einen überaus komplexen Fall gehandelt habe. Drei weitere (knappe) Rechtsschriften seien durch das Teilproblem des vorzeitigen Baubeginns bedingt gewesen, wobei auch die Lärmschutzfunktion des Gewerbebaus einige Fragen aufgeworfen habe. Weiter habe der Rechtsvertreter am Augenschein vom 13. November 2003 teilgenommen, der gemäss Verhandlungsprotokoll knapp zwei Stunden gedauert habe. Schliesslich habe er am 16. Januar 2004 Gegenbemerkungen zur Stellungnahme des Beschwerdegegners vorgebracht und am 20. April 2004 seine Kostennote eingereicht. Es sei schlechterdings nicht denkbar, dass diese anwaltlichen Vorkehrungen und Inanspruchnahmen zusammen mit den anderen üblichen Bemühungen (Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Telefongespräche, etc.) einen zeitlichen Aufwand von etwa zwei Arbeitswochen erfordert hätten. Das Verwaltungsgericht setzt darum "aufgrund seiner Erfahrung" diesen Aufwand auf (höchstens) 50 Stunden fest. Bei einem - in Anbetracht des sehr hohen Streitwerts seiner Meinung nach angemessenen - Stundenansatz von Fr. 500.-- resultiere ein Gesamthonorar von Fr. 25'000.--. Ein höheres Honorar würde nach Auffassung des Verwaltungsgerichts den bundesgerichtlichen Vorgaben offensichtlich nicht gerecht. Zusammen mit den Auslagen von Fr. 134.90 und der Mehrwertsteuer von 7.6 % ergebe sich somit eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 27'045.15. 
3.4 Die Beschwerdeführerin wirft dem Verwaltungsgericht vor, für diese Berechnungsweise auf keine gesetzliche Grundlage zurückgreifen zu können. Der AnwT/AG baue nachgerade nicht auf einer Honorarberechnung gemäss Aufwand, sondern auf einer streitwertbezogenen Entschädigung auf. Dies zeige auch die jüngste Änderung des Dekrets, bei welcher der Gesetzgeber insbesondere berücksichtigt habe, dass die anwaltliche Tätigkeit in Verfahren mit geringen Streitwerten nicht kostendeckend sei. Aufgrund des Vernehmlassungsverfahrens habe der Gesetzgeber entschieden, die streitwertbezogene, aufwandunabhängige Entschädigungsbemessung beizubehalten, aber einen erhöhten Maximalabzug in § 5 Abs. 2 AnwT/AG vorzusehen (50 % statt wie bis anhin ein Drittel). Sie zeigt weiter auf, weshalb ihrer Meinung nach der von ihr ausgewiesene Aufwand weit unterhalb der effektiv erforderlichen anwaltlichen Arbeit liegt. 
3.5 Das Verwaltungsgericht verweist im Zusammenhang mit der von ihm vorgenommenen Reduktion auf die bundesgerichtliche Praxis, wonach die Entschädigung des Anwalts stets in einem vernünftigen Verhältnis zu der von ihm erbrachten Leistung zu stehen hat (i.d.S. BGE 93 I 116 E. 5b S. 122 f.; 117 Ia 22 E. 4b S. 25). Auch das Verwaltungsgericht hat in VGE 1999 S. 75 ff. festgehalten, dass Auswüchse bezüglich Honorarforderungen in Form von Missverhältnissen zwischen Entschädigungen und Aufwand respektive Verantwortung, die in keinem zu rechtfertigenden Verhältnis mehr stehen, vermieden werden sollten. Die zitierten Entscheide betrafen zivilrechtliche Streitigkeiten, wo die streitwertbezogene Honorarberechnung üblich ist. Selbst wenn das Bundesgericht im Urteil 1P.444/2002 vom 23. Juli 2003 zum Schluss gekommen ist, die Berechnung der Parteientschädigung gestützt auf einen Streitwert sei im öffentlichrechtlichen Nutzungsplanverfahren nicht willkürlich, gilt es Folgendes zu beachten: Im Baubewilligungs- und Nutzungsplanverfahren ist die Festlegung eines (fiktiven) Streitwerts erfahrungsgemäss schwieriger, da gerade im Nutzungsplanverfahren eine Schätzung mit grösseren Unsicherheiten behaftet ist und je nach Wertung der entscheidenden Instanz beträchtlich variieren kann (vgl. zur Aargauer Praxis Urteil 1A.125/2005 des Bundesgerichts vom 21. September 2005, E. 13.2). Umso eher müssen auch hier die vom Verwaltungsgericht in Erwägung gezogenen Grundsätze gelten. Der angefochtene Entscheid legt in nachvollziehbarer Weise dar, worin im vorliegenden Fall das Missverhältnis zwischen dem von den Instanzen gemäss AnwT/AG errechneten Grundhonorar und dem aufgrund der rechtlichen Problematik zu erwartenden anwaltlichen Aufwand besteht. Diese Erwägungen sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Selbst wenn die Beschwerdeführerin erläutert, weshalb etwa die Position "Studium Kaufvertragsakten, Parzellierungsakten, Stockwerkeigentum, GU-Vertrag, Verträge Käufer" fünf Stunden beansprucht haben soll, zeigt sie damit nicht auf, inwiefern die Würdigung des Verwaltungsgerichts willkürlich sein soll. Für die Beurteilung der durch die Vorbringen des Beschwerdegegners aufgeworfenen baurechtlichen Fragen drängte sich ein derart umfangreiches Aktenstudium nicht auf. Dies wird auch aus den Eingaben der Beschwerdeführerin deutlich, welche, wie das Verwaltungsgericht zu Recht bemerkt, zeigen, dass es sich "nicht um einen überaus komplexen Fall handelte". Das Verwaltungsgericht hat denn auch den hohen Streitwert nicht ausser Acht gelassen, sondern ihn bei der Festsetzung des Stundenansatzes von Fr. 500.-- berücksichtigt. 
3.6 Der Argumentation der Beschwerdeführerin ist insoweit zu folgen, als nicht ganz verständlich ist, weshalb das Grundhonorar zunächst um einen Drittel gekürzt wurde (§ 5 Abs. 2 aAnwT/AG), dann jedoch wieder um 30 % für zusätzliche Rechtsschriften erhöht wurde (§ 6 Abs. 3 AnwT/AG), während weitere Reduktionsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft wurden. Wie im Urteil 1P.444/2002 des Bundesgerichts vom 23. Juli 2003 in E. 2.4.2 festgestellt wurde, war gemäss den Materialien zu § 5 Abs. 2 aAnwT/AG Sinn der Ausnahmebestimmung, das streitwertabhängige (hohe) Anwaltshonorar in Einzelfällen zu kürzen, wo es als "nicht verdient" und gemessen an der Streitsache als übersetzt erscheine. Kriterien dabei seien namentlich der Grad der Schwierigkeit der sich stellenden Rechtsfragen, der objektiv angemessene Aufwand, die Tragweite der Streitsache für die Beteiligten und die Verantwortung des Anwalts. Die Kürzung des Grundhonorars um einen Drittel (seit 1. Januar 2004 neu 50 %) war darum durchaus angezeigt. Zwar musste die Beschwerdeführerin mehr als einmal Stellung nehmen zu den Vorbringen des Beschwerdegegners. Die vom Regierungsrat gemäss § 6 Abs. 3 AnwT/AG vorgenommene Erhöhung für zusätzliche Rechtsschriften scheint deshalb grundsätzlich gerechtfertigt; zu berücksichtigen wäre indes auch, dass der Streitgegenstand im Verlaufe des Verfahrens auf das Gebäude "G" beschränkt wurde, während in der ersten Rechtsschrift noch die Bestreitung der gesamten Baubewilligung zu behandeln war. Eine geringere Erhöhung als um 30 % hätte demnach ohne weiteres begründet werden können. Möglich wäre allenfalls auch eine Kürzung gemäss § 7 Abs. 2 AnwT/AG gewesen. Danach vermindert sich die Entschädigung gemäss §§ 3-6 AnwT/AG um bis zu 50 %, wenn ein Verfahren nur geringe Aufwendungen erfordert. Bei Verneinung dieser Voraussetzung wäre immer noch eine Reduktion aufgrund von § 8 AnwT/AG denkbar gewesen, wonach im Rechtsmittelverfahren die Entschädigung des Anwalts in Verwaltungssachen gemäss § 5 noch 25-100 % des nach den Regeln für das erstinstanzliche Verfahren berechneten Betrages beträgt. Diese Norm berücksichtigt, dass der Anwalt in der Regel im zweitinstanzlichen Verfahren eher einen geringeren Aufwand hat als im erstinstanzlichen. Die Stellungnahmen vom 13. Mai 2003 im Einspracheverfahren wurden indes vom federführenden Architekten verfasst, nicht vom Anwalt. Wie das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf einen neueren Entscheid (VGE III/107 vom 13. Dezember 2004) ausführt, lässt es § 8 AnwT/AG auch zu, unter diese Bestimmung Tatbestände zu subsumieren, bei welchen das formale Erfordernis, dass der betreffende Anwalt schon an einem vorangehenden Verfahren beteiligt war, nicht erfüllt sei. Zu denken sei etwa an den Fall, dass es nurmehr um formelle Fragen, um einen einzigen Streitpunkt oder um Nebenbestimmungen einer Verfügung gehe, deren Aufarbeitung durch den Anwalt erheblich geringer ausfalle als sonst üblich. Das Verwaltungsgericht sieht diese Anforderungen im vorliegenden Fall nicht als erfüllt, da die Fragen, ob das 92 m lange Gewerbegebäude die Wirkung der denkmalgeschützten Kreuzkapelle beeinträchtige oder gegen die Ortsbildvorschriften verstosse, nicht besonders einfach zu beantworten seien (E. 2c des angefochtenen Entscheids). Indes hält es selber in Erwägung 3b S. 14 wiederum fest, dass es sich nicht um einen überaus komplexen Fall handelt. Insgesamt liesse sich die Reduktion des gemäss § 3 Abs. 1 lit. a und § 5 Abs. 2 AnwT/AG berechneten Grundhonorars im Umfang, wie sie das Verwaltungsgericht vorgenommen hat, gestützt auf die Bestimmungen des AnwT/AG willkürfrei begründen. 
3.7 Hinzu kommt ein weiterer Aspekt. Das Bundesgericht hat kürzlich im Urteil 1A.125/2005 vom 21. September 2005 im Zusammenhang mit einem Aargauer Fall in E. 13.2 festgehalten, dass das streitwertbezogene Prozessrisiko im konkreten Fall das Verbandsbeschwerderecht des VCS aushöhle. Dabei ging es zwar um ein Nutzungsplan-, nicht um ein Baubewilligungsverfahren, in welchem der Streitwert nicht gestützt auf die Bausumme errechnet wurde. Ein weiterer Unterschied zum vorliegenden Fall besteht darin, dass der VCS im Beschwerdeverfahren öffentliche Interessen wahrnimmt, was vom Beschwerdegegner kaum behauptet werden kann, selbst wenn er auch ortsbild- und denkmalschützerische Bedenken vorgebracht hat. Indes kann nicht angehen, dass das Prozessrecht im konkreten Fall prohibitive Auswirkungen hat, weil mit Entschädigungszahlungen zu rechnen ist, die in keinem Verhältnis zum tatsächlich erforderlichen Aufwand der Gegenpartei stehen, zumal in Verwaltungssachen das Offizialprinzip gilt. 
3.8 Im Ergebnis erweist sich demzufolge das angefochtene Urteil nicht als willkürlich. Zu der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Kostenverteilung hat sich die Beschwerdeführerin nicht geäussert, weshalb sich weitere Erwägungen erübrigen. 
4. 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang ist die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie hat den anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner für das Verfahren vor Bundesgericht angemessen zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 16. März 2006 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: