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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 228/05 
 
Urteil vom 16. März 2006 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ursprung, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Flückiger 
 
Parteien 
Dr. med. S._________, 1938, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier, Sonneggstrasse 55, 8006 Zürich, 
 
gegen 
 
Zürich Versicherungsgesellschaft, SSC/Rechtliches Inkasso, 8085 Zürich, Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Rüegg, Isler Partner, Kronenstrasse 9, 8712 Stäfa 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 27. April 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1938 geborene S._________, selbstständig erwerbende Ärztin, ist bei der "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Zürich) freiwillig nach UVG versichert. Am 27. Februar 2003 fuhr ein anderer Personwagen auf das Heck des von ihr gelenkten, wegen eines Verkehrsstaus stehenden Fahrzeugs auf. Dabei zog sich die Versicherte gemäss Angaben des am 4. März 2003 erstmals aufgesuchten Dr. med. M._________, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 25.März 2003 eine HWS-Distorsion (als Folge eines Beschleunigungsmechanismus ohne Kopfanprall) zu. Die Zürich zog weitere Berichte des Dr. med. M._________ vom 9. April und 2. November 2003, des PD Dr. med. F.________, Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen FMH, vom 20. Mai, 13. August, 10.November und 8. Dezember 2003, des Dr. med. N.________, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 11. Juni 2003 (über die Folgen einer am 5.Juni 2003 erlittenen Mittelfuss-Distorsion), des Prof. Dr. med. K.________, Neurologie FMH, vom 30. Juni 2003 sowie des Neuroradiologischen und Radiologischen Instituts P._________ vom 30.Mai 2003 bei. Zudem liess der Versicherer eine versicherungsinterne Unfallanalyse erstellen. Anschliessend stellte er mit Verfügung vom 19. Januar 2004 seine bisher erbrachten Leistungen auf den 31.Januar 2004 ein. Daran wurde mit Einspracheentscheid vom 4.März 2004 festgehalten. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 27. April 2005). 
C. 
S._________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und das Rechtsbegehren stellen, es seien ihr über den 31. Januar 2004 hinaus die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Mit der Beschwerdeschrift wurde unter anderem ein Zwischenbericht des PD Dr. med. F.________ vom 23. September 2004 aufgelegt. 
 
Die Zürich lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 UVG) vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und eingetretenem Schaden (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b) sowie die überdies erforderliche Adäquanz des Kausalzusammenhangs im Allgemeinen (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Richtig ist auch, dass die Rechtsprechung mit Bezug auf die Folgen eines Unfalls mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS), Schädel-Hirntrauma oder einer äquivalenten Verletzung (RKUV 2000 Nr. U 395 S. 317 Erw. 3; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2), in deren Folge das so genannte typische Beschwerdebild (BGE 119 V 338 Erw. 1, 117 V 360 Erw. 4b, 383 Erw. 4b) auftritt, besondere Regeln zur Adäquanzbeurteilung entwickelt hat (BGE 117 V 366 ff. Erw. 6, 382 f. Erw. 4b). 
2. 
Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der Zürich für Folgen des Unfalls vom 27. Februar 2003, bezogen auf den Zeitraum ab 1. Februar 2004. Während der Versicherer das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs verneint hat, gelangte das kantonale Gericht zum Ergebnis, dieser sei - im Sinne der rechtsprechungsgemäss ausreichenden Teilursache (BGE 126 V 361 Erw. 5c mit Hinweisen) - gegeben, es fehle jedoch an der Adäquanz des Kausalzusammenhangs. 
2.1 Es steht auf Grund der medizinischen Akten fest und ist unbestritten, dass keine somatisch fassbaren Läsionen vorliegen, welche sich auf den Unfall zurückführen lassen. Dementsprechend hat bei Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs eine separate Adäquanzbeurteilung, entsprechend der Praxis zu den organisch nicht nachweisbaren Gesundheitsschädigungen, stattzufinden. 
2.2 
2.2.1 Die Beschwerdeführerin lässt in diesem Zusammenhang zunächst einwenden, die Adäquanzprüfung sei verfrüht vorgenommen worden. Diesbezüglich gilt grundsätzlich, dass sich die massgebenden Kriterien in der Regel (erst) nach Abschluss des normalen, unfallbedingt erforderlichen Heilungsprozesses beurteilen lassen (BGE 130 V 384 Erw. 2.3.1 mit Hinweis). Die Prüfung hat deshalb nicht stattzufinden, solange von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung erwartet werden kann. Wann der Zeitpunkt für die Adäquanzbeurteilung erreicht ist, beurteilt sich auf Grund der Umstände des Einzelfalles (Urteil R. vom 20. Juli 2005, U 198/05, Erw. 3.1). 
2.2.2 Bei Erlass des Einspracheentscheides vom 4. März 2004, welcher praxisgemäss die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfung festlegt (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis), war seit dem Ereignis vom 27. Februar 2003 ein Jahr vergangen. Die Versicherte hatte zunächst Dr. med. M._________ aufgesucht, der sie am 9. April 2003 für die weitere Behandlung an PD Dr. med. F.________ überwies (Erstkonsultation am 14. Mai 2003). Dieser teilte der Zürich am 10. November 2003 mit, er habe die Patientin seit 24. Juni 2003 nicht mehr untersucht. Nach dem 30. Juni 2003 (Bericht des Prof. Dr. med. K.________) fand somit nach Lage der Akten während mehrerer Monate - bis am 20. November 2003 - keine Konsultation mehr statt, welche den Unfall vom 27. Februar 2003 betraf. Von einer kontinuierlichen, zielgerichteten ärztlichen Behandlung kann unter diesen Umständen nicht mehr gesprochen werden, weshalb sich die Annahme vertreten lässt, der normale, unfallbedingt erforderliche Heilungsprozess sei bei Erlass des Einspracheentscheides vom 4. März 2004 abgeschlossen gewesen. Da ein leichter Unfall vorliegt, der keine Prüfung der unfallbezogenen Kriterien gemäss BGE 117 V 367 Erw. 6a erfordert (nachfolgende Erw. 2.3 und 2.4), lässt sich die Adäquanz aber auch unabhängig von dieser Feststellung beurteilen. 
2.3 Laut den Angaben in der Unfallmeldung vom 5. März 2003 stand die Beschwerdeführerin mit ihrem Personenwagen auf einer Brücke in einem stockenden Verkehrsstau, mit dem Fuss auf der Bremse, als die nachfolgende Lenkerin auf ihr Auto auffuhr. An beiden Fahrzeugen kam es zu geringfügigen, äusserlich kaum feststellbaren Beschädigungen im Bereich der Stossstange bzw. des Stossfängers. 
 
Im Rahmen der für die Adäquanzbeurteilung vorzunehmenden Kategorisierung (BGE 117 V 366 f. Erw. 6a) werden Auffahrkollisionen mit einem vor einem Fussgängerstreifen oder einem Lichtsignal stehenden Auto regelmässig als mittelschwere Ereignisse im Grenzbereich zu den leichten Unfällen eingestuft (RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237 Erw. 5.1.2 [Urteil C. vom 15. März 2005, U 380/04], 2003 Nr. U 489 S. 360 Erw. 4.2 [Urteil A. vom 24. Juni 2003], je mit Hinweisen). Ein Abweichen von dieser Regel im Sinne der Annahme eines leichten Unfalls kommt rechtsprechungsgemäss insbesondere bei einer besonders niedrigen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsveränderung (Delta-v) und weitgehendem Fehlen von unmittelbar nach dem Ereignis auftretenden Beschwerden in Frage (RKUV 2003 Nr. U 489 S. 360 Erw. 4.2 mit Hinweis). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben: Die Kollision ereignete sich im Rahmen eines "stockenden Verkehrsstaus" im Stadtverkehr, wo erfahrungsgemäss nur mit sehr geringen Geschwindigkeiten gefahren werden kann, sodass Auffahrkollisionen in der Regel vergleichsweise wenig gravierende Folgen zeitigen. Dies wird durch das Ergebnis der durch die Zürich veranlassten Unfallanalyse (Delta-v zwischen 0 und 7 km/h), deren Zuverlässigkeit unter den gegebenen Umständen nicht in Zweifel zu ziehen ist, und die äusserst geringfügigen Beschädigungen an den beteiligten Fahrzeugen bestätigt. Konkret umschriebene, unmittelbar nach dem Unfall aufgetretene spezifische Beschwerden wurden erst mehrere Monate später erstmals aktenkundig erwähnt und sind damit nicht in einer Weise dokumentiert, welche geeignet wäre, sie mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen) nachzuweisen. Dr. med. M._________ führte in seinem Bericht an die Zürich vom 9. April 2003 aus, ungefähr 36 Stunden nach dem Unfall seien Schwindel sowie leichte Übelkeit, vergesellschaftet mit Nackenschmerzen, aufgetreten. Auch im Zusatzfragebogen vom 25./26. März 2004 wird eine Latenzzeit von 36 Stunden angegeben. Beschwerden, welche sich im Wesentlichen erst in einem zeitlichen Abstand dieser Grössenordnung bemerkbar machen, können nicht als unmittelbar nach dem Unfall eingetreten gelten. Denn die Einteilung in schwere, mittelschwere und leichte Unfälle knüpft an das konkrete Ereignis an (BGE 124 V 44 Erw. 5c/aa mit Hinweisen; Urteil P. vom 7. August 2003, U 290/02, Erw. 4). Diesem können nur Symptome zugerechnet werden, welche mit dem Unfallgeschehen zeitlich eng zusammenhängen. 
2.4 Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht von einem leichten Unfall ausgegangen. Besondere Umstände, welche trotz dieser Qualifikation eine Prüfung der unfallbezogenen Kriterien (BGE 117 V 367 Erw. 6a) rechtfertigen würden (vgl. dazu RKUV 1998 Nr. U 297 S. 244 Erw. 3b), liegen nicht vor. Mit dem kantonalen Gericht ist daher festzustellen, dass die über den 31. Januar 2004 hinaus fortbestehenden Beschwerden in keinem rechtserheblichen Zusammenhang mit dem Unfall vom 27. Februar 2003 stehen. Unter diesen Umständen kann von zusätzlichen Abklärungen über den natürlichen Kausalzusammenhang abgesehen werden (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 68 Erw. 3c). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 16. März 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: