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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_142/2010, 1C_144/2010 
 
Urteil vom 16. März 2010 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Departement des Innern des Kantons Solothurn, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. Januar 2010 und das Urteil vom 1. März 2010 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn. 
In Erwägung, 
dass X.________ mit Eingaben vom 25./26. Februar und 4. März 2010 gegen eine am 29. Januar 2010 betreffend unentgeltliche Rechtspflege ergangene Verfügung und einen am 1. März 2010 wegen Nichtleisten des Kostenvorschusses ergangenen Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn der Sache nach Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) ans Bundesgericht führt; 
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, zu den Beschwerden Vernehmlassungen einzuholen; 
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, die Beschwerden gegen die zwei genannten Entscheide gemeinsam zu behandeln; 
dass der Beschwerdeführer die Entscheide ganz allgemein kritisiert und dabei aber nicht darlegt, inwiefern sie rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollen; 
dass die Beschwerden daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, s. in diesem Zusammenhang BGE 134 II 349 E. 3 S. 351 f. sowie 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254) nicht zu genügen vermögen; 
dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerden nicht einzutreten ist, womit das im Verfahren betreffend das Urteil vom 1. März 2010 gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird; 
dass es sich somit erübrigt, die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern; 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerden im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; 
dass es sich rechtfertigt, vorliegend keine Kosten zu erheben, womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos wird; 
wird erkannt: 
 
1. 
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Departement des Innern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 16. März 2010 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Bopp