Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4D_42/2010 
 
Urteil vom 16. März 2010 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Feldmann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Kantonsgericht St. Gallen, Vizepräsident der III. Zivilkammer. 
 
Gegenstand 
Aufsichtsbeschwerde 
 
In Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 23. Februar 2010 mitteilt, er habe "in Sachen missbräuchlicher Amtshandlung" eines Kantonsrichters eine Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons St. Gallen eingereicht mit Anträgen, die durch das Kantonsgericht zu bearbeiten seien; 
dass der Beschwerdeführer das Bundesgericht ersucht, "die Angelegenheit zu prüfen und einzugreifen"; 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht dargelegt werden muss, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); 
dass die Eingabe, soweit ihr eine Rechtsverzögerungsrüge (Art. 94 BGG) entnommen werden kann, diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, da es der Beschwerdeführer unterlässt, irgendwelche Aussagen über das im Kanton hängige Verfahren zu machen, und aus seiner Eingabe nicht einmal hervorgeht, welche Stellung ihm in diesem Verfahren zukommen soll; 
dass sich aufgrund seiner Eingabe somit nicht beurteilen lässt, ob der gegen das Kantonsgericht erhobene Vorwurf der Rechtsverzögerung bzw. der Rechtsverweigerung berechtigt ist; 
dass der Beschwerdeführer, soweit er einen kantonalen Entscheid anfechten wollte, einen solchen trotz Aufforderung unter der Androhung der Nichtbeachtung der Eingabe, dem Bundesgericht nicht eingereicht hat; 
dass der Beschwerdeführer insgesamt nicht darlegt, worin eine Rechtsverletzung bestehen soll, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht St. Gallen, Vizepräsident der III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 16. März 2010 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Klett Feldmann