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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_1045/2010 
 
Urteil vom 16. März 2011 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Maillard, 
Gerichtsschreiber Kathriner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
S.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Arthur Schilter, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 27. Oktober 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der 1950 geborene S.________ war als Pilot der A.________ AG bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 16. Februar 2006 als Velofahrer von einem Auto angefahren wurde. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen, stellte diese aber mit Verfügung vom 29. Oktober 2008 und Einspracheentscheid vom 26. Januar 2009 per 30. November 2008 ein, da die über dieses Datum hinaus anhaltend geklagten Beschwerden nicht adäquat kausal durch das Ereignis verursacht worden seien. 
 
B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 27. Oktober 2010 ab. 
 
C. 
Mit Beschwerde lässt S.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Ausrichtung von Versicherungsleistungen beantragen. Insbesondere sei eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 80 %, eine angemessene Integritätsentschädigung sowie ein entsprechendes Taggeld bis zum Rentenbeginn zuzusprechen und es seien die Heilungskosten zu ersetzen. 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2. 
Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Der Unfallversicherer haftet jedoch für einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als dieser nicht nur in einem natürlichen, sondern auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht (BGE 129 V 177 E. 3 S. 181). Dabei spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2 S. 111 f.; 127 V 102 E. 5b/bb S. 103). Sind die geklagten Beschwerden natürlich unfallkausal, nicht aber objektiv ausgewiesen, so ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind gegebenenfalls weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.). 
 
3. 
Streitig ist der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung über den 30. November 2008 hinaus. Zu prüfen ist dabei, ob zwischen den geklagten Beschwerden ab diesem Datum und dem Unfall vom 16. Februar 2006 ein Kausalzusammenhang besteht. 
 
3.1 Während die Beschwerdegegnerin im Einsprachentscheid vom 26. Januar 2009 die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und den Beschwerden verneinte, prüfte die Vorinstanz in ihrem Entscheid den natürlichen Kausalzusammenhang und verneinte diesen. 
Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, sowohl der natürliche als auch der adäquate Kausalzusammenhang seien zu bejahen. 
 
3.2 Den medizinischen Unterlagen lassen sich keine organisch objektivierbaren Unfallfolgen entnehmen. Dr. med. R.________ berichtete am 9. März 2006 von einem Trauma der Halswirbelsäule (HWS) mit evtl. leichter Commotio cerebri. In einer MRI-Untersuchung des Schädels vom 5. April 2006 konnten keine traumatischen Veränderungen des Gehirns nachgewiesen werden. In den folgenden Arztberichten wurde im Wesentlichen eine Commotio cerebri diagnostiziert. Die MRI-Abklärung der HWS vom 19. Juni 2008 zeigte schliesslich eine leichte bis mittelgradige Einengung des zervikalen Spinalkanals auf Höhe HWK3 bis HWK7. Zudem wurde eine Spondylose der HWS mit Diskusprotrusionen und erosiver Osteochondrose auf Höhe HWK 6/7 nachgewiesen. Eine zervikale Diskushernie lag nicht vor. In der abschliessenden neurologischen Beurteilung vom 15. Oktober 2008 hielt Frau Dr. med. H.________ von der Abteilung Versicherungsmedizin der SUVA fest, der MRI-Befund im Bereich der HWS vom 19. Juni 2008 sei mit Sicherheit nicht traumatisch verursacht. Die Kausalität der beklagten Kopfschmerzen sei nicht mit ausreichendem Beweisgrad auf das Trauma vom 16. Februar 2006 zurückzuführen. Der Beschwerdeführer habe weder eine strukturelle Verletzung des Gehirns noch der Halswirbelsäule erlitten. Ausser dem zeitlichen Zusammenhang gebe es keine überzeugende kausale Erklärung, welche die Diagnose eines posttraumatischen Kopfschmerzes rechtfertigen würde. Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers bestätigte auch Dr. med. K.________ im neurologischen Aktengutachten vom 12. März 2007 keine somatischen Folgen des Unfalls. Zwar bejahte er die Unfallkausalität der Beschwerden, gab jedoch auf Nachfrage ausdrücklich an, es gebe keine Hinweise für eine organisch-strukturelle unfallbedingte Schädigung. Weder im EEG noch in der MRI-Untersuchung des Schädels hätten sich Hinweise für eine strukturelle cerebrale Läsion gefunden. 
 
3.3 Angesichts der unterschiedlichen ärztlichen Beurteilungen der Unfallkausalität, der unterschiedlichen Auffassung über den Zeitraum zwischen Unfall und dem erstmaligen Auftreten von Beschwerden und dem Umfang der typischen Beschwerden in der Zeit danach, kann das Vorliegen des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom 16. Februar 2006 offen gelassen werden. Aus den medizinischen Unterlagen ergibt sich, dass keine organisch objektivierbaren unfallkausalen Befunde gegeben sind. Der natürliche Kausalzusammenhang braucht daher nicht abschliessend beurteilt zu werden, wenn es an der für die Leistungspflicht im Weiteren vorausgesetzten Adäquanz des Kausalzusammenhanges fehlt (BGE 135 V 465 E. 5.1 S. 472). Auch die Frage, ob die Adäquanzprüfung nach der für Folgen eines Schleudertraumas, einer äquivalenten Verletzung der HWS sowie Schädel-Hirntraumas (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112) oder nach derjenigen nach psychischen Folgeschäden eines Unfalles gemäss BGE 115 V 133 zu erfolgen hat, kann offen gelassen werden. Denn es zeigt sich vorliegend (siehe E. 5), dass die Adäquanzkriterien selbst unter Annahme der für den Versicherten günstigeren Variante nach BGE 134 V 109 nicht erfüllt sind (SVR 2009 UV Nr. 29 S. 101, 8C_669/2008 E. 4.2). 
 
4. 
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Fallabschluss sei verfrüht erfolgt, weil von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden könne. 
 
4.2 Der Fallabschluss und damit verbunden die Adäquanzprüfung im Hinblick auf die Rentenleistungen hat in dem Zeitpunkt zu erfolgen, in dem von der Weiterführung der medizinischen Massnahmen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten ist. Dieser bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt. Die zu erwartende Besserung durch weitere Behandlung muss dabei ins Gewicht fallen. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). 
 
4.3 Während Frau Dr. med. H.________ im Rahmen ihrer neurologischen Untersuchung vom 31. Oktober 2007 von der Fortsetzung der Behandlung zunächst noch eine namhafte Besserung erwartet hatte, verneinte sie in ihrer späteren Beurteilung vom 15. Oktober 2008 eine solche. Sie verwies unter anderem auf die abgebrochenen und trotz ihrer Empfehlung nicht aufgenommenen Behandlungen des Beschwerdeführers. 
Der Beschwerdeführer verweist zwar auf eine Einschätzung des Osteopathen F.________, wonach sich die Kopfschmerzen bei den Osteopathie-Sitzungen gebessert hätten. Gemäss seinen Ausführungen im Schreiben vom 27. September 2008 lagen allerdings die übrigen Beschwerden infolge des Schleudertraumas weiterhin vor. Es wäre somit lediglich in einem Punkt eine Besserung eingetreten, während eine Vielzahl weiterer Beschwerden weiterhin geklagt wurden. Von einer namhaften Besserung, insbesondere mit Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, kann unter diesen Umständen nicht ausgegangen werden. Hierfür finden sich auch keine ärztlichen Bestätigungen. Die Beschwerdegegnerin durfte den Fall daher zu Recht abschliessen und eine Adäquanzprüfung vornehmen. In der Einsprache vom 26. November 2008 wurden im Übrigen weiterhin sämtliche Beschwerden des sog. typischen Beschwerdebildes nach einem Schleudertrauma, inklusive aktuell vorhandener Kopfschmerzen, geltend gemacht. 
 
5. 
Bei der Beurteilung der Adäquanz ist vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind gegebenenfalls weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.). Hat die versicherte Person einen Unfall erlitten, welcher die Anwendung der Schleudertrauma-Rechtsprechung rechtfertigt, so sind hierbei die durch BGE 134 V 109 E. 10 S. 126 ff. präzisierten Kriterien massgebend. 
 
5.1 Die Beschwerdegegnerin beurteilte den Verkehrsunfall vom 16. Februar 2006 unbestrittenermassen als mittelschweres Ereignis im Grenzbereich zu den leichten Unfällen. Dies ist nicht zu beanstanden. Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs müssten folglich von den Adäquanzkriterien entweder ein einzelnes in besonders ausgeprägter Weise oder aber mehrere in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sein. 
 
5.2 Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, die Adäquanzkriterien der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls sowie der ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmerten, seien erfüllt. Ebenso unbestritten ist das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs und erheblicher Komplikationen nicht gegeben. 
 
5.3 Ein HWS-Schleudertrauma oder ein Schädelhirntrauma vermögen für sich alleine die Schwere und besondere Art der Verletzung nicht zu begründen. Es bedarf hiezu einer besonderen Schwere der für das Verletzungsbild typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, die das Beschwerdebild beeinflussen können (BGE 134 V 109 E. 10.2.2 S. 127 f.). Solche liegen nicht vor. Zwar sind in verschiedenen Arztberichten typische Beschwerden wie Kopf- und Nackenschmerzen, Konzentrationsstörungen, zeitweiser Schwindel, rasche Ermüdbarkeit, Wesensveränderung, Gereiztheit und Nervosität beschrieben. Eine besondere Schwere der Beschwerden im Sinne dieses Kriteriums ist allerdings nicht ersichtlich. Zeitweise lagen auch nur einzelne dieser Beschwerden vor. 
 
5.4 Das Kriterium der fortgesetzten spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung ist ebenfalls zu verneinen. Anders als vom Beschwerdeführer behauptet, ist er nicht erst auf homöopathische Mittel umgestiegen, nachdem verschiedene Medikamente nicht gewirkt hatten. Frau Dr. med. P.________ gab bereits in den frühen Berichten vom 14. März und 5. April 2006 an, der Beschwerdeführer wünsche keine medikamentöse Therapie. Er begebe sich statt dessen bei seiner Ehefrau, welche Homöopathin ist, in Behandlung. Dies bestätigte er auch am 9. August 2006 gegenüber dem Haftpflichtversicherer. Danach absolvierte er vorübergehend ambulante alternativmedizinische Therapien wie Dorn-Therapie, Cranio-sacral-Therapie, Osteopathie und zuletzt Traditionelle Chinesische Medizin. Die von Frau Dr. med H.________ am 31. Oktober 2007 empfohlene psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung und kognitive Verhaltenstherapie führte er hingegen nicht durch. Auch eine empfohlene Okziptalis-Infiltration nahm er nicht wahr. Eine spezifische und den Versicherten speziell belastende ärztliche Behandlung im Sinne dieses Kriteriums mit einer erheblichen zusätzlichen Beeinträchtigung der Lebensqualität ist im vorliegenden Fall bei diesen Behandlungen zu verneinen. Frau Dr. med H.________ kam in ihrer abschliessenden Beurteilung vom 15. Oktober 2008 schliesslich zum Schluss, der Beschwerdeführer habe verschiedene multimodale Therapieangebote nicht wahrgenommen, was Rückschlüsse auf seinen Leidensdruck zulasse. 
 
5.5 Der Versicherte nahm ca. ein halbes Jahr nach dem Unfall wieder eine Arbeitstätigkeit auf und arbeitete seit dem 1. Oktober 2006 bei seiner bisherigen Arbeitgeberin in einer Hilfstätigkeit am Boden zu 50 %. Als Pilot konnte er aufgrund der aus medizinischen Gründen verlorenen Fluglizenz nicht mehr eingesetzt werden. Seit Anfang 2009 ist er nun, gemäss eigenen Angaben, in einem Teilzeitpensum als Busfahrer tätig. Ob unter diesen Voraussetzungen das Adäquanzkriterium einer erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen bejaht werden kann, braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden. Da es jedenfalls nicht in ausgeprägter Form vorläge und die Adäquanzkriterien bei lediglich einem erfüllten Kriterium nicht in gehäufter Weise gegeben wären, ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 16. Februar 2006 und den über den 30. November 2008 hinaus geklagten Beschwerden auch bei Bejahung dieses Kriteriums zu verneinen. Die Einstellung der Leistungen zu diesem Zeitpunkt war somit rechtens. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 
 
6. 
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 16. März 2011 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Kathriner