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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4D_9/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 16. März 2016  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Th. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Alexandra Feller, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mieterausweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 13. Januar 2016. 
 
 
In Erwägung,  
dass die Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 13. Januar 2016 mit Eingabe an das Obergericht vom 25. Januar 2016, die vom Obergericht zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitet wurde, Beschwerdeerhoben hat; 
dass die Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 28. Januar 2016 aufgefordert wurde, spätestens am 12. Februar 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einzuzahlen; 
dass der Beschwerdeführerin, da der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht eingegangen war, mit neuer Verfügung vom 16. Februar 2016 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 2. März 2016 angesetzt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG); 
dass diese Verfügung als Gerichtsurkunde an die Adresse der Beschwerdeführerin versandt und nach Ablauf der Abholfrist als nicht abgeholt an das Bundesgericht zurückgesandt wurde; 
dass diese Verfügung nach Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt gilt; 
dass diese Verfügung der Beschwerdeführerin auf deren schriftliches Verlangen vom 26. Februar 2016 hin am 29. Februar 2016 dennoch nochmals mit normaler A-Post zugestellt wurde; 
dass die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG); 
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein wesentlicher Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. März 2016 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer