Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_288/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 16. März 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Präsidialdepartement des Kantons Basel-Stadt, 
vertreten durch die Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten. 
 
Gegenstand 
Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken 
durch Personen im Ausland, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt 
als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, 
vom 16. September 2016. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht fällte am 16. September 2016 ein Urteil über mehrere (vereinigte) Beschwerden gegen einen Entscheid des Präsidialdepartements des Kantons Basel-Stadt in einer Streitigkeit nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG; SR 211.412.41) betreffend Aktien einer Immobiliengesellschaft und den Erwerb von Liegenschaften resp. die Beteiligung an einer Immobiliengesellschaft durch Personen im Ausland. Es ging um die Bewilligungspflicht für Erwerbsgeschäfte, die fehlende Bewilligungsfähigeit usw.; die Folgen nicht bewilligter Geschäfte gemäss Art. 26 BewG wurden diskutiert. 
A.________ war in das Verfahren involviert. Sie gelangte am 1. März 2017 an das Appellationsgericht und legte gegen dessen Urteil vom 16. September 2016 "Widerspruch" ein. Mit Verfügung vom 9. März 2017 leitete das Appellationsgericht die Eingabe an das Bundesgericht weiter zur Prüfung, ob sie als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen sei. 
Das Verfahren vor dem Appellationsgericht wurde mit dem Urteil vom 16. September 2016 abgeschlossen und es hat grundsätzlich nicht darauf zurückzukommen. In der Tat steht dagegen an sich (und einzig) die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen. Gestützt auf die Überweisung ist das vorliegende Verfahren 2C_288/2017 eröffnet worden. Ob die Beschwerdeführerin die Absicht hatte, formell Beschwerde an das Bundesgericht zu erheben, kann offen bleiben. 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
Angesichts des Ausgangs des Verfahrens kann offen bleiben, ob das angefochtene Urteil der Beschwerdeführerin erst am 14. Februar 2017 ausgehändigt wurde, wie sie behauptet. Die Beschwerdefrist, innert welcher formgültig Beschwerde erhoben werden muss, endet auch für sie im besten Fall spätestens am 16. März 2017 (Art. 100 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 BGG). Eine spätere Verbesserung der Beschwerde wäre nicht zulässig. 
 
 
2.   
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). 
Die Beschwerdebegründung lautet wie folgt: "Bei dem Sachverhalt aus dem Jahr 2007 handelt es sich nicht um einen neuen Sachverhalten, sondern eindeutig um eine Fortsetzung der Situation aus dem Jahre 2001. Damit ist auch hier die Verjährung eingetreten. (10 Jahre)." Die Beschwerdeführerin geht mit keinem Wort auf die Erwägungen der Vorinstanz ein. Inwiefern für die Verjährung (gemeint ist wohl Art. 26 Abs. 4 lit. b BewG) welche Verhältnisse aus den Jahren 2001 oder 2007 nach ihrer Auffassung inwiefern massgeblich sein sollen, bleibt denn auch unerfindlich. 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
Die Umstände rechtfertigen es, ausnahmsweise auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, und dem Bundesamt für Justiz schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. März 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller