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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_169/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 16. März 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Furrer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Eichenberger, und/oder Rechtsanwalt Claudio Helmle, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Bundesamt für Gesundheit, Kranken- und Unfallversicherung, Schwarzenburgstrasse 157, 3003 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung 
(Spezialitätenliste; vorinstanzliches Verfahren), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Bundesverwaltungsgerichts 
vom 25. Januar 2017. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Nach Durchführung der dreijährlichen Überprüfung der Aufnahmebedingungen setzte das Bundesamt für Gesundheit (BAG) mit Verfügung vom 19. September 2013 die Publikumspreise des Arzneimittels B.________ per 1. November 2013 fest. 
 
B.   
Die hiegegen erhobene Beschwerde der A.________ AG hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 25. Januar 2017, soweit darauf einzutreten sei, in dem Sinne gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an das BAG zurückwies, damit dieses nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen (Durchführung einer umfassenden Wirtschaftlichkeitsprüfung) über die Preissenkung neu verfüge. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtete es und sprach der A.________ AG eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.- zu Lasten des BAG zu. 
 
C.   
Die A.________ AG erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt im Wesentlichen, Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Entscheids (Parteientschädigung) sei aufzuheben, und der Beschwerdeführerin sei eine Parteientschädigung von Fr. 18'208.95 (inkl. Mehrwertsteuer) zuzusprechen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Beim vorinstanzlichen Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (BGE 142 V 26 E. 1.1 S. 28 mit Hinweis auf BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f.; vgl. auch Urteil 9C_713/2015 vom 9. Februar 2016). Solche (selbstständig eröffnete) Entscheide sind nur unter den alternativen Voraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbar, d.h. wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG gegeben sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329 mit Hinweisen). Vorbehalten bleibt der Fall, dass das Vorliegen eine der beiden Voraussetzungen geradezu in die Augen springt (BGE 142 V 26 E. 1.2 S. 28). 
Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG, wobei die in lit. b alternativ genannte Prozessvoraussetzung von vornherein ausser Betracht fällt, da ein bundesgerichtliches Urteil über die Höhe der Parteientschädigung im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht nicht zu einem Endentscheid in der Hauptsache (Publikumspreis des Arzneimittels B.________ per 1. November 2013) führte, mit keinem Wort auseinander. Ein Nachteil im Sinne von lit. a ist in concreto auch nicht evident. Vielmehr bewirkt die Kosten- und Entschädigungsregelung in einem Zwischenentscheid als solche in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (BGE 139 V 604 E. 3.2 S. 607 mit zahlreichen Hinweisen). Mithin ist die Beschwerde offensichtlich unzulässig bzw. erfüllt die Beschwerdeschrift die Anforderungen an die Begründungspflicht offensichtlich nicht. 
 
2.   
Der Zwischenentscheid vom 25. Januar 2017 wird bezüglich der Höhe der zugesprochenen Parteientschädigung mittels Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar sein (Art. 93 Abs. 3 BGG). Gelangt der Streit nicht mehr vor das Bundesverwaltungsgericht, etwa weil das BAG aufgrund der Ergebnisse seiner weiteren Abklärungen voll zu Gunsten der Beschwerdeführerin entscheidet, kann gegen dessen Verfügung direkt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erhoben werden, und es können dabei die betreffenden Punkte gerügt werden (BGE 139 V 604 E. 3.3 S. 607). 
 
3.   
Die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG zu erledigen. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 16. März 2017 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Furrer