Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
|
|
|
{T 0/2}
9C_646/2016
|
|
|
Urteil vom 16. März 2017
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Fürsprecher Michele Naef,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Teilerwerbstätigkeit),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. August 2016.
Sachverhalt:
A.
Die 1956 geborene A.________ meldete sich am 25. März 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen in beruflich-erwerblicher sowie medizinischer Hinsicht verfügte die IV-Stelle Bern am 29. September 2010 die Kostenübernahme für ein vom 1. September bis 31. Oktober 2010 dauerndes Arbeitstraining sowie am 5. Oktober 2010 die Ausrichtung eines entsprechendes Taggeldes. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2011 verneinte sie einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und schloss die Eingliederungsbemühungen ab. In der Folge wurden weitere medizinische Unterlagen eingeholt und Erhebungen im Haushalt der Versicherten vorgenommen (Abklärungsbericht Haushalt vom 17. Juli 2012). Gestützt darauf ermittelte die Verwaltung auf der Basis einer ohne Gesundheitsschädigung im Umfang von 80 % ausgeübten Erwerbstätigkeit und einer Beschäftigung im Aufgabenbereich von 20 % einen Invaliditätsgrad von gewichtet 26 % und stellte vorbescheidweise die Ablehnung des Rentenbegehrens in Aussicht. Dagegen wehrte sich A.________ und liess die Durchführung einer interdisziplinären Begutachtung beantragen.
Nachdem die Versicherte Ende Mai 2012 eine akute Aortendissektion erlitten hatte und operativ versorgt worden war, empfahl der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) mit Stellungnahme vom 8. Januar 2013 vertiefte gutachtliche Abklärungen. Diese fanden ihren Abschluss in einer Expertise der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Interlaken Unterseen GmbH vom 10. September 2013. Im Juli bzw. September 2013 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 1. Juli bis 30. November 2013, welches jedoch frühzeitig per 12. November 2013 abgebrochen wurde. Am 20. Dezember 2013 verfügte sie den Abschluss der beruflichen Massnahmen. Mittels Vorbescheids kündigten die IV-Organe ferner bei gleichbleibendem Status sowie einem gewichteten Invaliditätsgrad von 26 % erneut einen abschlägigen Rentenbescheid an. Auf Einwand von A.________ hin wurden Stellungnahmen des Abklärungsdienstes vom 5./7. Februar sowie 26. Mai/4. Juni 2014 und des RAD vom 15. Juli 2014 beigezogen. Mit Verfügung vom 7. August 2014 bestätigte die IV-Stelle ihre Rentenablehnung.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom 17. August 2016).
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzuerkennen, eventualiter sei die Angelegenheit an die IV-Stelle oder an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ). Rechtsfragen sind die vollständige Feststellung erheblicher Tatsachen, die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232) sowie Abklärungsberichten an Ort und Stelle (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547). Die gestützt auf diese Berichte getroffenen Feststellungen über gesundheitsbedingte Einschränkungen betreffen demgegenüber Tatfragen; Gleiches gilt für die konkrete Beweiswürdigung (Urteile 8C_762/2016 vom 18. Januar 2017 E. 1, 8C_940/2015 vom 19. April 2016 E. 1, 8C_590/2015 vom 24. November 2015 E. 1, nicht publ. in: BGE 141 V 585, aber in: SVR 2016 IV Nr. 33 S. 102, und 9C_431/2008 vom 26. Februar 2009 E. 3.2, in: SVR 2009 IV Nr. 30 S. 85).
2.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Rentenanspruch ( Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG ) und zu dessen Entstehung (Art. 29 IVG in Verbindung mit Art. 29 ATSG), zur Beurteilung der sog. Statusfrage und damit zur anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode [Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG]; bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode [Art. 28a Abs. 3 IVG und Art. 27bis IVV in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 und 2 IVG , Art. 16 ATSG und Art. 27 IVV]; BGE 141 V 15 E. 3.2 S. 20 f.; 125 V 146 E. 2c S. 150), zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195 f.; 132 V 93 E. 4 S. 99) und zu den Anforderungen an beweiskräftige medizinische Berichte und Gutachten (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269; 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352; Urteil 8C_538/2014 vom 6. Februar 2015 E. 4.1, in: SVR 2015 IV Nr. 28 S. 85) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.
Im angefochtenen Entscheid wurde vorab erwogen, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde unstreitig zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Aufgabenbereich beschäftigt wäre. Dieser Annahme wird auch letztinstanzlich nicht opponiert, sodass darauf abzustellen und die Invalidität anhand der gemischten Bemessungsmethode zu ermitteln ist.
4.
4.1. Die Vorinstanz hat ferner in eingehender Würdigung der medizinischen Unterlagen, insbesondere aber gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 10. September 2013, für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (vgl. E. 1 hiervor) festgestellt, dass infolge des Rückenleidens der Beschwerdeführerin von Februar bis 14. August 2010 eine 100%ige und vom 15. August 2010 bis 30. Juni 2011 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Weiter sei erstellt, dass die Versicherte vom 1. Juli 2011 bis 30. Mai 2012 uneingeschränkt arbeitsfähig gewesen sei, bevor sie sich im Zeitraum vom 31. Mai bis 31. Dezember 2012 auf Grund kardialer und psychischer respektive neuropsychologischer Beeinträchtigungen wiederum ausserstande gesehen habe, einer Beschäftigung nachzugehen. Ab dem 1. Januar 2013 sei ärztlicherseits eine Arbeits- und Leistungsunfähigkeit im Rahmen angepasster, körperlich leichter, wechselbelastender Tätigkeiten von noch maximal 20 % attestiert worden.
4.2. Die in der Beschwerde dagegen vorgebrachten Einwände führen zu keinem anderen Ergebnis. Sie erschöpfen sich im Wesentlichen in den bereits im vorinstanzlichen Verfahren entkräfteten Rügen, weshalb auf die korrekten Erwägungen im angefochtenen Gerichtsentscheid verwiesen werden kann.
4.2.1. Dies gilt namentlich in Bezug auf die von der Vorinstanz als schlüssig und damit vollumfänglich beweiskräftig eingestuften Ausführungen im psychiatrischen Teilgutachten der MEDAS. Dass die behandelnde Ärztin Frau Dr. med. B.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, die Arbeits- und Leistungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin - etwa im Rahmen ihrer Berichterstattung vom 24. Oktober 2013 - höher einschätzt, hat, wie durch das kantonale Gericht u.a. unter Hinweis auf die Stellungnahme des RAD vom 15. Juli 2014 zutreffend erkannt wurde, auf die Massgeblichkeit des Gutachtens keinen Einfluss. Während der psychiatrische Begutachter die gestellten Diagnosen und das formulierte Zumutbarkeitsprofil ausführlich begründet hat, wurde in den Berichten der Frau Dr. med. B.________ nicht näher erläutert, weshalb trotz grundsätzlich guter Prognose und festgestellter Verbesserung der psychischen Situation ab 2013 immer noch von einer erheblichen Einschränkung der Leistungskapazität auszugehen sein sollte. Zum andern ist in diesem Zusammenhang auf die bereits im angefochtenen Entscheid erwähnte Erfahrungstatsache hinzuweisen, wonach behandelnde Arztpersonen bzw. Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470 f. mit Hinweis). Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen). Derartige Aspekte sind aus den Angaben der Frau Dr. med. B.________ nicht ersichtlich und werden auch nicht substanziiert aufgezeigt.
4.2.2. Ebenso wenig vermögen sodann die Resultate aus dem vom 1. Juli bis 12. November 2013 durchgeführten Belastbarkeitstraining die Schlussfolgerungen der MEDAS-Begutachtung, insbesondere ihrer orthopädischen Teilexploration, in Zweifel zu ziehen. So ist den Erkenntnissen der Eingliederungsfachpersonen im Rahmen von beruflichen Abklärungen bezüglich der Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit zwar eine gewisse Aussagekraft zuzuerkennen. Solche Berichte basieren in der Regel jedoch nicht auf vertieften medizinischen Untersuchungen, sondern auf berufspraktischen Beobachtungen, welche in erster Linie die von ihnen erhobene, subjektive Arbeitsleistung der versicherten Person wiedergeben. Die Frage nach einem organischen Korrelat der Schmerzen und der daraus resultierenden Einschränkungen lässt sich gestützt darauf nicht restlos beantworten (Urteil 9C_262/2012 vom 3. August 2012 E. 4.4). Das alleinige Abstellen auf primär arbeitsorientierte Evaluationen ist deshalb nicht sachgemäss, da die abschliessende Beurteilung der sich aus einem Gesundheitsschaden ergebenden funktionellen Leistungsfähigkeit in der Hauptsache den ärztlichen Fachkräften obliegt (u.a. Urteile 9C_619/2014 vom 31. März 2015 E. 5.1 und 9C_833/2007 vom 4. Juli 2008 E. 3.3.2). Der RAD hat sich in seiner Stellungnahme vom 15. Juli 2014 denn auch zu den Divergenzen zwischen dem Resultat des Belastbarkeitstrainings und den Schlussfolgerungen der medizinischen Gutachter geäussert. Hierbei wurde vermerkt, die Einschätzung der Eingliederungsfachperson sei weder durch medizinisch objektivierbare Befunde erhärtet worden, noch bestünden Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten seit den der Expertise der MEDAS vom 10. September 2013 zugrunde liegenden Verhältnissen verschlechtert hätte. Inwiefern diese Feststellungen offensichtlich unrichtig sein oder auf einer Verletzung von Bundesrecht beruhen sollten, ist nicht erkennbar.
4.3. Da von zusätzlichen medizinischen Abklärungen keine neuen entscheidwesentlichen Aufschlüsse zu erwarten sind, kann und konnte auf weitergehende Erhebungen verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweis). Ein Verstoss der Vorinstanz gegen den Untersuchungsgrundsatz liegt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht vor, zumal zwischen Ausfertigung der MEDAS-Expertise vom 10. September 2013 und Erlass der Verfügung vom 7. August 2014 zur Aktualisierung der medizinischen Entscheidgrundlagen eine umfassende Stellungnahme des RAD vom 15. Juli 2014 eingeholt worden war.
5.
Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Arbeitsunfähigkeit (en) gilt Folgendes, wobei für den Einkommensvergleich aus den vorinstanzlich einlässlich dargelegten Gründen auf die Verhältnisse ab Februar 2011 abzustellen ist.
5.1. Im angefochtenen Entscheid wurde ein Valideneinkommen von Fr. 40'507.90 ermittelt. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber ein solches von Fr. 44'248.- geltend. Eine diesbezüglich abschliessende Beurteilung erübrigt sich mit dem kantonalen Gericht, da sich, wie die nachstehenden Erwägungen zeigen, auch bei Zugrundelegung des höheren Verdienstansatzes kein für die Versicherte günstigeres Resultat ergibt.
5.2. Nach dem zuvor Ausgeführten ist von einer Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 15. August 2010 bis 30. Juni 2011 von 50 %, vom 1. Juli 2011 bis 30. Mai 2012 von 0 %, vom 31. Mai bis 31. Dezember 2012 von 100 % sowie ab 1. Januar 2013 von nurmehr 20 % auszugehen. Nicht massgebend ist demgegenüber das während des vom 1. Juli bis 12. November 2013 durchgeführten Belastbarkeitstrainings ausgewiesene Leistungsvermögen im Umfang von lediglich 20 bis 30 %. Es bleibt damit bei dem von der Vorinstanz auf der Basis einer um 50 % verminderten Arbeitsfähigkeit für das Jahr 2011 auf Fr. 28'579.90 bemessene Invalideneinkommen. Dieses beruht auf der im Abklärungsbericht Haushalt vom 17. Juli 2012 vorgenommenen, entsprechend indexierten - und von der Beschwerdeführerin vorbehältlich der zugrunde zu legenden Leistungseinschränkung nicht weiter beanstandeten - Berechnung, welche keine offenkundigen Mängel aufweist und daher für das Bundesgericht verbindlich ist.
5.3. Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen resultiert eine Erwerbseinbusse von - je nach Höhe des Valideneinkommens - 29,4 % bzw. 35,4 %, d.h. ein gewichteter Invaliditätsgrad (x 0,8) von 23,5 % bzw. 28,3 %. Erreicht die (Gesamt-) Invalidität bereits bei einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % kein rentenbegründendes Ausmass (vgl. E. 6.2 am Ende hiernach), gilt dies erst recht bei einer solchen von nur 20 % (für die Zeit ab 1. Januar 2013). Nähere Erörterungen dazu sind daher nicht erforderlich.
6.
6.1. Die Einschränkung im Haushalt beläuft sich gemäss Abklärungsbericht vom 17. Juli 2012sowieergänzenden Stellungnahmen des IV-Abklärungsdienstes vom 5./7. Februar und 26. Mai/4. Juni 2014 auf 11 %. Das kantonale Gericht hat diese Einschätzung als in allen Teilen nachvollziehbar eingestuft und erwogen, dass seitens der Beschwerdeführerin nicht substanziell dargetan werde, inwiefern und weshalb der entsprechende Behinderungsgrad höher zu veranschlagen sein sollte.
6.2. Auf diese Betrachtungsweise kann letztinstanzlich abgestellt werden, da es sich weder erkennbar um eine offensichtlich unrichtige noch anderweitig bundesrechtswidrige Feststellung handelt. Bei einer Erwerbseinbusse von maximal 35,4 % müsste die gesundheitlich bedingte Einschränkung im Haushalt überdies mindesten 56 % betragen, damit - gewichtet (x 0,2) - auf einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad zu schliessen wäre. Entsprechende Anhaltspunkte hierfür sind jedoch, entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin, nicht auszumachen. Zu beachten gilt es zudem, dass bei der Bewältigung des eigenen Haushalts in der Regel mehr Spielraum und Flexibilität für die Einteilung sowie die Ausführung der Arbeit besteht als im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses. Mit häuslichen Aufgaben betraute Versicherte haben denn auch Verhaltensweisen zu entwickeln, welche die Auswirkungen der Behinderung reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltsverrichtungen ermöglichen. Vermag die versicherte Person wegen ihrer Beeinträchtigung gewisse Tätigkeiten lediglich noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand zu meistern, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit entsprechend gliedern, wobei sie die durch den gesundheitsbedingten Wegfall der erwerblichen Beschäftigung gewonnene Zeit auf die Aufgaben im Haushalt zu verwenden hat (Urteil 8C_440/2011 vom 11. Juli 2011 E. 4.2 mit Hinweis). Ferner ist in diesem Bereich auch der Schadenminderungspflicht in Form der vermehrten Mithilfe von Familienangehörigen, in casu des Lebenspartners der Beschwerdeführerin, Rechnung zu tragen (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509 f.; 130 V 97 E. 3.3.3 S. 101; je mit Hinweisen; Urteile 8C_95/2012 vom 16. März 2012 E. 4 und 8C_384/2010 vom 12. Dezember 2011 E. 6.2 mit diversen Hinweisen; vgl. auch Rz. 3089 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]).
Es hat deshalb beim durch die Beschwerdegegnerin ermittelten, vorinstanzlich bestätigten rentenausschliessenden Invaliditätsgrad sein Bewenden.
7.
7.1. Gemäss rechtskräftigem Urteil der zweiten Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Di Trizio gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 (7186/09) verletzte die Anwendung der gemischten Invaliditätsbemessungsmethode in der Invalidenversicherung bei einer Versicherten, welche ohne gesundheitliche Einschränkungen nach der Geburt ihrer Kindern nur noch teilzeitlich erwerbstätig gewesen wäre und deshalb im Rentenrevisionsverfahren ihren Anspruch auf eine Invalidenrente verlor, Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens; vgl. Urteil 9F_8/2016 vom 20. Dezember 2016, zur Publikation vorgesehen).
7.2. Es kann an dieser Stelle offen bleiben, welche Auswirkungen dieses Urteil auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts in Zukunft haben wird. Die Beschwerdeführerin, Mutter zweier erwachsener Söhne, welche mit ihrem Lebenspartner eine Wohnung teilt, hat keine Betreuungspflichten gegenüber minderjährigen Kindern mehr und mit Blick auf den so zusammengesetzten Zwei-Personen-Haushalt keinen familiär bedingten Grund, lediglich teilzeitlich zu arbeiten. Eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Familienlebens durch Anwendung der gemischten Methode ist darum nicht ersichtlich und wird im Übrigen auch gar nicht geltend gemacht (vgl. Urteile 9C_514/2016 vom 18. Januar 2017 E. 3.2.1 und 9C_473/2016 vom 25. Januar 2017 E. 4).
8.
Entsprechend dem Verfahrensausgang werden die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. März 2017
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl