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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_101/2018  
 
 
Urteil vom 16. März 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Chaix, 
Gerichtsschreiber Dold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Advokat Alain 
und dieser substituiert durch Advokat Silvio Bürgi, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung BM/OK, Rheinstrasse 27, Postfach, 4410 Liestal, 
Zwangsmassnahmengericht 
des Kantons Basel-Landschaft, 
Grenzacherstrasse 8, Postfach 810, 4132 Muttenz. 
 
Gegenstand 
Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 10. Januar 2018 (470 17 256). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft führt gegen A.________ unter anderem wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, qualifizierter Geldwäscherei und Widerhandlung gegen das Waffengesetz ein Strafverfahren. Das Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft ordnete am 14. Juni 2015 Untersuchungshaft an. Am 13. Juli 2016 konnte A.________ vorzeitig die Strafe antreten. 
Am 9. November 2017 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage. Gleichentags stellte A.________ ein Haftentlassungsgesuch. Mit Entscheid vom 24. November 2017 wies das Zwangsmassnahmengericht das Gesuch ab und ordnete bis zum 14. Februar 2018 Sicherheitshaft an. 
Eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Beschluss vom 10. Januar 2018 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
B.   
Mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht vom 19. Februar 2018 beantragt A.________, der Beschluss des Kantonsgerichts sei aufzuheben und er selbst sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen, allenfalls unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen. 
Das Zwangsmassnahmengericht und die Staatsanwaltschaft schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Kantonsgericht beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und die Kosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer hält in seiner Stellungnahme dazu an seinen Anträgen und Rechtsauffassungen fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG gegeben. Der Beschwerdeführer ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Auf sein Rechtsmittel ist grundsätzlich einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer befindet sich im vorzeitigen Strafvollzug. Dies hindert ihn nicht daran, ein Gesuch um Haftentlassung zu stellen. Auf Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug hin ist zu prüfen, ob die Haftvoraussetzungen gegeben sind (BGE 143 IV 160 E. 2.3 S. 163; 139 IV 191 E. 4.1 f. S. 194; 117 Ia 72 E. 1d S. 79 f.; je mit Hinweisen).  
 
2.2. Nach Art. 221 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Abs. 1 lit. a). An ihrer Stelle sind Ersatzmassnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO).  
 
2.3. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts grundsätzlich nicht. Allerdings bezeichnet er die von der Staatsanwaltschaft angegebenen Mengen an Marihuana als eine blosse vorläufige Arbeitshypothese, was bei der Beurteilung der Fluchtgefahr zu berücksichtigen sei. Zudem macht er eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend.  
 
3.  
 
3.1. Das Kantonsgericht legt dar, es bestünden zahlreiche konkrete Anhaltspunkte für Fluchtgefahr. Dem Beschwerdeführer werde gemäss Anklageschrift vorgeworfen, vom Frühling 2011 bis zum Juni 2015 mindestens 2'463 kg Marihuana veräussert und damit einen Umsatz von mindestens Fr. 16'009'000.-- sowie einen Gewinn von mindestens Fr. 3'694'000.-- erzielt zu haben. Zudem hätte er mit dem Verkauf der beschlagnahmten Betäubungsmittel (171,4 kg Marihuana) einen Umsatz von Fr. 1'114'100.-- und einen Gewinn von mindestens Fr. 257'100.-- erwirtschaften können. Diese Angaben erschienen gestützt auf die Aktenlage als durchaus nachvollziehbar. In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse sei zu berücksichtigen, dass der 58-jährige Beschwerdeführer in der Türkei geboren und aufgewachsen sei. Er sei im Alter von 26 Jahren als Asylbewerber in die Schweiz eingereist. Mittlerweile verfüge er über eine Niederlassungsbewilligung. In Basel und Umgebung wohnten die Mutter, der Bruder sowie die Lebenspartnerin; in der Türkei lebe sein erwachsener Sohn zusammen mit der Kindsmutter. Es sei ein Verfahren wegen IV-Betrugs hängig, weshalb die IV-Rente sistiert worden sei. Damit verfüge der Beschwerdeführer derzeit über keine ordentlichen Einkünfte mehr. Zudem habe er Schulden in der Höhe von ca. Fr. 45'000.--. Aus den Akten ergebe sich ferner, dass er sich in der Vergangenheit wiederholt in der Türkei aufgehalten habe. Dort besitze er mehrere Grundstücke sowie ein Konto bei einer türkischen Bank. Aus türkischen Handelsregisterauszügen gehe hervor, dass er darüber hinaus an zwei Firmen beteiligt sei. Die Türkei liefere ihre eigenen Staatsangehörigen nicht aus und der Hinweis des Beschwerdeführers auf die dortige politische Situation sei unsubstanziiert. Seine Anwesenheit im anstehenden Verfahren werde von wesentlicher Bedeutung sein, insbesondere, da er bisher die Aussage weitgehend verweigert habe.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei wenig überzeugend, wenn die Vorinstanz glauben machen wolle, aufgrund der Aktenlage erschienen die von der Staatsanwaltschaft präsentierten Mengen an Marihuana als nachvollziehbar. Es sei zu befürchten, dass sie sich keinen Überblick über die Akten verschafft habe. Seine Beziehungen zur Schweiz seien eng. Er lebe seit über 30 Jahren hier und seine engsten Verwandten (Mutter und Bruder) sowie seine Lebenspartnerin wohnten in Basel und Umgebung. Bei einer Rückkehr in die Türkei drohe ihm als politischer Flüchtling dagegen eine erneute Kriminalisierung und würde er sich der Gefahr erheblicher Repressalien durch die Behörden aussetzen. Die dortigen jüngsten politischen Entwicklungen seien allgemein bekannt. Dass seine Anwesenheit im anstehenden Verfahren wesentlich sei, spreche nicht für, sondern gegen Fluchtgefahr, da er ein Interesse daran habe, seine eigene Sicht der Dinge darzulegen. Ebenso ins Leere gehe der Hinweis auf ein angeblich noch laufendes Strafverfahren wegen IV-Betrug. Zu berücksichtigen sei dagegen, dass bei Handel mit Marihuana gemäss der Doktrin ein Strafmass von über 4 Jahren Freiheitsentzug nicht vorgesehen sei. Die allenfalls verbleibende Reststrafe sei angesichts des bereits erlittenen Freiheitsentzugs von zwei Jahren und acht Monaten entsprechend kurz, insbesondere, wenn man die Möglichkeit der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug nach Verbüssung von zwei Dritteln berücksichtige.  
 
3.3. Die Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe ist zwar ein Indiz für Fluchtgefahr, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland. Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen. Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch abzusitzenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (zum Ganzen: BGE 143 IV 160 E. 4.3 S. 166 f. mit Hinweisen).  
 
3.4. Dem Beschwerdeführer droht aufgrund der Schwere der vorgeworfenen Taten eine mehrjährige Freiheitsstrafe. Hinsichtlich der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz geht die Anklageschrift von zwei Qualifikationsmerkmalen aus, der Banden-und der Gewerbsmässigkeit. Der Beschwerdeführer soll auf der obersten Hierarchiestufe mehrere Jahre internationalen Drogenhandel betrieben haben. Der Strafrahmen liegt insofern zwischen einem und 20 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 19 Abs. 2 BetmG und Art. 40 Abs. 2 StGB). Zutreffend ist, dass in der Praxis die Strafen bei Handel mit Marihuana tiefer sind als diejenigen bei Handel mit harten Drogen. Andererseits sind die Mengen, der Umsatz und der Gewinn, von denen gemäss der Anklageschrift auszugehen ist, ausserordentlich hoch. Zwar bezeichnet der Beschwerdeführer die betreffenden Zahlen als bloss "vorläufige Arbeitshypothesen", er bestreitet jedoch nicht in substanziierter Weise, dass die Vorinstanz gestützt auf die Anklageschrift insofern zu Recht von einem hinreichenden Tatverdacht ausgegangen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. Urteil 1B_422/2011 vom 6. September 2011 E. 3.2 mit Hinweis). Hinzu kommen die Vorwürfe der qualifizierten Geldwäscherei und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz.  
Bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer ist der Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus dem ordentlichen Strafvollzug (nach rechtskräftiger Verurteilung, Art. 86 Abs. 1 StGB) nur in Ausnahmefällen Rechnung zu tragen, etwa wenn bereits im hängigen Strafverfahren aufgrund der konkreten Umstände absehbar ist, dass (nach einer Verurteilung mit Strafvollzug) eine bedingte Entlassung mit grosser Wahrscheinlichkeit erfolgen dürfte (BGE 143 IV 160 E. 4.2 S. 166; Urteil 1B_53/2018 vom 15. Februar 2018 E. 2.3; je mit Hinweisen). Derartige konkrete Umstände bestehen hier nicht. 
Insgesamt hat der Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung der bereits erstandenen Haft von mittlerweile zwei Jahren und neun Monaten noch mit einem mehrjährigen Freiheitsentzug zu rechnen. Dies ist als gewichtiges Fluchtindiz einzustufen (Urteil 1B_544/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.4 mit Hinweis). 
Der Beschwerdeführer ist insofern in der Schweiz verankert, als dass er bereits seit über 30 Jahren Wohnsitz hier hat und auch seine Lebensgefährtin, seine Mutter und sein Bruder hier wohnen. Zudem verfügt er über eine Niederlassungsbewilligung. Allerdings hat er sich gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen in der Vergangenheit wiederholt auch in der Türkei aufgehalten. Der Umstand, dass er dort Grundbesitz hat, lässt eine Flucht zwar kaum als aussichtsreicher erscheinen, doch ist jedenfalls davon auszugehen, dass er sich ohne Weiteres zu Recht finden dürfte, zumal auch sein Sohn sowie dessen Mutter dort leben. Dass er sich von einer Flucht wegen einer angeblichen Gefahr von Repressalien seitens der türkischen Behörden abhalten lassen würde, ist schon angesichts der mehrfachen bisherigen Aufenthalte nicht anzunehmen. 
Die hohe zu erwartende Strafe, die Verbundenheit mit der Türkei sowie die instabile wirtschaftliche Verankerung in der Schweiz fallen insgesamt stärker ins Gewicht als der langjährige Wohnsitz und der Umstand, dass der Beschwerdeführer hier über nahe Angehörige verfügt. Die Fluchtgefahr ist unter diesen Voraussetzungen zu bejahen und es kann offenbleiben, wie es sich mit der Frage der Anwesenheit im Hauptverfahren und dem Strafverfahren wegen IV-Betrug verhält. Die Fluchtgefahr ist hinreichend hoch, so dass nicht ersichtlich ist, inwiefern sie mit Ersatzmassnahmen gebannt werden könnte. 
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend. Er ist der Auffassung, es sei unverhältnismässig, wegen Handels mit einem in mehreren westlichen Staaten legalisierten Alltagsgenussmittel drei Jahre auf die Hauptverhandlung warten zu müssen.  
 
4.2. Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt (Art. 5 Abs. 2 StPO). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln, sie richtet sich vielmehr nach den konkreten Umständen des Einzelfalls (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 S. 377 mit Hinweisen).  
Die Verletzung des Beschleunigungsgebots kann nur zur Haftentlassung führen, wenn die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen. Das ist der Fall, wenn sie besonders schwer wiegt und die Strafverfolgungsbehörden erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder in der Lage sind, das Verfahren nunmehr mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben (BGE 137 IV 92 E. 3.1 S. 96 mit Hinweis; 137 IV 118 E. 2.2 S. 121). Ansonsten erfolgt - in teilweiser Gutheissung der Beschwerde - eine Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv (BGE 137 IV 118 E. 2.2 S. 121 f. mit Hinweisen). 
 
4.3. Der pauschale Vorwurf des Beschwerdeführers ist nicht geeignet, eine Verletzung des Beschleunigungsgebots darzutun. Hinsichtlich der Schwere der vorgeworfenen Tat bzw. des Arguments, er habe mit einem Alltagsgenussmittel gehandelt, kann auf die vorangehenden Erwägungen verwiesen werden. Im Übrigen hat sich die Vorinstanz mit der Frage der Einhaltung des Beschleunigungsgebots auseinandergesetzt und insbesondere auf den grossen Umfang und die Komplexität des Verfahrens hingewiesen. Darauf geht der Beschwerdeführer nicht ein (Art. 42 Abs. 2 BGG). Seine Rüge erweist sich deshalb als unbegründet, soweit sie hinreichend substanziiert worden ist.  
 
5.   
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung (Art. 64 BGG). Er macht geltend, über kein substanzielles Erwerbseinkommen zu verfügen, legt jedoch nicht dar, dass er auch nicht genügend Vermögen besitzt, um die Gerichts- und Anwaltskosten tragen zu können. Die Vorinstanz hat festgehalten, der Beschwerdeführer besitze in der Türkei mehrere Grundstücke und sei an zwei Gesellschaften beteiligt. Darauf geht er nicht ein. Unter diesen Voraussetzungen kann seinem Gesuch nicht entsprochen werden. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft, dem Zwangsmassnahmengericht und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. März 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Dold