Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B_141/2018
Urteil vom 16. März 2018
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland,
Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster.
Gegenstand
Haftentlassung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 5. März 2018 (UB180024-O/IMH/BEE).
Erwägungen:
1.
Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Meilen lehnte mit Verfügung vom 9. Februar 2018 das Haftentlassungsgesuch von A.________ und den Antrag der Staatsanwaltschaft See/Oberland auf eine Sperrfrist für Haftentlassungsgesuche ab. Dagegen erhob A.________ persönlich Beschwerde, welche die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 5. März 2018 abwies.
2.
A.________ erhob mit Eingabe vom 12. März 2018 "Rekurs" gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und ersuchte um umgehende Haftentlassung. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde überhaupt nicht. Die Beschwerde genügt somit den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
4.
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft See/Oberland, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und Rechtsanwalt Andreas Elsener, Zürich, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. März 2018
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli