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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_147/2018  
 
 
Urteil vom 16. März 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft See/Oberland, 
Postfach, 8610 Uster. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 6. März 2018 (UV180001-O/U/BEE). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ erstattete mit Schreiben vom 20. Dezember 2017 bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland Strafanzeige gegen einen Leiter einer Migros-Filiale wegen "übelster Nachrede und Rufschändung". Am 1. Februar 2018 erhob A.________ bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich Beschwerde wegen Rechtsverzögerung, da die Staatsanwaltschaft offenbar nicht gewillt sei, die Anzeige vom 20. Dezember 2017 an die Hand zu nehmen. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich wies mit Beschluss vom 6. März 2018 die Beschwerde ab. 
 
2.  
A.________ erhob mit Eingabe vom 15. März 2018 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. 
Die Beschwerdeführerin, die keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, vermag mit ihren Ausführungen nicht aufzuzeigen, dass die III. Strafkammer bei der Behandlung der Beschwerde Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt hätte. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die Begründung der III. Strafkammer, die zur Abweisung der Beschwerde führte, bzw. der Beschluss der Strafkammer selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. März 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli