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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1C_126/2021  
 
 
Urteil vom 16. März 2021  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichterin Jametti, Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiber Dold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bundesamt für Justiz 
Fachbereich Auslieferung, 
Bundesrain 20, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Auslieferung an Deutschland, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des 
Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, 
vom 3. März 2021 (RR.2021.26). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Das Amtsgericht Lörrach in Deutschland erliess am 25. August 2020 gegen A.________ einen internationalen Haftbefehl, dies namentlich wegen des Verdachts des schweren Bandendiebstahls. A.________ ist zurzeit in der Schweiz im Strafvollzug. Das Ministerium der Justiz und für Europa von Baden-Württemberg ersuchte die Schweiz am 28. August 2020 um seine Auslieferung und die Herausgabe allfälliger Mobiltelefone. Das Bundesamt für Justiz ordnete gleichentags subsidiär zum Strafvollzug die Auslieferungshaft an. Mit Entscheid vom 23. Dezember 2020 hiess es das Auslieferungsersuchen gut. 
Eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht mit Entscheid vom 3. März 2021 ab. In Bezug auf die Herausgabe allfälliger Mobiltelefone erklärte es sie als gegenstandslos. 
 
B.   
Mit Eingabe vom 7. März 2021 erhebt A.________ gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts Beschwerde ans Bundesgericht, ohne förmliche Rechtsanträge zu stellen. 
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unter den in Art. 84 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Im vorliegenden Fall geht es um eine Auslieferung und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Weiter ist erforderlich, dass es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.  
Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG; BGE 145 IV 99 E. 1 S. 104 ff. mit Hinweisen). 
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders bedeutender Fall ist deshalb mit Zurückhaltung anzunehmen. Dem Bundesgericht steht insofern ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 145 IV 99 E. 1.2 S. 104 f. mit Hinweisen). 
Ein besonders bedeutender Fall kann auch bei einer Auslieferung nur ausnahmsweise angenommen werden. In der Regel stellen sich insoweit keine Rechtsfragen, die der Klärung durch das Bundesgericht bedürfen, und kommt den Fällen auch sonstwie keine besondere Tragweite zu (BGE 134 IV 156 E. 1.3.4 S. 161). 
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (BGE 145 IV 99 E. 1.5 S. 107 mit Hinweisen). 
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet und es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3). 
 
1.2. Die Ausführungen im angefochtenen Entscheid überzeugen. Darauf kann verwiesen werden. Die teils schwer verständliche Kritik des Beschwerdeführers lässt den Entscheid des Bundesstrafgerichtes nicht als bundesrechtswidrig erscheinen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im deutschen Strafverfahren oder im Auslieferungsverfahren ist nicht erkennbar, da der Beschwerdeführer nicht behauptet, überhaupt ein entsprechendes Gesuch gestellt zu haben. Dass die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt worden wäre, ist gemäss dem angefochtenen Entscheid unzutreffend. Aus diesem geht vielmehr hervor, dass dem Beschwerdeführer ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt worden war, mit dem er in der Folge jedoch nicht zusammenarbeitete. Auch sonst kommt dem Fall keine aussergewöhnliche Tragweite zu.  
 
2.   
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. März 2021 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Dold